Seit 2021 wird für das Heizen mit Gas oder Öl eine CO2-Abgabe erhoben, um langfristig den CO2-Ausstoß in Gebäuden zu reduzieren. Wer zur Miete wohnt und auf diese Weise heizt, musste die Abgabe bisher im Rahmen seiner Heizkostenabrechnung allein stemmen. Schätzungsweise betragen die Kohlendioxidkosten für vermietete Wohngebäude eine Milliarde Euro. Mit dem Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – kurz CO2KostAufG – werden nun die Vermieter zur Kasse gebeten. Das Gesetz ist am 10.11.2022 vom Bundestag beschlossen worden. Am 25.11.2022 hat es auch den Bundesrat passiert und tritt am 01.01.2023 in Kraft. Das neue Gesetz sieht vor, dass die Beitragserhebung in Zukunft nach einem im Bundestagsausschuss für Bauen und Wohnen entwickelten Stufenmodell erfolgt: die Beitragslast richtet sich nach dem CO2-Ausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche im Jahr.
Hintergrund ist, dass Unternehmen, die Heizöl oder Erdgas in den Verkehr bringen und nicht unter das Europäische Emissionshandelssystem fallen, seit dem 01.01.2021 einen jährlich steigenden Kohlendioxidpreis zahlen, um zur Reduktion von Treibhausgasemissionen motiviert zu werden. Hierdurch steigen auch die Heizkosten bei den Endverbrauchern. Bislang konnten Vermieter diese Kosten einschließlich des CO2-Anteils vollständig auf den Mieter umlegen. Die neue Kostenaufteilung wird nun Mieter entlasten, in erster Linie dient sie jedoch dazu, Vermieter zu Energiesanierungen anzureizen.
Energieeffizienz entscheidend
Kurzgefasst: je klimaschädlicher das Haus, desto höher der Vermieter-Anteil. Auf insgesamt 10 Stufen werden die Anteile abhängig von der Energieeffizienz des Gebäudes unterschiedlich verteilt. „Endstufe“ ist dabei ein Kohlendioxidausstoß von weniger als 12 kg pro Quadratmeter Wohnfläche im Jahr: Mieter tragen die CO2-Abgabe dann allein. Bei mehr als 52 kg pro Quadratmeter Wohnfläche im Jahr entfallen 95% der CO2-Abgabe auf den Vermieter.
Außer der neuen Kostenlast bedeutet das CO2KostAufG für Vermieter auch, dass sie sich um die Ermittlung der Energiebilanz ihrer Immobilie kümmern und die Nebenkostenabrechnungen individuell anpassen müssen.
Für Gebäude, in denen nicht gewohnt, sondern gearbeitet wird, soll ein ähnliches Stufenmodell bis Ende 2025 erstellt werden. Bis dahin wird die CO2-Abgabe je zur Hälfte auf Mieter und Vermieter verteilt. Abweichende vertragliche Vereinbarungen bleiben jedoch erst einmal noch möglich. Hier sollten Gewerberaumvermieter gegebenenfalls Anpassungen ihrer Verträge vornehmen lassen.
Ausnahmen von der Aufteilung gelten in Fällen, in denen Vermieter keinen Sanierungsspielraum haben, zum Beispiel aufgrund von Denkmal- oder Milieuschutz oder auch einer Fernwärmenutzungspflicht.
Brennstofflieferanten sind ab dem 01.01.2023 dazu verpflichtet, die Endabnehmer von Heizgas oder –öl über den CO2-Anteil an den Gesamtkosten zu informieren. So soll sichergestellt werden, dass jeder Mieter gegenüber seinem Vermieter Erstattungsansprüche geltend machen kann.