Das neue Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)

Für wen Handlungsbedarf besteht und wo Potentiale liegen

Die umfangreiche Reform des Personengesellschaftsrechts ist mit der Verkündung des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am 17.08.2021 nun unter Dach und Fach. Die neuen gesetzlichen Regelungen treten zwar überwiegend erst zum 01.01.2024 in Kraft, betreffen dann aber auch bereits bestehende Personengesellschaften u.a. in den Rechtsformen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) und der Kommanditgesellschaft (KG) – also auch der GmbH & Co. KG. Daher lohnt es sich gerade für den in diesen Rechtsformen häufig organisierten Mittelstand, im Vorfeld die wichtigsten Neuregelungen des MoPeG zu kennen. Ein Überblick findet sich nachfolgend unter Ziff. I. 

Denn aufgrund der bevorstehenden Neuregelungen im Personengesellschaftsrecht kann sich einerseits für einzelne Gesellschaften Handlungsbedarf vor dem Inkrafttreten des MoPeG ergeben, andererseits lassen sich aber auch Potentiale für die Zukunft ausloten (hierzu nachfolgend unter Ziff. II.).

I. Überblick über die wichtigsten Neuregelungen nach dem MoPeG

1. GbR: Weitgehende Kodifizierung der Rechtsfähigkeit

Grundlegend neu regelt das MoPeG die Vorschriften zur GbR in den §§ 705 bis 740c BGB n.F., wobei die Gesetzesreform hier im Wesentlichen die bereits bestehende, durch die Rechtsprechung geschaffene Rechtslage kodifiziert.

Das MoPeG differenziert nun zwischen der rechtsfähigen Gesellschaft, die nach dem Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll, und der nicht rechtsfähigen Gesellschaft, die nur die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander regelt (§ 705 Abs. 2 BGB n.F.).

Als besondere Folge der kodifizierten rechtsfähigen GbR wird nun allein diese – soweit sie denn auch eingetragen ist (hierzu nachfolgend unter 2.) – als umwandlungsfähiger Rechtsträger im Rahmen von Umwandlungsvorgängen anerkannt. Für den Übergang einer GbR in eine Handelsgesellschaft wurde zudem eigens der Statuswechsel normiert (§ 707c BGB n.F.).

2. Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister (eGbR)

Für die GbR besteht künftig die Möglichkeit, die Gesellschaft in einem an das Handelsregister angelehnten Gesellschaftsregister freiwillig registrieren zu lassen (§§ 707 ff. BGB n.F.).

Eine Registrierung der GbR wird dann erforderlich, wenn zukünftig Eintragungen in ein anderes Register (insbesondere Grundbuch und Handelsregister) erfolgen sollen. Möchte beispielsweise eine vermögensverwaltende GbR nach dem 01.01.2024 ein Grundstück erwerben, hat sie sich zunächst im Gesellschaftsregister zu registrieren bevor ihre Eintragung im Grundbuch erfolgen kann.

Das Gesellschaftsregister wird in seiner Handhabung ähnlich dem Handelsregister sein; Anmeldungen zum Register werden entsprechend durch den Notar erfolgen. Nach der Eintragung hat sich die GbR als „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu bezeichnen.

Die eGbR hat zudem ihre wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister anzumelden (§ 20 GwG n.F.)

3. Schaffung eines gesetzlichen Beschlussmängelrechts für Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG)

Die Rechtsnormen zur OHG umfassen nun auch Regelungen zum Beschlussmängelrecht (§§ 110 HGB n.F.), die entsprechend für die KG gelten. Sie orientieren sich an den gesetzlich geregelten aktienrechtlichen Beschlussmängelvorschriften, die bisweilen von der Rechtsprechung analog für die GmbH herangezogen werden und daher häufig gesellschaftsvertraglich auch in Personengesellschaften für anwendbar erklärt werden.

Nach dem MoPeG wird zukünftig auch nach dem Gesetz – wenn gesellschaftsvertraglich nichts geregelt ist – bei Personenhandelsgesellschaften zwischen nichtigen Gesellschafterbeschlüssen und bloß fehlerhaften Gesellschafterbeschlüssen unterschieden. Gegen die bloß fehlerhaften Gesellschafterbeschlüsse, bei denen der Beschluss nicht unter so gravierenden Rechtsverstößen zustande gekommen ist, dass dieser sofort als unwirksam – also nichtig – zu qualifizieren wäre, muss dann mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes im Wege der Anfechtungsklage binnen drei Monaten ab Beschlussbekanntgabe vorgegangen werden. Nach Verstreichen dieser Anfechtungsfrist ist der fehlerhafte Gesellschafterbeschluss dann regelmäßig als wirksam anzusehen.

Das MoPeG sieht eine entsprechende Differenzierung dagegen nicht für die GbR vor; fehlerhafte Beschlüsse werden hier – vorbehaltlich anderweitiger gesellschaftsvertraglicher Regelungen – wohl grundsätzlich nach wie vor als nichtig anzusehen sein.

4. Öffnung der Personenhandelsgesellschaften auch für Freiberufler

Die Öffnung der Personenhandelsgesellschaft für Zusammenschlüsse von Freiberuflern – wie etwa Rechtsanwälten, Ärzten, Heilpraktikern oder Architekten – ermöglicht künftig auch diesen Berufsgruppen die Eintragung in das Handelsregister, soweit das anwendbare Berufsrecht dies gestattet (§ 107 Abs. 1 S. 2 HGB n.F.).

Für Freiberufler dürfte die Regelung insbesondere mit Blick auf die GmbH & Co. KG und die damit verbundene Haftungsbeschränkung attraktiv sein und eine mögliche Alternative zur Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartmbB) bieten.

II. Handlungsbedarf und Potentiale

Handlungsbedarf mit Blick auf das MoPeG kann grundsätzlich für jeden als Personengesellschaft organisiertenZusammenschlussbestehen, da sich vielzählige grundlegende Regelungen u.a. im Recht der GbR, der OHG und auch der KG geändert haben bzw. neu gefasst wurden. Verweisen hier Gesellschaftsverträge etwa auf die gesetzlichen Regelungen oder enthalten die Verträge Regelungslücken, die mit Gesetzesrecht zu füllen sind, können sich mitunter bedeutende Unterschiede in den Rechtsregeln für Gesellschafter und Gesellschaft unter Berücksichtigung des MoPeG im Vergleich zur bisherigen Rechtslage ergeben. Beispielhaft sei hier auf die Behandlung von Beschlussmängeln hingewiesen, wenn der Gesellschaftsvertrag hierzu bisher keine Regelungen enthielt. Bereits bevor die Gesetzesreform zum 01.01.2024 in Kraft tritt, bietet sich daher eine Prüfung und ggf. Revision der Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften an.

Ganz konkret sollten sich u.a. vermögensverwaltende GbR mit Grundbesitz und/oder Gesellschaftsbeteiligungen vor dem Inkrafttreten der Gesetzesreform mit dem Umstand auseinandersetzen, dass sie als Gesellschaft früher oder später einer Registrierung ins Auge sehen müssen. Es kann erwogen werden, soweit wie möglich Immobilienübertragungen noch vor dem 01.01.2024 durchzuführen und Beteiligungen umzustrukturieren, um nicht direkt die Notwendigkeit einer Eintragung in das Gesellschaftsregister auszulösen. Auch das weitere Eintragungserfordernis einer eingetragenen GbR in das Transparenzregister ist zu berücksichtigen. Gerade wenn derartige Publizitätspflichten z.B. bei den Gesellschaftern einer vermögensverwaltenden GbR unerwünscht sind, stellt sich die Frage nach Möglichkeiten zur Umstrukturierung. Diesen sollten vor dem Inkrafttreten des MoPeG am 01.01.2024 nachgegangen werden.

Neue Potentiale bietet sicherlich die Rechtsform der GbR, die aufgrund ihrer kodifizierten und ausgeweiteten Rechtsfähigkeit anderen Rechtsformen der Personengesellschaften nun in nichts mehr nachsteht. Sie wird sich aufgrund ihrer Vielgestaltigkeit weiterhin als beliebte Rechtsform gerade auch für Start-ups etablieren. Die Möglichkeit einer nun unmittelbaren Umwandlung der GbR in eine andere Rechtsform nach dem 01.01.2024 bietet größere Flexibilität bei Unternehmenswachstum und -umstrukturierungen als bisher.

Zudem sollten Freiberufler die Potentiale des MoPeG für sich im Blick haben. Die zukünftig für diese Berufsgruppen geöffneten Personenhandelsgesellschaften – insbesondere die GmbH & Co. KG – geben weitere neue Optionen für die Rechtsformwahl, die im Einzelfall Vorteile bieten können.