Das neue Konzerninsolvenzrecht

Am 21.04.2018 tritt das neue Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen („KIG“) in Kraft. Kernstück des KIG sind die nachfolgend dargestellten Ergänzungen der Insolvenzordnung.

Ziel des Gesetzes

Das geltende Insolvenzrecht ist auf die Bewältigung der Insolvenz einzelner Rechtsträger ausgerichtet. Für jeden insolventen Rechtsträger ist hiernach ein Insolvenzverfahren zu eröffnen, in dessen Rahmen ein Insolvenzverwalter das Vermögen zu Gunsten der Gläubiger dieses Rechtsträgers verwertet. Ziel des KIG ist es, die im Fall einer Konzerninsolvenz zu eröffnenden Einzelverfahren über die Vermögen konzernangehöriger Unternehmen besser aufeinander abzustimmen. Durch Gerichtsstandsregelungen soll ermöglicht werden, sämtliche Verfahren an einem Insolvenzgericht anhängig machen zu können. Ein neues Koordinationsverfahren soll die Abstimmung der Einzelverfahren untereinander verbessern.

Gruppengerichtsstand

Die Vorschriften der §§ 31 bis 3 e InsO n.F. regeln den neuen Gruppen-Gerichtsstand und den Begriff der Unternehmensgruppe, der in § 3 e InsO n.F. definiert wird. Hiernach besteht eine Unternehmensgruppe aus „rechtlich selbstständigen Unternehmen, die den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen im Inland haben und die unmittelbar oder mittelbar miteinander verbunden sind durch die (bloße) Möglichkeit der Ausübung eines beherrschenden Einflusses oder eine Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung“. Als Unternehmensgruppe gelten nach § 3 e Abs. 2 InsO n.F. ferner „eine Gesellschaft und ihre persönlich haftenden Gesellschafter, wenn zu diesen weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft zählt, an der eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt“. Der insolvenzrechtliche Konzernbegriff geht somit über den des § 18 AktG hinaus.

Der Gruppengerichtsstand gem. § 3 a InsO kann bei jedem Gericht begründet werden, das für die Eröffnung des Verfahrens über gruppenangehörige Unternehmen zuständig ist, sofern der betreffende Schuldner für die Gruppe nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Dies wird gemessen an der Arbeitnehmerzahl, Bilanzsumme bzw. Umsatzerlösen. Ist ein Gruppengerichtsstand einmal begründet und wird über das Vermögen eines gruppenangehörigen Unternehmens bei einem anderen Insolvenzgericht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, hat das angerufene Gericht das Verfahren an das Gericht des Gruppengerichtsstands zu verweisen.

Sind bei einer Konzerninsolvenz mehrere Insolvenzgerichte beteiligt, sieht § 56 b Abs. 1 InsO n.F. vor, dass sich diese nach Möglichkeit kurzfristig auf eine Person als Insolvenzverwalter in den verschiedenen Insolvenzverfahren verständigen, sofern dies im Interesse der Gläubiger liegt und eine Wahrnehmung aller Verfahren mit der gebotenen Unabhängigkeit gewährleistet ist. Gelingt dies nicht, enthalten die Regelungen der §§ 269 a InsO n.F. Regelungen zur Abstimmung.

Koordinationsverfahren

Die §§ 269 a bis 269 i InsO n.F. regeln die Interaktion der Verfahrensbeteiligten einer Konzerninsolvenz untereinander. Gemäß § 269 a InsO n.F. sind die Insolvenzverwalter gruppenangehöriger Schuldner untereinander zur Unterrichtung und Zusammenarbeit sowie gem. § 269 b n.F. InsO die Insolvenzgerichte zur Kooperation und zum Informationsaustausch verpflichtet. Auch eine Zusammenarbeit der Gläubigerausschüsse ist vorgesehen, wobei das Gericht des Gruppen-Gerichtsstands auf Antrag gem. § 269 c n.F. InsO einen Gruppen-Gläubigerausschuss einsetzen kann.

Darüber hinaus besteht gemäß § 269 d n.F. InsO die Möglichkeit, auf Antrag ein so genanntes Koordinationsverfahren einzuleiten. Antragsberechtigt sind gruppenangehörige Schuldner, Insolvenzverwalter sowie die (vorläufigen) Gläubigerausschüsse aufgrund einstimmigen Beschlusses. Zu Beginn des Koordinationsverfahrens bestellt das zuständige Kooperationsgericht einen Verfahrenskoordinator im Sinne des § 269 e n.F. InsO, der von den übrigen Verfahrensbeteiligten unabhängig sein muss und dessen Aufgabe es nach § 269 f n.F. InsO ist, für eine abgestimmte Abwicklung der Insolvenzverfahren der gruppenangehörigen Schuldner zu sorgen. Der Verfahrenskoordinator kann dem Gericht gem. § 269 h n.F. InsO einen mit Vorschlägen von Maßnahmen vorlegen, die zur abgestimmten Abwicklung der Verfahren dienlich sind. Beispiele für mögliche Inhalte eines solchen Plans finden sich in § 269 h II InsO n.F. Auf Beschluss der Gläubigerversammlung wird der Inhalt einem Insolvenzplan zugrunde gelegt.

Fazit

Eine echte Zusammenführung der Insolvenzverfahren von Konzernunternehmen wird durch das Gesetz nicht erreicht. Bei dem Gesetz handelt es sich um reines Verfahrensrecht, es fehlt materiell-rechtlichen Regelungen. Eine Massekonsolidierung der gruppenangehörigen Unternehmen findet nicht statt. Auch künftig bleibt es dabei, dass für jeden Rechtsträger ein eigenes Insolvenzverfahren über sein Vermögen geführt wird. Es wird lediglich eine Koordinierung ermöglicht, die aber nicht zwingend ist. Auch künftig bleibt es möglich, dass sich die Insolvenzverfahren gruppenangehöriger Schuldner auf mehrere Gerichte und Insolvenzverwalter verteilen.

Auch die konkrete Ausgestaltung der Regelungen wirft Fragen auf. Bei der Antragsberechtigung für den Gruppen-Gerichtsstand ist zweifelhaft, ob die Abgrenzungskriterien „Arbeitnehmerzahl, Bilanzsumme und Umsatzerlöse“ geeignet sind zu bestimmen, ob ein Schuldner für die Gruppe „von nicht untergeordneter Bedeutung“ ist. Grundsätzlich können auch Besitzgesellschaften ohne Arbeitnehmer oder Holdinggesellschaften ohne eigenen Umsatz von durchaus erheblicher Bedeutung für die Gruppe sein. Auch die Sinnhaftigkeit des Koordinationsplans erscheint fraglich, da dieser Plan nicht verbindlich ist, wie sich aus § 269 i I InsO ergibt. Die Insolvenzverwalter der gruppenangehörigen Schuldner können von ihm abweichen.

Ob das Gesetz einen praktischen Mehrwert bringen und die Koordinierungsmöglichkeit angenommen wird, bleibt daher abzuwarten.

Autorin

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