Das testamentum mysticum – keine Bezugnahme auf eine formunwirksame Anlage!
Ein Testament kann sowohl notariell als auch privatschriftlich errichtet werden. Letzteres ist schnell gemacht: Man braucht es nur eigenhändig zu schreiben und zu unterschreiben. Die Praxis zeigt aber, dass dies ohne rechtliche Unterstützung häufig schief geht. Regelmäßig stellen sich Auslegungsfragen. Das beginnt schon damit, dass nicht klar ist, ob derjenige, dem etwas aus dem Nachlass zugewendet wird, Erbe oder Vermächtnisnehmer sein soll. Den Erblasser kann man ja, wenn es darauf ankommt – nach dem Erbfall –, nun einmal nicht mehr fragen.
BGH-Fall: Verweis auf einen PC-Ausdruck
Eine Fehlerquelle liegt weiter darin, dass im Testament auf andere Dokumente Bezug genommen wird. So in einem vom BGH im November 2021 entschiedenen Fall: Ein Ehepaar errichtete privatschriftlich ein gemeinschaftliches Testament. Darin bestimmten sie u.a., dass ein Ferienhaus in Italien an eine Erbgemeinschaft aus fünf befreundeten Familien fallen solle. Welche Familien gemeint waren, ergab sich aber nicht aus dem Testament selbst, sondern aus einer separaten maschinenschriftlichen Liste, auf die das Testament Bezug nahm. Wörtlich hieß es im Testament:
„Nach dem Tod beider Partner soll das Erbe wie vorgesehen weiter gegeben werden an:
(…) fällt an eine Erbengemeinschaft aus 5 befreundeten Familien, da … [die Ehefrau] außer ihrem Ehemann keine Erben hat …
Namen und Adressen für das Erbteil Italia sind im PC-Ausdruck angehängt und persönlich unterschrieben.“
Nach dem Erbfall war streitig, ob diese Familien wirksam als Erben eingesetzt worden waren.
Verweis auf den PC-Ausdruck formunwirksam
Der BGH erklärte die Erbeinsetzung für unwirksam. Nach § 2247 BGB muss ein eigenhändiges Testament vollständig handschriftlich sein. Die Erben müssen aus dem formgültigen Testament selbst bestimmbar sein. Eine Bezugnahme auf eine nicht formunwirksame Anlage genügt dafür nicht. Man spricht hier von einem „testamentum mysticum“. Die Identität der fünf Familien ging ausschließlich aus der maschinenschriftlichen Liste hervor. Das Dokument war zwar unterschrieben, aber nicht eigenhändig geschrieben. Im Testament selbst fehlte jeder Anhaltspunkt, wer gemeint war. Damit konnte die Liste auch nicht als bloße Auslegungshilfe zur näheren Erläuterung herangezogen werden. Die Erbeinsetzung der im PC-Ausdruck genannten fünf Familien war unwirksam.
Fazit
Der Fall des BGH zeigt, wie gefährlich Bezugnahmen in einem Testament sind. Sie sind nur zulässig, sofern auch die Anlage formwirksam ist, d.h. notariell beurkundet oder eigenhändig geschrieben und unterschrieben sind. Anderenfalls ist die Verfügung unheilbar nichtig. Im Zweifel sollte also alles von Relevanz unmittelbar im Testament niedergelegt werden. Um Fehlerquellen vermeiden, ist rechtliche Unterstützung anzuraten.
„Ein Testament darf nicht auf formunwirksame Anlagen verweisen – sonst ist die Verfügung nichtig.“
