Das Transparenzregister wird zum Vollregister

Die Meldepflicht sowie die Einsichtnahme im Rahmen von Immobilientransaktionen und dem Erwerb von Geschäftsanteilen wird bei der Geldwäschebekämpfung vereinheitlicht.

Bislang bestand keine Meldepflicht für diejenigen Gesellschaften, deren Beteiligungsverhältnisse sich aus anderen Registern, wie dem Handelsregister ergaben. Nach Inkrafttreten des Gesetzes, soll bis auf die Gesellschaften bürgerlichen Rechts, jede deutsche Gesellschaft ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister melden. Die Mitteilungsfiktion für die bisher privilegierten (börsennotierten) Gesellschaften wird aufgehoben.

Am 25. Juni 2021 stimmte der Bundesrat dem Bundestagsbeschluss zum Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz vom 10. Juni 2021 ohne Änderungen zu (https://dserver.bundestag.de/btd/19/281/1928164.pdf). Das Gesetz soll nunmehr am 01. August 2021 in Kraft treten.

Ausweislich des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung schafft das Gesetz die Voraussetzung der europäischen Transparenzregistervernetzung gemäß der EU-Geldwäscherichtlinie. Im Gesetzesentwurf heißt es ferner:

Das Gesetz fügt sich damit in die europäische wie nationale Strategie zur weiteren Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie insbesondere zur Schaffung von Transparenz über Rechtseinheiten und ihre wirtschaftlich Berechtigten ein.“

Für die Praxis bedeutet das, dass man sich bei Immobilienrechtsgeschäften nicht mehr die Frage stellt, ob die Meldepflicht hinsichtlich der wirtschaftlich Berechtigten der Erwerber- bzw. die Verkäufergesellschaft im Transparenzregister im konkreten Fall zutrifft; Die Meldepflicht besteht nun bei direkten als auch indirekten Geschäften (Erwerb von Geschäftsanteilen).

Wirtschaftlich Berechtigter ist grundsätzlich jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder der Stimmrechte einer Gesellschaft hält oder auf vergleichbare Weise Kontrolle über die betreffende Gesellschaft ausübt.

Für die Umsetzung des Gesetzes gelten folgende Übergangsfristen:

  • AG, SE, KGaA: 31.03.2022
  • GmbH, Genossenschaft, Europ. Genossenschaft, Partnerschaft: 30.06.2022
  • Alle anderen (Stiftungen, eingetragene Personengesellschaften): 31.12.2022

Diese finden aber nur für Gesellschaften Anwendung, die nach derzeitiger Gesetzeslage nicht zur Mitteilung verpflichtet waren. Hier ist besondere Vorsicht geboten, da das Bundesverwaltungsamt mit der Durchführung von Bußgeldverfahren bei Verstößen gegen die Mitteilungspflicht zuständig ist.