In unserem Beitrag vom 17. März 2021 hatten wir darauf hingewiesen, dass eine Privatperson Beeinträchtigungen umweltrechtlicher Belange nicht rügen kann, selbst dann nicht, wenn die Beeinträchtigungen solche Grundstücke betreffen, die in ihrem Eigentum stehen. Der hinter diesem Ergebnis stehende Grundsatz subjektiven Rechtsschutzes ist auch in weiteren Fallkonstellationen relevant, etwa im Bereich des Denkmalschutzes. Hierauf macht insbesondere ein aktueller Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 25. Mai 2021, Az. 1 D 90/21 aufmerksam:
In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit hatte der Mieter einer Wohnung im Plangebiet eines Bebauungsplans u.a. geltend gemacht, dass im Rahmen der Planaufstellung der Denkmalschutz nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Die geplante Bebauung würde bestimmte prägende Sichtachsen in der Umgebung einer Siedlung beeinträchtigen, deren denkmalrechtliche Unterschutzstellung sich in Vorbereitung befinde. Die Bremer Richter erteilten dem Vorbringen des Mieters eine Absage. Sie führten in ihrem Beschluss aus, bei Belangen des Denkmalschutzes handele es sich nicht um private, sondern um objektive Belange. Der Mieter sei im Hinblick auf den Denkmalschutz nicht individuell betroffen und also nicht in eigenen Rechten verletzt.
Ob diese Maßstäbe allerdings auch pauschal für Eigentümer geschützter Denkmäler angenommen werden können, ist zweifelhaft. Bei Bauvorhaben in der Nachbarschaft kann nach der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Klagebefugnis eines Denkmaleigentümers namentlich aus der unverhältnismäßigen Beeinträchtigung seines Eigentums durch die Auferlegung denkmalrechtlicher Erhaltungspflichten resultieren. Das bedeutet, im Zusammenspiel von Denkmalschutz und Privateigentum können sich durchaus rügefähige Rechtspositionen ergeben. Zu betonen ist aber, dass hier als betroffenes Individualrecht das Eigentumsrecht aus Art. 14 GG im Fokus steht, nicht rein objektive Vorschriften des Denkmalschutzes. Losgelöst von eigentumsrechtlichen Betroffenheiten können diese keinen Individualrechtsschutz begründen.
Anders als in unserem Beitrag vom Beitrag vom 17. März 2021 für die naturschutzrechtlichen Belange erläutert, gibt es für Belange des Denkmalschutzes keine allumfassende Möglichkeit der Verbandsklage durch bestimmte anerkannte Vereinigungen. Allenfalls denkbar erscheint die Möglichkeit einer (denkmalrechtlichen) Verbandsklage bei UVP-pflichtigen Vorhaben. Im Rahmen von Normenkontrollverfahren gegen Bebauungspläne hat darüber hinaus regelmäßig die Denkmalfachbehörde die Möglichkeit, auch objektive Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege geltend zu machen.
Insgesamt zeigt sich demnach, dass auch bei Fallkonstellationen mit Bezügen zum Denkmalschutzrecht für die Frage einklagbarer Positionen – ähnlich wie im Umwelt- und Naturschutzrecht – strikt zwischen privater Eigentumsbetroffenheit und der Betroffenheit objektiver denkmalrechtlicher Belange zu trennen ist.