Der Geschäftsführer der Zielgesellschaft, der zu viel wusste

Im Rahmen von Unternehmenskaufverträgen ist nicht nur der – ggf. sogar versicherbare – Garantiekatalog eine Sammlung von Fallstricken. Auch in den Regelungen zu Haftungsausschlüssen befindet sich Einiges an Sprengstoff. In bestimmten Fällen können sich insbesondere Versäumnisse bei den Regelungen zur Wissenszurechnung für den Käufer besonders fatal auswirken.

Besonderes Augenmerk ist unter anderem auf die Personen zu legen, deren Kenntnis aus Sicht des Käufers nicht zu einem Haftungsausschluss führen soll.

DER GESCHÄFTSFÜHRER, DER ZU VIEL WUSSTE – PROBLEM DES VERKÄUFERS
Nicht neu ist, dass die Handlungen des Geschäftsführers der Zielgesellschaft im Rahmen einer Transaktion zu einer Haftungsfalle für den Verkäufer werden können. Der Verkäufer weiß, dass sich der Käufer ausschließlich anhand der Bilanzen, der laufenden betriebswirtschaftlichen Auswertungen, sonstiger Buchführungsunterlagen und ergänzender Auskünfte des Inhabers oder Geschäftsführers ein Bild von der Zielgesellschaft machen und seinen Erwerbsbeschluss fassen kann. In der Regel verlässt sich der Verkäufer bei der Erfüllung seiner Aufklärungspflichten auf den Geschäftsführer der Zielgesellschaft, der die Informationen zusammengetragen und aufbereitet hat. Dadurch wird der Geschäftsführer der Zielgesellschaft bereits zu einem Erfüllungsgehilfen i.S.d. § 278 Abs. 1 BGB für den Verkäufer mit der Folge, dass sich der Verkäufer ein etwaiges Verschulden der Geschäftsführung der Zielgesellschaft bei Erstellung falscher Informationen zurechnen lassen muss.

DER GESCHÄFTSFÜHRER, DER ZU VIEL WUSSTE – PROBLEM DES KÄUFERS
Übersehen werden kann allerdings leicht, dass die Kenntnis des Geschäftsführers der Zielgesellschaft unter Umständen auch dem Käufer zugerechnet werden kann. Wird z.B. der Geschäftsführer der Zielgesellschaft im Zuge der Transaktion auch zum Geschäftsführer der Käufergesellschaft bestellt, wird die Kenntnis des neuen Geschäftsführers dem Käufer per Gesetz gem. § 166 Abs. 1 BGB zugerechnet. Dies kann insbesondere auch dann gelten, wenn die Bestellung des Geschäftsführers der Zielgesellschaft zum Geschäftsführer des Käufers erst nach Abschluss des Unternehmenskaufvertrages erfolgt.

Diese Wissenszurechnung kann im Ergebnis zu einer Enthaftung des Verkäufers führen, z.B. wenn der Geschäftsführer Kenntnis von einer Garantieverletzung hat. So zum Beispiel bei einer böswilligen Falschinformation, wenn der Geschäftsführer der Zielgesellschaft ein Eigeninteresse an der Transaktion hat.

WIE GEHT DER KÄUFER MIT JEMANDEM UM, DER VIELLEICHT ZU VIEL WEISS?
Für den Käufer ist daher ratsam, sich vor Abschluss des Unternehmenskaufvertrags genau anzuschauen, wer im Rahmen einer Transaktion handelt und Informationen bereitstellt. Wenn diese Personen nach der Transaktion eine Zukunft in der Käufergesellschaft haben sollen, sollte der Käufer jegliche Wissenszurechnung dieser Person zum Käufer vertraglich ausschließen – auch wenn diese bis zum Ende der Transaktion eigentlich im Lager des Verkäufers stehen.

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