Der Gesellschafter-Schleudersitz

23. März 2026
Dr. Joachim Gores
Kümmerlein –

BGH präzisiert Maßstäbe für Hinauskündigungsklauseln in Managementbeteiligungen

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Februar 2026 – II ZR 71/24

Im Juli 2025 habe ich an dieser Stelle ein Urteil des Kammergerichts Berlin kommentiert, das die Wirksamkeit von Vesting-Klauseln in Start-up-Beteiligungen recht weitgehend bejahte – auch ohne die in der Praxis übliche Differenzierung zwischen Good und Bad Leaver Events. Die Entscheidung räumte den Belangen der Gesellschaft deutlich den Vorrang vor den Interessen des ausgeschlossenen Gesellschafters ein. Nun hat der Bundesgerichtshof in einem ausführlich begründeten Urteil zu Hinauskündigungsklauseln in Managementbeteiligungsprogrammen seine Rechtsprechung weiterentwickelt. Das Ergebnis ist nicht ohne Überraschungseffekt: Der II. Zivilsenat bekräftigt zunächst auf zwölf Seiten die hohen Hürden für die Zulässigkeit freier Hinauskündigungsklauseln. Nach deren Lektüre erwartet man – mit den Vorinstanzen – eher eine Entscheidung zu Gunsten des hinausgeworfenen Klägers. Der BGH bejaht demgegenüber mit vergleichsweise knapper Begründung im konkreten Fall eine sachliche Rechtfertigung der Kündigung.

Sachverhalt: Fremdgeschäftsführer verliert Beteiligung nach Abberufung

Der Kläger war Fremdgeschäftsführer einer GmbH, die zu einer auf LED-Beleuchtung spezialisierten Unternehmensgruppe gehörte. Im Rahmen eines Managementbeteiligungsprogramms trat er einer eigens geschaffenen Kommanditgesellschaft (P. KG) als Kommanditist bei, die 1,28% der Geschäftsanteile an der Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe hielt. Seine Einlage von rund 150.000 € in die KG entsprach dem damaligen Verkehrswert der zugewiesenen Anteile an der Muttergesellschaft. Eine Beteiligung an den laufenden Gewinnen der Gruppe war nicht vorgesehen – der Manager sollte erst beim Exit am Veräußerungserlös partizipieren. Nennenswerten Einfluss in der Gesellschafterversammlung der KG hatte der Kläger nicht.

Der Gesellschaftsvertrag der KG enthielt eine Call Option: Bei Beendigung der Geschäftsführertätigkeit konnten die übrigen Gesellschafter die Anteile des Managers zurückerwerben. Nachdem der Kläger ohne Angabe von Gründen als Geschäftsführer abberufen wurde, übten die Beklagten die Option aus. Der Kläger erhielt rund 35.000 € – den Verkehrswert der KG-Beteiligung im Zeitpunkt der Kündigung, aber deutlich weniger als sein Investment. Gegen seinen Ausschluss aus der Gesellschaft klagte er, in den Vorinstanzen mit Erfolg.

Entscheidung: Strenge Inhaltskontrolle, aber flexible Anwendung

Der BGH hebt das klageabweisende Berufungsurteil des OLG München auf und verweist die Sache zurück.

Das Damoklesschwert bleibt scharf:

Der Senat nutzt die Gelegenheit, seine Rechtsprechung zur grundsätzlichen Sittenwidrigkeit freier Hinauskündigungsklauseln ausführlich zu verteidigen. Eine gesellschaftsvertragliche Regelung, die den Ausschluss eines Gesellschafters ohne sachlichen Grund zulässt, setzt diesen einem „Damoklesschwert“ aus: Bereits die Macht der Ausschlussberechtigten, Mitgesellschafter nach ihrem Gutdünken auszuschließen, beeinträchtigt deren Entscheidungsfreiheit. Der betroffene Gesellschafter wird sein Stimmverhalten womöglich nicht am Gesellschaftswohl, sondern am Willen des Ausschlussberechtigten ausrichten.

Dr. Joachim Gores

Kümmerlein –

Urteil des BGH zu Hinauskündigungsklauseln und Management-Beteiligungsmodellen. Der BGH bekräftigt die hohen Hürden einer Hinauskündigung, wendet sie aber im konkreten Fall recht großzügig an. Für die Praxis steigert die Entscheidung die Gestaltungsfreiheit bei Manager- und Mitarbeiter-Beteiligungsmodellen.

Inhaltskontrolle nach § 138 BGB statt bloßer Ausübungskontrolle:

Bemerkenswert intensiv setzt sich der BGH mit der im Schrifttum geäußerten Kritik auseinander. Teile der Literatur halten eine Inhaltskontrolle nach § 138 BGB für einen nicht gebotenen Eingriff in die Privatautonomie; ausreichend sei eine Ausübungskontrolle nach § 242 BGB im Einzelfall. Der BGH widerspricht: Eine reine Ausübungskontrolle reiche nicht aus. Denn wenn sich die Gefahr der Hinauskündigungsklausel realisiert – der Gesellschafter sich also aus Furcht vor seiner Hinauskündigung den Vorstellungen der anderen beugt – komme es gerade nicht zur Kündigung und damit auch zu keiner Ausübungskontrolle. Es bedürfe daher eines präventiven Schutzes der Entscheidungsfreiheit des Gesellschafters. Beide Kontrollinstrumente, § 138 BGB und § 242 BGB, schlössen sich nicht aus, sondern ergänzten sich gegenseitig.

Gesamtbetrachtung im Einzelfall:

Gleichwohl hält der BGH die konkrete Hinauskündigungsklausel für sachlich gerechtfertigt. Maßgeblich sei eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände, nicht eine schematische Anwendung der Kriterien aus der Managermodell-Entscheidung von 2005. Die Exit-Erlösbeteiligung statt laufender Gewinnbeteiligung sei bei Private-Equity-Modellen einer Bonuszahlung für einen erfolgreichen Geschäftsabschluss vergleichbar. Auch der Erwerb zum Verkehrswert stehe der Rechtfertigung nicht entgegen. Diese Einbindung diene dem berechtigten Zweck, das Management anzuhalten, keine unverantwortlich riskanten Geschäfte zu tätigen.

 

Rechtliche Bewertung und Relevanz für die Praxis

Das Urteil gibt der Gestaltungspraxis noch mehr Spielraum bei der Ausgestaltung von Manager- und Mitarbeiterbeteiligungen: Zwar bekräftigt der BGH die grundsätzliche Sittenwidrigkeit freier Hinauskündigungsklauseln und erteilt den Befürwortern einer bloßen Ausübungskontrolle eine Absage. Er wendet, seine eigene Rechtsprechung weiterführend, diese strengen Grundsätze im konkreten Fall jedoch großzügig an. Die verbreiteten Private-Equity-Strukturen – Exit-Orientierung, Erwerb zum Verkehrswert, differenzierte Good-/Bad-Leaver-Regelungen – führen nicht per se zur Sittenwidrigkeit.

Für die Praxis bedeutet dies: Die Inhaltskontrolle nach § 138 BGB bleibt der maßgebliche Prüfungsmaßstab; sie wird durch eine nachträgliche Ausübungskontrolle nach § 242 BGB nur ergänzt, nicht ersetzt. Entscheidend für die sachliche Rechtfertigung ist, ob die Gesellschafterstellung dem Manager wegen seiner Geschäftsführerstellung und zu einem mit dieser Stellung verbundenen Zweck eingeräumt wurde, der mit Beendigung seiner Tätigkeit entfällt. Das Berufungsgericht wird nun im Rahmen der Ausübungskontrolle prüfen müssen, ob die Beklagten die Call Option rechtsmissbräuchlich ausgeübt haben. Führt man die großzügige Sichtweise des BGH bei der Abwägung zwischen den Belangen der Gesellschaft und den Interessen des Gesellschafters konsequent weiter, gibt der wiedergegebene Sachverhalt wenig Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Ausübung der Call-Option.

Unser Beitrag

Private-Equity-Investoren und Portfoliounternehmen unterstützen wir bei der rechtssicheren Ausgestaltung von Management- und Mitarbeiter-Beteiligungsprogrammen. Mit der vom BGH nun bestätigten Flexibilität können wir Call Optionen professionell und interessengerecht strukturieren. Bei der Gestaltung der Leaver-Regelungen achten wir darauf, dass die Gesamtkonzeption der Beteiligung – von der Zwecksetzung über die Einflussmöglichkeiten bis zur Abfindungshöhe – einer gerichtlichen Überprüfung standhält.