Deutschlands neue Rechtslage zur CO₂-Speicherung: Die wichtigsten Änderungen im KSpTG
Gesetzlicher Neustart für die CO₂-Speicherung in Deutschland
Die Dekarbonisierung schwer elektrifizierbarer Industrien wie Zement, Chemie oder Kalk gehört zu den größten Herausforderungen auf dem Weg zu Deutschlands Klimazielen. Eine Schlüsseltechnologie für die Reduzierung unvermeidbarer Prozessemissionen dieser Sektoren – Carbon Capture, Utilisation and Storage (CCS/CCU) – war in Deutschland jahrelang rechtlich stark eingeschränkt. Das alte Kohlendioxid-Speicherungsgesetz (KSpG) erschwerte die Umsetzung von Projekten in der Praxis erheblich.
Das hat sich grundlegend geändert. Mit dem neuen Gesetz zur dauerhaften Speicherung und zum Transport von Kohlendioxid (Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz – KSpTG) vollzieht der Gesetzgeber einen Richtungswechsel. Es soll die rechtlichen Hürden abbauen und den Aufbau einer CO₂-Infrastruktur in Deutschland ermöglichen. Dieser Artikel beleuchtet die vier zentralen Änderungen des neuen Gesetzes.
Zentrale Änderung 1: Grundsätzliche Anerkennung von CCS als notwendige Technologie
Die wesentlichste Änderung liegt in der veränderten Haltung des Gesetzgebers. Während das alte Gesetz von Skepsis geprägt war und Projekte erschwerte, erkennt das neue Gesetz die Technologie als unverzichtbaren Baustein für das Erreichen der Klimaneutralität an. Diese Neuausrichtung formuliert die Gesetzesbegründung eindeutig:
„Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid in tiefen geologischen Gesteinsschichten sind unverzichtbar“.
Diese Feststellung hat praktische Bedeutung. Sie signalisiert Industrie und Investoren, dass Deutschland einen verlässlichen rechtlichen Rahmen für ein aktives CO₂-Management schafft. Damit soll vermieden werden, was Experten für 2030 befürchten: technologische Engpässe, die den Umbau der Industrie und damit die Klimaziele gefährden. Das neue Gesetz zielt auf Ermöglichung statt auf Einschränkung.
Zentrale Änderung 2: Erstmalige Regelung des CO₂-Transports
Eine strategisch bedeutsame Änderung zeigt sich bereits im Namen des Gesetzes: Aus dem „Kohlendioxid-Speicherungsgesetz“ (KSpG) wird das „Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz“ (KSpTG). Diese Ergänzung spiegelt eine erhebliche inhaltliche Ausweitung wider. Das Gesetz schafft erstmals eine eindeutige Rechtsgrundlage für die Planung, Genehmigung und den Betrieb von CO₂-Pipelines.
Diese Klarstellung war notwendig. Bisher fehlte eine passende rechtliche Einordnung für CO₂-Leitungen. Das Energierecht (EnWG) war nicht anwendbar, da CO₂ nicht als Energie gilt. Das Bergrecht (BBergG) passte ebenfalls nicht, da der notwendige Bezug zum Bergbau fehlte. Und auch die Regelungen für Produktpipelines (RohrFLtgV) griffen nicht, da CO₂ nicht von deren Anwendungsbereich erfasst ist. Diese regulatorische Lücke erschwerte Investitionen in die Infrastruktur, die sowohl für die dauerhafte Speicherung (CCS) als auch für die stoffliche Weiternutzung von CO₂ (CCU) erforderlich ist.
Das KSpTG schließt diese Lücke, indem es ein eigenes Genehmigungsverfahren schafft und dem Bau von CO₂-Pipelines ein „überragendes öffentliches Interesse“ zuschreibt (§ 4 Abs. 1 KSpTG-E). Dieser juristische Begriff ist relevant: Er verleiht den Projekten bei der planerischen Abwägung ein erhebliches Gewicht, das mit dem von Erneuerbare-Energien-Anlagen vergleichbar ist und die Genehmigung gegenüber konkurrierenden Belangen deutlich erleichtert.
Zentrale Änderung 3: Ausschluss der Kohleverstromung
Während das Gesetz Carbon Capture grundsätzlich ermöglicht, sieht es eine gezielte Ausnahme vor: CO₂ aus der Verbrennung von Kohle in Anlagen zur Energieerzeugung in Deutschland ist von der Speicherung ausgeschlossen. § 33 Abs. 5 des Gesetzesentwurfs (KSpTG-E) verpflichtet Betreiber von Pipelines und Speichern, den Anschluss und Zugang für CO₂ aus deutschen Kohlekraftwerken zu verweigern.
Dieser Ausschluss hat politische Relevanz. Er adressiert die Befürchtung, dass CCS dazu genutzt werden könnte, die Laufzeit von Kohlekraftwerken zu verlängern. Durch die ausdrückliche Ausnahme der Kohleverstromung wurde ein breiterer politischer Konsens für das Gesetz ermöglicht. Der Fokus der Technologie liegt damit klar auf den schwer vermeidbaren Prozessemissionen der Grundstoffindustrie, für die derzeit kaum Alternativen zur Dekarbonisierung existieren.
Zentrale Änderung 4: Länderklausel für die Onshore-Speicherung neu geregelt
Die Frage der CO₂-Speicherung an Land (onshore) war einer der umstrittensten Punkte des alten Gesetzes. Die damalige „Länderklausel“ gab den Bundesländern ein Vetorecht, das die praktische Umsetzung blockierte.
Das neue Gesetz löst diesen Konflikt durch eine Umkehrung des Prinzips: Statt den Ländern ein pauschales Vetorecht zu gewähren, erhalten sie nun die Möglichkeit, per eigenem Landesgesetz gezielt Gebiete für die CO₂-Speicherung auszuweisen. Dieser Ansatz überträgt den Bundesländern die Entscheidungshoheit und wandelt sie von potenziellen Blockierern zu aktiv gestaltenden Akteuren. Während die Speicherung auf See (offshore) der Regelfall ist, können Bundesländer mit geeigneter Geologie und großen Industrieclustern nun selbst die Initiative ergreifen und kurze Transportwege zu lokalen Speichern ermöglichen.
Fazit: Rechtliche Grundlage geschaffen, praktische Umsetzung offen
Das KSpTG stellt einen Richtungswechsel in der deutschen Klimapolitik dar. Carbon Capture wird als notwendiges Instrument für die industrielle Transformation anerkannt. Das Gesetz beseitigt wesentliche rechtliche Hürden und schafft die Grundlage für den Aufbau einer CO₂-Infrastruktur.
Mit der Verabschiedung des Gesetzes ist die zentrale Frage nicht mehr, ob Deutschland Carbon Capture nutzt, sondern wie schnell die Technologie in der Praxis skaliert werden kann. Zwei Herausforderungen zeichnen sich ab: Die Finanzierung einer neuen Infrastruktur ist teuer und muss gesichert werden, und in Teilen der Bevölkerung herrscht Skepsis gegenüber der Technologie, teils angstgetrieben und teils klimapolitisch motiviert. Diese Herausforderungen sind lösbar – aber es braucht Mut zum Zupacken.


