Die häufigsten Fehler bei der Durchführung von Gesellschafterversammlungen 2

TEIL 2 (IM ANSCHLUSS AN TEIL 1 AM 29.03.2017)

VERSAMMLUNGSLEITUNG

Natürlich kann der Versammlungsleiter seinerseits sein Amt niederlegen. Wie aber kann die Versammlung oder auch nur ein Gesellschafter den möglicherweise missliebigen Versammlungsleiter ohne dessen Einverständnis wieder los werden?

Ist der Versammlungsleiter ohne entsprechende Grundlage in der Satzung durch Beschluss gewählt worden, kann er auch durch Beschluss der Gesellschafter wieder abgewählt werden.

Bisher nicht gerichtlich geklärt ist aber der Fall, dass ein entsprechend der Satzung bestimmter Versammlungsleiter abberufen werden soll: Vertreten wird in dieser Konstellation so Einiges: Von einer Satzungsänderung über einen satzungsdurchbrechenden Gesellschafterbeschluss bis zu einem Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit, falls ein wichtiger Grund für die Abberufung vorliegt.

Überzeugend ist aber folgende Idee: Ist die Regelung zur Versammlungsleitung einem Sonderrecht nach § 35 BGB vergleichbar, kann die Abberufung nur anhand der Grundsätze erfolgen, die für die Entziehung von Sonderrechten gelten; im Regelfall ist die Abberufung dann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Handelt es sich nicht um ein Sonderrecht, kann auch der zunächst satzungsmäßig bestimmte Versammlungsleiter durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen werden, und zwar auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes. Bei dieser Beschlussfassung steht allerdings auch dem die Versammlung leitenden Gesellschafter ein Stimmrecht zu, und zwar sogar dann, wenn die Abberufung aus wichtigem Grund erfolgen soll.

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