TEIL II DES IM BLOG AM 15.08.2016 BEGONNENEN BEITRAGS:
- Inhalt der Einladung
Der Zweck der Versammlung ist bei der Einladung anzukündigen, § 51 Abs. 2 GmbHG. In der Regel werden daher in der TagesordnungBeschluss- und Beratungsgegenstände beschrieben. Die Tagesordnung kann ihrerseits noch bis zu drei Tagen vor der Gesellschafterversammlung nach § 51 Abs. 4 GmbHG übermittelt werden. Dabei muss die Tagesordnung so präzise und ausführlich Beschluss- und Beratungsgegenstände beschreiben, dass jedem Gesellschafter eine sachgerechte Vorbereitung der Beschlussfassung möglich ist. Häufig wird hierbei der Fehler gemacht, den Beschlussgegenstand zu pauschal zu beschreiben. Dies gilt beispielsweise für den TOP „Bilanzbesprechung“ oder „Erörterung des Jahresabschlusses“, wenn darunter auch die Feststellung des Jahresabschlusses fallen soll. Unzureichend ist auch der TOP „Geschäftsführerangelegenheiten“, wenn unter diesem Tagesordnungspunkt über die Abberufung und fristlose Kündigung des Geschäftsführers abgestimmt werden soll.
Nicht erforderlich ist hingegen eine Begründung für die anstehenden Beschlüsse. Es ist demnach ausreichend, die beabsichtigte Abberufung des Geschäftsführer anzukündigen, hierbei aber den konkreten wichtigen Grund für die Abberufung nicht mitzuteilen.
Obschon eigentlich selbstverständlich, wird in der Praxis gelegentlich immer noch übersehen, Datum, Zeit und Ort der Versammlung mitzuteilen. Dabei muss die Versammlung zu einer geschäftsüblichen und zumutbaren Zeit stattfinden, worunter aber auch Sonn- und Feiertage fallen können, wenn die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Als Versammlungsort ist bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung in der Regel der Sitz der Gesellschaft anzusetzen. Deswegen wurde durch die Rechtsprechung zum Beispiel eine Anfechtbarkeit von Beschlüssen bejaht, wenn an einen weit entfernt vom Sitz der Gesellschaft gelegenen Ort eingeladen wurde (Schikane).