Die häufigsten Fehler bei der Einladung zu einer Gesellschafterversammlung III

TEIL 3 (TEIL 1: 15.08.2016, TEIL 2: 10.10.2016)

4. Ladung/Nichtladung von Gesellschaftern und Dritten

Teilnahmeberechtigt an der Gesellschafterversammlung sind alle Gesellschafter. Sie können sich durch einen Bevollmächtigten vertretenlassen. Die Vollmacht muss nach § 47 Abs. 3 GmbHG in Textform (schriftlich, per Fax, per Email) erteilt werden. Nicht teilnahmeberechtigt sind hingegen Organe der Gesellschaft, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder sonstige Berater, es sei denn, dass dies durch die Satzung erlaubt ist oder ein zustimmender Mehrheitsbeschluss vorliegt. In Folge dessen kann die Ladung bzw. Nichtladung von Dritten die Anfechtbarkeit eines Beschlusses begründen, wenn ein teilnahmeberechtigter Nichtgesellschafter, zum Beispiel ein Aufsichtsratsmitglied, nicht eingeladen wird, oder aber ein Nichtteilnahmeberechtigter Dritter eingeladen wird, falls von dessen Anwesenheit ein unzulässiger Druck auf das Abstimmungsverhalten ausgehen kann und dem Dritten die Teilnahme nicht durch einen wirksamen Gesellschafterbeschluss gestattet wird.

5. Fehler bei der Durchführung der Gesellschafterversammlung

Wird der Gesellschafter in seinem Teilnahmerecht beschränkt, sind gefasste Beschlüsse anfechtbar. Dies gilt insbesondere, wenn der Gesellschafter aufgefordert wird, die Sitzung zu verlassen, wenn Aussprache und Anhörung vereitelt werden oder wenn ihm aufgrund einer kurzen Verspätung die Teilnahme versagt wird. Die Anfechtbarkeit von Beschlüssen zur Folge hat auch eine unzulässige Beeinträchtigung der Mitwirkungsrechte des Gesellschafters. Hierunter fallen zum Beispiel die Beschränkung des Frage- und Rederechts, eine ungerechtfertigte Redezeitbeschränkung oder die Behinderung von Antragstellungen. Problematisch und anfechtungsanfällig sind häufig auch die irrigen Annahmen von Stimmverboten. Dies gilt zum Beispiel, wenn zwar grundsätzlich ein Ausschlusstatbestand greift, aber alle Gesellschafter von dem Ausschlusstatbestand gleichermaßen betroffen sind.

Anfechtungsanfällig ist häufig auch ein unangekündigtes Abweichen von der Tagesordnung oder aber Fehler bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses wie zum Beispiel unrichtige Auszählung von Stimmen oder Irrtümer über erforderliche Mehrheitsquoten.

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