Die häufigsten Fehler bei der Einladung zu einer Gesellschafterversammlung IV

TEIL 4 (ANSCHLUSS AN 15.08.2016, 10.10.2016 UND 21.12.2016)
VERLETZUNG DES INFORMATIONSRECHTS
Auch die Verletzung von Informationsrechten der Gesellschafter kann Anfechtungsgründe liefern. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Informationsrechten vor und während der Gesellschafterversammlung. Im Vorfeld der Gesellschafterversammlung muss der Gesellschafter Gelegenheit haben, sich ausreichend und umfänglich auf die Gesellschafterversammlung vorzubereiten. Insbesondere müssen bei wichtigen und schwierigen Beschlussgegenständen die erforderlichen Informationen ausreichend lange vor der Versammlung zur Verfügung stehen.

Informationsverlangen in der Gesellschafterversammlung sind auch in dieser Versammlung zu beantworten. Ausgenommen hiervon sind nur schwierige und komplexe Sachverhalte, bei denen die Geschäftsführung nicht damit rechnen musste, in der Gesellschafterversammlung Fragen beantworten zu müssen.

Anfechtungstatbestände wurden in diesem Zusammenhang bejaht, wenn ein Geschäftsanteil aus wichtigem Grund eingezogen wird und dem betroffenen Gesellschafter Auskünftige über den wichtigen Grund verweigert werden, wenn die Bilanz nicht oder nicht rechtzeitig vor der Gesellschafterversammlung vorgelegt wird, so dass dem Gesellschafter keine ausreichende Prüfungsfrist zur Verfügung steht, und wenn die Gesellschafterversammlung einen Beschluss dahingehend fasst, dass einem Gesellschafter über ein konkretes Informationsbegehren hinaus Einsicht oder Auskunft für eine bestimmte Zeit, unter bestimmten Umständen oder in bestimmte Unterlagen verweigert wird.

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