Die Klimaschutz-Entscheidung des BVerfG

Mit seinem Beschluss vom 24. März 2021 zum deutschen Klimaschutzgesetz hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in den letzten zwei Wochen für viel Aufsehen gesorgt.

Nach dem Klimaschutzgesetz (KSG) werden die Treibhausgasemissionen bis zum Zieljahr 2030 im Vergleich zum Jahr 1990 schrittweise um mindestens 55 % gemindert. In § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 sind die der Minderungsquote für das Zieljahr 2030 entsprechenden zulässigen Jahresemissionsmengen in verschiedenen Sektoren geregelt. Eine konkrete Regelung der Mengen über das Jahr 2030 hinaus besteht nicht. Die Beschwerdeführenden hielten die Regelungen zur Bekämpfung des Klimawandels nicht für ausreichend und befürchteten u.a. eine nach 2030 notwendig werdende „Vollbremsung“.

Obgleich sich in der Begründung der Entscheidung eine ganze Reihe an (fachjuristisch) interessanten Punkten ausmachen lassen, sollen hier einzelne Aspekte kurz dargestellt werden.

1. Der menschengemachte Klimawandel steht nicht mehr zur Diskussion

Noch bis vor einigen Jahren konnte man aus der deutschen öffentlichen Debatte über den Klimawandel mitunter den Eindruck gewinnen, selbst in der Wissenschaft gäbe es eine große Zahl an Forschern, die den menschengemachten Klimawandel insgesamt in Frage stellen. Das BVerfG hat nun in seiner Entscheidung dessen Existenz als gegeben zugrunde gelegt. Es stützt sich dabei auf die Sachstandsberichte und Sonderberichte des „Weltklimarats“ und stellt fest: „Die derzeit beobachtete, im klimageschichtlichen Vergleich stark beschleunigte Erwärmung der Erde beruht nach nahezu einhelliger wissenschaftlicher Ansicht im Wesentlichen auf der durch anthropogene Emissionen hervorgerufenen Veränderung des Stoffhaushaltes der Atmosphäre […]“. Die Diskussion über die Ursache ist für das BVerfG offenbar beendet.

2. Deutschland muss die Welt nicht alleine retten

In der kritischen Kommentierung der Entscheidung des BVerfG war mitunter der Einwand zu hören, Deutschland habe mit seinem Anteil von etwa 2 % an den globalen CO2-Emissionen ohnehin nicht die Möglichkeit, den Klimawandel entscheidend zu bekämpfen. Dazu führt das Gericht aus, dass der globale Charakter der Ursachen des Klimawandels der Annahme der grundrechtlichen Schutzpflicht nicht prinzipiell entgegenstehe. So müsse der Staat eine Lösung des Klimaschutzproblems auch auf internationaler Ebene suchen. Die Schutzpflicht verlange ein international ausgerichtetes Handeln zum globalen Schutz des Klimas und verpflichte, im Rahmen internationaler Abstimmung (zum Beispiel durch Verhandlungen, in Verträgen oder in Organisationen) auf Klimaschutzaktivitäten hinzuwirken, in die eingebettet dann nationale Maßnahmen ihren Beitrag zum Stopp des Klimawandels leisten.

3. Das Klimaschutzgesetz verstößt nicht gegen Art. 2 Abs. 2 GG oder Art. 14 GG

Nicht festgestellt hat das BVerfG, dass das Klimaschutzgesetz grundrechtliche Schutzpflichten verletzt, weil es zur Bekämpfung des Klimawandels etwa von vornherein nicht geeignet oder völlig unzulänglich wäre. Tatsächlich führt das Gericht aus, dass dem Gesetzgeber in der Weise, wie er die Bürger in ihren Grundrechten vor den Gefahren des Klimawandels schützt, ein Einschätzungs- und Entscheidungsspielraum zusteht. Angesichts der Unsicherheit etwa darüber, in welchem Maß die globalen Durchschnittstemperaturen ansteigen dürfen, konnte er das „Paris-Ziel“ zugrunde legen, wonach der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C zu begrenzen ist. Auch die Regelungstechnik des KSG, nach der die Reduktion der Emissionsmengen in den nächsten Jahren und nach 2030 gesteuert werden soll, sei prinzipiell geeignet, eine bestimmte Temperaturschwelle zu wahren und entsprechend vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen.

4. Intertemporale Freiheitssicherung

Bemängelt hat das BVerfG die zeitliche Verteilung der Belastungen durch die Emissionsreduzierung. 

Verfassungsrechtler, aber auch Studierende der Rechtswissenschaften vor dem 1. Staatsexamen, werden sich zukünftig womöglich verstärkt mit den Begriffen „eingriffsähnliche Vorwirkung“ und „intertemporale Freiheitssicherung“ beschäftigen müssen. Dahinter steht der Gedanke, dass ein Handeln (oder Nichthandeln) des Gesetzgebers - das zwar in der Gegenwart noch keine Einschränkungen verursacht - in der Zukunft zu unumkehrbaren Folgen führen kann, die ihrerseits dann erhebliche Grundrechtseingriffe des Staates erforderlich machen. Nach dem BVerfG müssen auch solche eingriffsähnlichen Vorwirkungen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemessen werden. Ließe der Gesetzgeber bis zum Jahr 2030 die Emission von CO2 in einem Maße zu, dass danach für die Erreichung der Klimaziele nur noch ein relativ geringes CO2-Budget übrigbliebe, so führte dies zu einer unverhältnismäßigen Belastung in der Zukunft. Dies äußerte sich etwa in technischen und sozialen Anpassungsprozessen, die dann in entsprechend kürzerer Zeit und unter entsprechend starker Belastung für die Grundrechtsträger vollzogen werden müssten.

Interessant ist dabei, dass das Gericht die eingriffsähnliche Vorwirkung an einer rechtlichen Gefährdung künftiger Freiheit festmacht. Das Zulassen von (nachträglich kaum rückgängig zu machenden) Emissionen in der Gegenwart soll also in der Zukunft nicht nur zu der faktischen Notwendigkeit einer größeren Emissionsreduzierung führen, sondern gem. Art 20a GG auch das verfassungsrechtliche Gebot auslösen, diese Emissionsreduzierung mit immer drastischeren Mitteln umzusetzen. Aus Art. 20a GG, wonach der Staat die natürlichen Lebensgrundlagen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen zu schützen hat, leitet das BVerfG die Pflicht des Staates zum Klimaschutz ab. Die Gefährdung der grundrechtlich geschützten Freiheit ergibt sich also daraus, dass sie gegenüber Art. 20a GG im Laufe der Zeit immer weiter an Gewicht verliert.

Verfassungsrechtlich besteht nach dem BVerfG insoweit nicht nur das Gebot, die natürlichen Lebensgrundlagen für zukünftige Generationen zu schützen, sondern auch die dazu nötigen Belastungen verhältnismäßig über die Zeit zu verteilen, sie also nicht einseitig den späteren Generationen aufzuerlegen.

Da die Jahresemissionsmengen bis 2030 derzeit durch das KSG so bemessen sind, dass das zur Erreichung der Klimaziele bestehende Restbudget an CO2-Emissionenwahrscheinlich weitgehend aufgebraucht wird, muss der Gesetzgeber für die Zeit nach 2030 zumindest Regelungen treffen, die rechtzeitig Orientierung bieten. Für Wirtschaft und Gesellschaft muss deutlich werden, welchen Bereichen bald nur noch ein geringes CO2-Budget zur Verfügung steht, damit die nötigen Anpassungsprozesse rechtzeitig eingeleitet werden können. Der Gesetzgeber muss durch die Regelung also ein hinreichendes Maß an Entwicklungsdruck und Planungssicherheit erzeugen.