Die nächste Premiere: Quo vadis Kartellbußgeldrecht?
Die Tendenz scheint klar: die Europäische Kommission setzt verstärkt auf den Einsatz von Bußgeldern im Kartellrecht und erweitert deren Anwendungsbereich. Dies umfasst zwar auch die konsequente Ahndung „klassischer“ Kartellverstöße, also Absprachen zwischen Unternehmen (jüngst etwa im Recyclingkartell, dazu hier) oder des Missbrauchs marktbeherrschender Stellungen (zuletzt gegen Google, dazu hier). Auffällig ist jedoch die zunehmende Ausweitung der erfassten Verhaltensweisen. Auf die erstmalige Verhängung eines Bußgeldes wegen sog. No-Poach-Abreden im Arbeitsmarkt (dazu hier) folgte nun eine weitere Premiere: Am 08. September 2025 verhängte die Kommission ein Bußgeld in Höhe von insgesamt EUR 172.000 gegen die verbundenen Unternehmen Eurofield SAS und Unanime Sport SAS wegen der Erteilung unvollständiger Auskünfte in einem Ermittlungsverfahren (Link).
Kunstrasen und unvollständige Antworten
Im Juni 2023 führte die Kommission unangekündigte Durchsuchungen bei Anbietern von Kunstrasen wegen des Verdachts wettbewerbsbeschränkender Absprachen durch (Link). Daneben wurden (wie üblich) schriftliche Befragungen der betroffenen Unternehmen durchgeführt. Die Kommission hat dabei die Wahl zwischen zwei Instrumenten (dazu sogleich).
Hier erließ die Kommission zunächst ein sog. einfaches Auskunftsverlangen. Als sich Anhaltspunkte für die Unvollständigkeit der Antworten ergaben, erließ sie zudem einen sog. verbindlichen Auskunftsbeschluss. Da auch dessen Beantwortung die Zweifel an der Vollständigkeit nicht ausräumen konnten, leitete die Kommission daraufhin ein (separates) Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Verfahrensverstoßes ein.
Formell geahndet hat die Kommission hier die fahrlässige unvollständige Beantwortung des zweiten Schreibens (verbindlicher Auskunftsbeschluss, Art. 18 Abs. 3 VO 1/2003). Durch diesen kann die Kommission Unternehmen zur Erteilung von Auskünften verpflichten. Sind die erteilten Auskünfte (vorsätzlich oder fahrlässig) unrichtig, unvollständig, irreführend oder verspätet, droht ein Bußgeld bis zu 1% des Jahresgesamtumsatzes (Art. 23 Abs. 1 lit. b VO 1/2003).
Hier erließ die Kommission ein Bußgeld in Höhe von 0,3% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr generierten Gesamtumsatzes. Dabei betonte die Kommission zum einen die Bedeutung des Auskunftsverlangens für Kartelluntersuchungen, würdigte zum anderen jedoch die spätere Kooperation der Unternehmen mit einem Nachlass in Höhe von 30%.
Auch bei freiwilliger Auskunft gilt: wenn, dann richtig
Der Erlass von Auskunftsersuchen an betroffene Unternehmen ist im Rahmen von europäischen Kartelluntersuchungen Standard. Üblicherweise (so auch hier) setzt die Kommission dabei zunächst auf einfache Auskunftsverlangen (Art. 18 Abs. 2 VO 1/2003). Deren Beantwortung ist freiwillig. Aber vorsichtig: werden Auskünfte erteilt, dürfen diese nicht unrichtig oder irreführend sein. Sonst droht ein Bußgeld von bis zu 1% des Jahresumsatzes (Art. 23 Abs. 1 lit. a) VO 1/2003). Erfasst werden sowohl vorsätzliche als auch fahrlässige Verstöße. Hier nahm die Kommission jedenfalls einen fahrlässigen Verstoß an und betonte: bei Zweifeln müsse die Kommission um Klärung ersucht werden.
Was lehrt der Fall?
Der Fall verdeutlicht, dass die Europäische Kommission sich nicht davor scheut, das Kartellrecht in bislang eher stiefmütterlich (oder gar nicht) behandelte Themenfelder zu führen und dabei auch auf das scharfe Schwert des Bußgeldes zu setzen. Zwar gab es auch in der Vergangenheit bereits Bußgelder wegen Verfahrensverstößen (etwa wegen Siegelbruchs oder der Löschung von Nachrichten während einer Durchsuchung). Die unvollständige Beantwortung von Auskunftsersuchen wurde bislang jedoch nicht geahndet.
Daneben kann die Entscheidung als Signal an Unternehmen verstanden werden: Kartelluntersuchungen können nicht nur zu Bußgeldern für Handlungen vor Beginn des Ermittlungsverfahrens (also Kartellverstöße) führen. Auch falsches Verhalten während einer Untersuchung kann (zusätzliche) Bußgelder nach sich ziehen. Um dieses Risiko zu minimieren, sollte die Kommunikation mit den Kartellbehörden stets mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommen werden.

