Die neue Musterfeststellungsklage – Muster ohne Wert…oder doch „Amerikanische Verhältnisse“ ante portas?!

Kabinett beschließt Musterfeststellungsklage

Am Abend des 03.09.2017 - dem Tag des sog. Kanzlerduells vor der letzten Bundestagswahl - war die Musterfeststellungsklage der am häufigsten gegoogelte Begriff. Kein Jahr später, am 09.05.2018, hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Einführung einer Musterfeststellungsklage beschlossen. Das Prestigeprojekt der noch jungen Bundesregierung steht ganz im Zeichen des Verbraucherschutzes: Die Stellung des einzelnen Verbrauchers im juristischen Kampf gegen Großkonzerne muss verbessert werden - so heißt es sinngemäß im Koalitionsvertrag. Daher dürften sich auch jetzt die Suchmaschinen wohl erneut vor derartigen Anfragen kaum retten können. Was also hat die Bundesregierung da genau beschlossen? Wie funktioniert es? Wem hilft es? Was kommt auf die Unternehmen zu?

Was hat die Bundesregierung beschlossen?

Die Grundidee des Gesetzentwurfs ist es, bestimmten Verbänden die Befugnis zu verleihen, für einzelne Verbraucher unmittelbar gegen ein Unternehmen zu klagen. Auf diesem Wege will der Gesetzgeber das vom ihm als "rationales Desinteresse" bezeichnete Hemmnis des einzelnen Verbrauchers überwinden, in Ansehung eines möglicherweise nur geringen Schadens oder eines hohen Prozessrisikos nicht den individuellen Klageweg zu beschreiten. Die Idee lautet also: "Eine(r) für alle"!

Wie funktioniert es?

Verbände, die ihre besondere Verbindung zum Verbraucherschutz u.a. über den Eintrag in einer beim Bundesamt für Justiz geführten Liste nachweisen, können auf der Grundlage von mindestens 10 gleichartig betroffenen Verbrauchern eine Musterfeststellungsklage mit sog. Feststellungszielen erheben. Feststellungsziele sind das Vorliegen oder Nichtvorliegen von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zwischen Verbrauchern und einem Unternehmen. Die Musterfeststellungsklage wird dann in ein elektronisches Klageregister aufgenommen und dort öffentlich bekannt gemacht. In einem zweiten Schritt ist es nun erforderlich, dass sich mindestens 50 betroffene Verbraucher der Klage anschließen, indem sie ihre Ansprüche zur Eintragung in das Klageregister anmelden. Ist auch diese Hürde genommen, so ist die Musterfeststellungsklage zulässig und eine Sachentscheidung durch das Gericht über die sog. Feststellungsziele ist möglich.

Hiermit ist die Schadensregulierung jedoch noch nicht abgeschlossen. Mit dem rechtskräftigen Musterfeststellungsurteil endet der staatliche Paternalismus. Ab jetzt gilt nicht mehr: "Eine(r) für alle", sondern "jeder für sich selbst"! Denn das Musterfeststellungsurteil ist eben nicht auf unmittelbare Entschädigung an den Verbraucher gerichtet. Diese kann er nur individuell verlangen. Hier kommt ihm zwar die im Gesetzentwurf vorgesehene Bindungswirkung des Musterfeststellungsurteils zugute, gleichwohl muss er darüber hinaus seinen eigenen kausalen Schaden individuell vom Unternehmen einfordern und für den Fall der nicht freiwilligen Zahlung selbst und alleine gegen das Unternehmen vor Gericht ziehen.

Wem hilft es?

Man darf also durchaus die Frage stellen, ob der initiierte Verbraucherschutz nicht bei Lichte betrachtet bloße Augenwischerei ist. Dies wird man jedoch aus mehreren Gründen zu verneinen haben. Zum einen hat der Verbraucher tatsächlich erstmal einen Mehrwert, indem er den Ausgang des Musterfeststellungsverfahrens abwarten kann ohne die Verjährung seiner Ansprüche zu befürchten und eben in diesem Stadium noch kein Prozessrisiko trägt. Ein weiterer Vorteil liegt in der explizit im Gesetzentwurf vorgesehenen Vergleichsmöglichkeit im Musterfeststellungsverfahren. Gelingt hier ein Vergleich, der u.a. wirksam wird, wenn weniger als 30 % der im Klageregister angemeldeten Verbraucher ihren Austritt aus dem Vergleich erklären, hat dieser auch unmittelbar greifbare finanzielle Folgen. Denn anders als das Musterfeststellungsurteil gewährt der Vergleich den angemeldeten Verbrauchern einen unmittelbaren finanziellen Ausgleich, indem der Streit in Gänze - also auch in Bezug auf einen nachfolgenden Individualprozess - beigelegt wird.

Was kommt auf die Unternehmen zu?

Aus Sicht der Unternehmen wird die Frage aufgeworfen, ob diese nunmehr einer "Klageindustrie ausgesetzt" werden. Die Justizministerin sagt klar nein, weil gerade ihr Gesetzesentwurf dies verhindern soll. Richtig dürfte sein, dass mit diesem gesetzgeberischen Ansatz "amerikanische Verhältnisse" nicht zu erwarten sind. Auf der anderen Seite dürfte jedoch davon auszugehen sein, dass zukünftig auch "Kleinkram" justiziabel wird. Sachverhalte, die bislang bei Betrachtung nur des Einzelfalls in die Kategorie "Peanuts" fallen - und so dem "rationalen Desinteresse" zuzuordnen sind - können über das Musterfeststellungsverfahren zu echten Schwergewichten werden. Getreu nach dem Motto "Kleinvieh macht auch Mist". Gerade im Bereich von "systematischen Massenfehlern" können bisherige Bagatellfälle zu ernsthaften Folgen für Unternehmen führen. Auf der anderen Seite könnte das für die Verbraucher zunächst kostenfreie Musterfeststellungsverfahren anderen aktuell auf dem Rechtsmarkt erprobten Modellen von vermeintlichen "Sammelklagen" - insbesondere durch die Abtretung von Ansprüchen an entsprechende Dienstleister gegen eine (hohe) Erfolgsbeteiligung und deren gebündelte Geltendmachung vor Gericht - das Wasser zumindest teilweise abgraben. Das hätte für Unternehmen zumindest den Vorteil, dass man sich zunächst auf die Verteidigung in einem Musterverfahren konzentrieren könnte. Ist man hier erfolgreich, dürfte das wiederum die Motivation für weitere Angriffe in derselben Sache massiv schwächen.

Ausblick

Alles in Allem wird die neue Musterfeststellungsklage daher noch einigen Diskussionsstoff, sowohl auf Seiten der Verbraucher(verbände) wie auch auf Seiten der Unternehmen liefern. Für beide aber gilt, das sie auf die bevorstehende Neuregelung bestens vorbereitet sein sollten, wenn das Gesetz - wie geplant - zum 01.11.2018 und damit gerade noch rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung möglicher Ansprüche im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal in Kraft tritt. Aber auch darüber hinaus bleibt das Thema spannend. Dafür dürfte allein die parallel laufende Initiative der Europäischen Kommission sorgen, die mit ihrem Vorschlag für "Verbandsklagen auf europäische Art" für Aufsehen sorgt.