Die Zurückweisung eines einseitigen Rechtsgeschäfts gem. § 174 BGB

Nimmt ein Bevollmächtigter ein einseitiges Rechtsgeschäft vor, so kann dieses Rechtsgeschäfts unwirksam sein, wenn der Bevollmächtigte keine Vollmachtsurkunde vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist (§ 174 S. 1 BGB).

Anwendungsbereich des § 174 BGB

Unter den Begriff des einseitigen Rechtsgeschäftes werden die Mahnung, die Fristsetzung, die Kündigungs-, Anfechtungs-, Widerrufs- und Rücktrittserklärung, aber auch die Ausübung eines zuvor vertraglichen vereinbarten Ankaufsrechts, sowie die Zurückweisung selbst gefasst. Die Regelung des § 174 BGB ist lediglich für den Fall der rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung anwendbar. D. h. für Fälle der organschaftlichen bzw. gesetzlichen Vertretung ist § 174 BGB nicht einschlägig. Etwas anderes gilt jedoch für Vollmachten, die die juristische Person bzw. die Gesellschaft erteilt (z.B. wenn eine GmbH durch eine andere Gesellschaft vertreten wird).

Die Zurückweisung eines einseitigen Rechtsgeschäfts

Bei der Vornahme eines einseitigen Rechtsgeschäfts durch einen rechtsgeschäftlich Bevollmächtigten sollte stets das Original der Vollmachtsurkunde oder eine ihrer Ausfertigungen beigefügt werden. Andernfalls könnte das einseitige Rechtsgeschäft aufgrund einer unverzüglich Zurückweisung unwirksam sein. „Unverzüglich“ ist eine Zurückweisung i. S. d. § 174 BGB nach der Legaldefinition in § 121 Abs. 1 BGB, wenn sie „ohne schuldhaftes Zögern“ erfolgt. Was hierunter zu verstehen ist, muss fallspezifisch beurteilt werden. Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Zurückweisung nach einer Zeitspanne von mehr als einer Woche (bzw. nach zehn Tagen) ohne das Vorliegen von besonderen Umständen des Einzelfalls nicht mehr unverzüglich ist (BAG NZA 2012, 495, 498; BAG NZA 2001, 954, 958). Wenn außerdem bereits im Zeitpunkt der Absendung der Zurückweisung Verzögerung in der Zugangsbewirkung vorhersehbar sind (z.B. Feiertage, Streik), muss der Zugang der Zurückweisung auf einem anderen Weg bewirkt werden (vgl.: LAG Mecklenburg-Vorpommern NZA-RR 2009, 528, 530; LAG Düsseldorf NZA 1995, 994, 995).

Rechtsfolge der Zurückweisung

Rechtsfolge der Zurückweisung ist die volle Unwirksamkeit des einseitigen Rechtsgeschäfts. Da es sich um ein einseitiges Rechtsgeschäft handelt, ist eine Genehmigung des Vertretenen gemäß § 177 BGB nicht möglich.

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