Dieb überführt – Kündigung des Arbeitsverhältnisses dennoch unwirksam?

Obwohl ein Arbeitgeber die Gegenstände, die sein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz entwendet hatte, nach einem Hinweis von Kollegen im Spind des Diebes fand und ihn dadurch des Diebstahls überführte, erklärte das Bundesarbeitsgericht die Kündigung des Arbeitsverhältnisses für unwirksam, weil die Durchsuchung des Spindes ohne den betroffenen Arbeitnehmer stattfand.

Der Fall

Der Mitarbeiter eines Großhandelsmarktes entwendete im Markt zum Verkauf stehende Damenunterwäsche und bewahrte sie bis zum Arbeitsende in seinem Spind auf. Der Arbeitgeber öffnete nach einem entsprechenden Hinweis von Kollegen noch während der Arbeitszeit den Spind, ohne den betroffenen Arbeitnehmer von der Durchsuchung zu unterrichten oder ihn dabei zu beteiligen. Im Spind fand er die gestohlene Ware.

Gegen die nachfolgend ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses wandte sich der Arbeitnehmer mit dem Argument, die heimliche Durchsuchung seines Spindes habe sein Persönlichkeitsrecht verletzt.

Persönlichkeitsrechtsverletzung

Tatsächlich gab das Bundesarbeitsgericht dem aus Sicht des Arbeitgebers klar überführten Dieb recht. Arbeitnehmer müssten darauf vertrauen können, dass ihnen zugeordnete persönliche Schränke nicht ohne ihr Einverständnis geöffnet und durchsucht werden. Geschieht dies dennoch, sieht das Bundesarbeitsgericht darin einen schwerwiegenden Eingriff in das im Grundgesetz in Art. 2 Abs. 1 geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht. Eine solche Verletzung kann nur durch das Vorliegen zwingender Gründe gerechtfertigt werden.

Beweisverwertungsverbot

Während die Richter hier womöglich noch zugunsten des Arbeitgebers geurteilt hätten, weil ein Diebstahl einen solchen zwingenden Grund darstellen kann, senkte sich die Waagschale endgültig zugunsten des Arbeitnehmers, weil die Durchsuchung heimlich, ohne seine Anwesenheit erfolgte. Der Fund des Diebesgutes im Spind durfte daher nicht als Beweis für die Straftat des Arbeitnehmers herangezogen werden und der Arbeitgeber verlor den Prozess.

Fazit

Trotz der emotional belastenden Situation, wenn man von einem Diebstahl durch einen Arbeitnehmer erfährt, heißt es ruhig und besonnen vorzugehen und bei Eingriffen in den unmittelbaren Bereich des Arbeitnehmers wie dessen Spind oder auch einen dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellten E-Mail-Zugang den Arbeitnehmer hinzuzuziehen.

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