Digitale Krankschreibung – analoge Konsequenzen?

03. Februar 2026
Leonie Bräer
Kümmerlein –

Niemand möchte gerne krank das Haus verlassen. Schon gar nicht, um sich eine Krankschreibung für die Arbeit zu besorgen. Warum also nicht auf eine Online-Krankschreibung zurückgreifen?


So, oder so ähnlich, dürfte wohl auch der Kläger in dem Kündigungsschutzverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Hamm (Az. 14 SLa 145/25) gedacht haben, als er eine gegen Gebühr erworbene Online-Krankschreibung bei seinem Arbeitgeber einreichte. Einige Zeit später folgten allerdings bereits die Konsequenzen. Sein Arbeitgeber kündigte ihm außerordentlich frist-los, hilfsweise ordentlich.

Was war passiert?


Der Kläger meldete sich für einige Tage bei seinem Arbeitgeber krank. Hierfür erwarb er über eine Website eine kostenpflichtige „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“. Diese wurde dem Kläger allein aufgrund eines von ihm ausgefüllten Fragebogens ohne ärztlichen Kontakt ausgestellt.


Die Bescheinigung entsprach optisch weitestgehend dem Vordruck Muster 1b (1.2018), welcher vor Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeit zur Vorlage beim Arbeitgeber in Papierform vorgesehen war. In dem Feld „Vertragsarztstempel/ Unterschrift des Arztes“ war unter anderem ausgeführt: Privatarzt per Telemedizin sowie die WhatsApp Nr.


Auf der Website konnte der Kläger zwischen dem „AU-Schein mit Gespräch“ und dem „AU-Schein ohne Gespräch“ wählen. Der Kläger entschied sich für die Option „AU-Schein ohne Gespräch“. Hierzu führte die Website ausdrücklich aus, dass dieser „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ im Streitfall vor Gericht ein geringerer Beweiswert zukomme als einer Bescheinigung, die nach einem ärztlichen Gespräch erfolgt sei. Die Ärzte, die die „Arbeitsbescheinigung“ ohne Arztgespräch ausstellen, seien zudem nur im Ausland tätig und daher insbesondere nicht bei der deutschen Ärztekammer registriert.

Entscheidung der ersten Instanz


Das Arbeitsgericht Dortmund gab der Kündigungsschutzklage des Klägers mit Urteil vom 8. Januar 2025 noch statt (Az. 9 Ca 3671/24). Es war der Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche fristlose noch durch die zugleich hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung beendet worden sei. Insoweit hätte als milderes Mittel eine Abmahnung ausgesprochen werden müssen.

Kümmerlein –

„Wer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschleicht, riskiert nicht nur das Vertrauen des Arbeitgebers, sondern auch sein Arbeitsverhältnis – sofort und endgültig.“

Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm


Dies sah das Landesarbeitsgericht Hamm anders und entschied, dass das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung durch den Ausspruch der außerordentlichen fristlosen Kündigung des Arbeitgebers aufgelöst worden sei. Eine Abmahnung sei aufgrund der Schwere der Pflichtenverstöße nicht erforderlich gewesen.


Das Arbeitsgericht stütze sich in seiner Entscheidung im Wesentlichen auf zwei Kündigungsgründe:


Der Kläger habe durch die Vorlage der Bescheinigung zum einen bewusst den Eindruck vermittelt, dass er Kontakt zu einem Arzt zur Feststellung der Erkrankung gehabt hätte. Für diese Annahme stellte das Gericht darauf ab, dass bereits das äußere Erscheinungsbild der Bescheinigung durch die Verwendung des Musters 1b (1.2018) ein ordnungsgemäßes Zustandekommen nach dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse impliziere. Für dieses sei die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie, insbesondere § 4 Abs. 5 Satz 1 und 2 maßgeblich. Nach diesen Bestimmungen darf eine Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nur aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen. Diese setzt einen unmittelbaren, jedenfalls aber mittelbaren persönlichen Kontakt zu einem Arzt, beispielsweise in Form einer Videosprechstunde oder telefonischen Anamnese, voraus. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass entgegen der Angabe in der Bescheinigung keine ärztliche Untersuchung stattgefunden habe. Aufgrund der ausdrücklichen Hinweise auf der Website sei ihm bewusst gewesen, dass die kostenpflichtige Bescheinigung nicht „regelkonform“ ausgestellt worden ist.


Zum anderen habe der Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschlichen. Insoweit sei der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufgrund der Nichteinhaltung der Vorgaben der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie erschüttert. Es habe daher dem Kläger oblegen, darzulegen und zu beweisen, dass er tatsächlich krankheitsbedingt arbeitsunfähig war. Dem sei er nicht nachgekommen, indem er lediglich pauschal vorgetragen habe, welche Symptome er in dem Online-Fragebogen angegeben und welche Medikamente er eingenommen habe.

Praktische Auswirkungen


Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm ist noch nicht rechtskräftig, sodass das Bundesarbeitsgericht, wovon zwar nicht auszugehen ist, eine andere Wertung als das Landesarbeitsgericht Hamm vornehmen könnte.


Arbeitgeber sollten die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm zum Anlassen nehmen, sich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ihrer Arbeitnehmer in Zukunft genauer anzusehen. Bei Zweifeln an der Echtheit und Rechtsmäßigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sollte immer Rücksprache mit der Krankenkasse gehalten werden, ob dieser eine elektronische Meldung vorliegt.