DSGVO verbietet Namen am Klingelschild – oder doch nicht?

In der letzten Woche geisterte durch viele Medien eine Meldung, die nicht zur Akzeptanz der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in der Bevölkerung beitragen dürfte: Der Eigentümerverband Haus und Grund empfahl seinen Mitgliedern, Namen von Mietern an Klingelschildern und Briefkästen zu entfernen. Dies wurde damit begründet, dass die Anbringung von Namen der Mieter durch den Vermieter datenschutzrechtlich unzulässig sein könne. Hintergrund war, dass ein Wohnungsunternehmen in Wien an 220.000 Wohnungen Namen der Mieter an Klingelschildern aufgrund datenschutzrechtlicher Bedenken einer Behörde entfernt hatte. Dabei wurde die Bundesregierung aufgefordert, "dieses Datenschutz-Chaos" zu beenden.

Eine schnelle Reaktion auf diesen Vorstoß erfolgte seitens der Bundesdatenschutzbeauftragten. Diese wies in einem Statement darauf hin, dass vor solchen Verlautbarungen der Kontakt mit den Datenschutzbehörden gesucht werden solle, die in diesen Fällen auch beraten würden. Nach Auffassung der Bundesdatenschutzbeauftragten fällt die Anbringung von Namen an Klingelschildern und Briefkästen gemäß Art. 2 Abs. 1 DSGVO gar nicht in den Anwendungsbereich der DSGVO. Aber auch für den Fall, dass es anders wäre, kämen auch ein berechtigte Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) neben der Einwilligung als Rechtsgrundlage in Betracht.

Nach dieser erfreulich schnellen und klaren Stellungnahme müssen Vermieter also nicht fürchten, hohe Bußgelder wegen Namenschildern zahlen zu müssen. Auch Haus und Grund begrüßt diese Klarstellung, die in den Medien leider bislang nicht das gleiche Echo erfahren hat wie die ursprüngliche Empfehlung.

So wird wohl trotz gegenteiliger Rechtslage zumindest in der öffentlichen Wahrnehmung das Thema Klingelschild als absurd anmutende Folge der DSGVO in Erinnerung bleiben.