Dubai-Schokolade: Vom Hype zum Streitfall

Einst von der Gründerin Sarah Hamouda in Dubai erfunden, löste die sogenannte Dubai-Schokolade zuletzt vor allem über Instagram und TikTok einen regelrechten Hype aus. Es verwundert daher nicht, dass Dubai-Schokolade kurze Zeit danach auch in den Regalen der gängigen Discounter und Supermärkte in Deutschland zu finden war. Nach einer unlängst durchgeführten Studie des Instituts für Generationenforschung wird der Hype zwar in diesem Jahr schon wieder vorbei sein. Die deutschen Gerichte werden sich aber voraussichtlich noch etwas länger mit der Dubai-Schokolade beschäftigen. Das zeigen zwei aktuelle Verfahren vor den Landgerichten in Köln und Frankfurt.

Andreas Wilmers geht gegen Aldi und Lidl vor

Im Mittelpunkt dieser Verfahren steht Andreas Wilmers, der in Dubai hergestellte Schokolade nach Deutschland importiert und hier als Dubai-Schokolade verkauft. Er ist der Ansicht, dass eine Schokolade nur dann als Dubai-Schokolade bezeichnet werden darf, wenn diese auch tatsächlich in Dubai hergestellt wurde. Bereits im vergangenen Jahr mahnte er daher Aldi und Lidl ab, weil diese die „Alyan Dubai Homemade Chocolate“ bzw. „Dubai-Schokolade“ verkauften, obwohl diese Produkte nicht in Dubai hergestellt wurden. Die beiden Discounter meinen, dass der Begriff „Dubai“ nur auf die Art der Zubereitung und die besonderen Zutaten (insbesondere Engelshaar und Pistaziencreme) hinweist, und stellten ihren Vertrieb der Dubai-Schokolade mithin nicht ein. Herr Wilmers entschied sich daher, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen Aldi und Lidl vorzugehen.

Unterschiedliche Entscheidungen der Landgerichte in Köln und Frankfurt

Die angerufenen Gerichte hatten somit auf Grundlage der §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 des Markengesetzes und § 8 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zu entscheiden, ob Aldi bzw. Lidl vorerst untersagt wird, die Dubai-Schokolade zu verkaufen. Nach diesen Vorschriften ist entscheidend, ob die Gefahr besteht, dass Kunden wegen der Bezeichnung des Produkts über dessen geographische Herkunft in die Irre geführt werden. Die Kölner und Frankfurter Richter kamen insoweit zu verschiedenen Ergebnissen. Das Landgericht Köln entschied, dass Aldi die Dubai-Schokolade vorerst nicht verkaufen darf. Der Hinweis auf der Rückseite des Produkts, wonach die Schokolade in der Türkei produziert wird, könne eine mögliche Irreführung der Kunden nicht ausschließen. Das Landgericht Frankfurt entschied indes zugunsten von Lidl. Kunden würden trotz des Zusatzes „Dubai“ nicht unbedingt erwarten, dass die Schokolade dort hergestellt wurde. Die Frankfurter Richter nahmen auch eine Differenzierung zur Dubai-Schokolade von Aldi vor: So verwende Lidl eine Aufschrift ausschließlich in deutscher Sprache und habe die Dubai-Schokolade auch als „Qualitäts-Eigenmarke“ bezeichnet, was jeweils gegen eine mögliche Irreführung der Kunden sprechen würde.

Ausblick und Bedeutung für die Praxis

Das letzte Wort ist wohl in den beiden Verfahren noch nicht gesprochen. Aldi hat bereits Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln eingelegt (§§ 924, 936 der Zivilprozessordnung). Herr Wilmers kann ebenfalls noch sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt einlegen, mit dem sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen wurde (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung). Bereits jetzt bestätigen die gegenläufigen Entscheidungen aber, dass Unternehmer bei der Vermarktung ihrer Produkte weiterhin besonders umsichtig handeln sollten. Das gilt nicht nur für Angaben, die als Bezeichnung der geographischen Herkunft des Produkts verstanden werden können, sondern auch für sonstige Angaben, beispielsweise zur Klimaneutralität des Produkts.