Eine Baulast ersetzt kein Wegerecht – Update

19. August 2025
Dr. Markus Schewe

Erst im Februar 2025 hatte ich einen Blogbeitrag zu einer seinerzeit aktuellen Entscheidung des BGH aus Januar 2025 zum Thema Baulast / Wegerecht veröffentlicht. Damals ging es um die Frage, ob ein Grundstückseigentümer aus einer auf dem Nachbargrundstück eingetragenen Überfahrtbaulast einen Anspruch auf Wegenutzung ableiten könne. Das hatte der BGH damals entgegen der bis dahin vorherrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung verneint. In der Entscheidung hatte er nebenbei die Frage angesprochen, ob der Eigentümer, auf dessen Grundstück die Baulast eingetragen ist, auch daran gehindert sei, bei gleichwohl erfolgter Nutzung als Weg Unterlassung zu verlangen. Die Oberlandesgerichte, insbesondere das OLG Hamm (5 U 152/16) verneinten bis dahin einen solchen Unterlassungsanspruch nach Treu und Glauben. In der Entscheidung aus Januar 2025 konnte der BGH die Frage noch offen lassen, bezeichnete aber die obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage schon als „zweifelhaft“.

Mit der neuen Entscheidung des BGH vom 27.06.2025 (V ZR 150/24) sind diese „Zweifel“ ausgeräumt. Der BGH hat entschieden, dass der Eigentümer eines mit einer Überfahrtbaulast belasteten Grundstücks aufgrund der Baulast nicht nach Treu und Glauben zivilrechtlich verpflichtet sei, das Begehen und Befahren seines Grundstücks zu dulden. Seinen Unterlassungsanspruch aus § 1007 BGB als Eigentümer könne er uneingeschränkt durchsetzen, trotz anderslautender Baulast.

Offensichtlich spielt das Thema Baulast im Verhältnis zu Wegerecht in der Praxis eine große Rolle, wenn innerhalb so kurzer Zeit zwei Rechtsstreitigkeiten zu diesem Themenkomplex ihren Weg zum BGH gefunden haben. Immerhin gab das dem BGH Gelegenheit, sich umfassend zu dieser Thematik zu äußern. Er hat das dahingehend getan, indem er klargestellt hat, dass die öffentlich-rechtliche Baulast dem Begünstigten wenig bringt, er muss sich vielmehr zivilrechtlich über Dienstbarkeiten absichern. Der BGH begründet dies damit, dass eine Baulast ausschließlich eine öffentlich-rechtliche Baubeschränkung darstelle, aber weder einen Nutzungsanspruch gewähre noch eine Duldungspflicht begründe.

In der Praxis bedeutet dies, dass die Absicherung der Erreichbarkeit eines Grundstücks über Dienstbarkeiten im Grundbuch existenziell ist; auf Baulasten kann man sprichwörtlich nicht bauen.