Einladung auf Umwegen – wenn die Ladung den Falschen trifft
Warum die Ladung zur Gesellschafterversammlung nicht über Bande gespielt werden darf – und was das für Konzernstrukturen bedeutet
Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Mai 2026 – II ZR 2/25
Sachverhalt: Verflochtene Beteiligungen, ein Geschäftsführer für alle
Die Klägerin ist eine GmbH mit drei Gesellschafterinnen: Die C. GmbH hält 50 % des Stammkapitals, die insolvente H. GmbH 40 % und die ebenfalls insolvente HI. GmbH die übrigen 10 %. Alleingesellschafter und Geschäftsführer der C. GmbH ist R., der zugleich Geschäftsführer der Beklagten war.
Im Streit stand die Wirksamkeit eines Prozessfinanzierungsvertrags zwischen den Parteien. Entscheidend war dabei, ob eine in der Gesellschafterliste im Handelsregister eingetragene Gesellschafterin – die S. GmbH, die tatsächlich nie Gesellschafterin war – ordnungsgemäß zur Gesellschafterversammlung geladen worden war. Die Ladung der S. GmbH war lediglich dem Geschäftsführer einer anderen von ihm vertretenen Gesellschaft zugegangen.
Entscheidung: Keine Ladung über Bande
Gesellschafterliste ist maßgeblich: Der BGH bestätigt seine Rechtsprechung zur Vermutungswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG. Wer in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist, dem stehen sämtliche Mitgliedschaftsrechte zu – insbesondere das Recht auf Ladung und Teilnahme an der Gesellschafterversammlung. Das gilt unabhängig von der materiellen Berechtigung. Die S. GmbH hätte daher geladen werden müssen, obwohl sie tatsächlich nie Gesellschafterin war.
Keine Ladung durch Zugang bei anderer Gesellschaft: Die Ladung einer Gesellschaft zur GmbH-Gesellschafterversammlung kann nicht dadurch bewirkt werden, dass ihrem Geschäftsführer die Ladung einer anderen Gesellschaft zugeht, die dieser gleichfalls vertritt. Auch wenn dieselbe natürliche Person beide Gesellschaften als Geschäftsführer vertritt, bleibt jede juristische Person ein eigenständiger Zugangsadressat.
Einschränkung der unbeschränkbaren Vertretungsmacht: Der Grundsatz der nach § 37 Abs. 2 GmbHG nach außen unbeschränkbaren Vertretungsmacht gilt nicht für den Rechtsverkehr mit einer von einem Gesellschafter als Alleingesellschafter und Geschäftsführer beherrschten GmbH. Damit erweitert der BGH die bekannte Ausnahme für Rechtsbeziehungen eines Gesellschafters mit der Gesellschaft selbst auf Konstellationen mittelbarer Beherrschung.
Für die Praxis: Was Gesellschafter und Geschäftsführer jetzt beachten müssen
Individuelle Zustellung an jeden Listengesellschafter:
Die Ladung muss jeder in der Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschafterin separat unter ihrer eigenen Adresse zugehen. Der bloße Zugang beim Geschäftsführer in seiner Eigenschaft als Organ einer anderen Gesellschaft genügt nicht.
Gesellschafterliste regelmäßig prüfen:
Auch formell eingetragene – aber möglicherweise materiell nicht berechtigte – Gesellschafter müssen geladen werden. Eine Bereinigung der Liste sollte nicht auf die lange Bank geschoben werden.
Vorsicht bei Mehrfachvertretung:
Vertritt eine Person mehrere Gesellschaften innerhalb einer Beteiligungsstruktur, ist besondere Aufmerksamkeit bei der Zustellung geboten. Organisatorische Vorkehrungen – etwa getrennte Empfangsbestätigungen – können spätere Anfechtungsrisiken minimieren.
Grenzen der Vertretungsmacht beachten:
Die Entscheidung ist ein Warnsignal für Ein-Personen-GmbH-Konstruktionen: Die sonst unbeschränkbare Vertretungsmacht des Geschäftsführers findet ihre Grenze, wenn der Alleingesellschafter zugleich Geschäftsführer ist und im eigenen Rechtskreis handelt.
Beschlussfassung absichern:
Fehlerhafte Ladungen können zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit von Beschlüssen führen. Gerade bei wesentlichen Beschlüssen – etwa der Genehmigung von Verträgen – ist eine lückenlose Dokumentation der Einberufung unverzichtbar.
Unser Beitrag
Die Entscheidung zeigt erneut: Formfehler bei der Einberufung von Gesellschafterversammlungen können weitreichende Konsequenzen haben – bis hin zur Unwirksamkeit ganzer Vertragswerke. In komplexen Konzern- und Beteiligungsstrukturen steigt das Fehlerrisiko erheblich.
Wir unterstützen unsere Mandanten bei der rechtssicheren Gestaltung von Einberufungsprozessen, der Überprüfung und Aktualisierung von Gesellschafterlisten sowie der Entwicklung von Compliance-Strukturen für konzerninterne Beschlussfassungen. Sprechen Sie uns an – damit formale Fehler nicht zum Stolperstein für Ihre Geschäftsentscheidungen werden.
