EmpCo-Richtlinie: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

22. Juli 2026
Anna von Dietze LL.M. (Sydney)
Kümmerlein –

Neue Spielregeln für Umweltwerbung, Nachhaltigkeitssiegel und Verbraucherinformationen

 

Ab dem 27. September 2026 gelten in Deutschland weitreichende neue Vorschriften aus der EU-Richtlinie “Empowering Consumers for the Green Transition“ (EmpCo-Richtlinie). Die Regelungen betreffen zwei zentrale Bereiche: Umweltwerbung & Nachhaltigkeitssiegel sowie vorvertragliche Informationspflichten.

Verschärfte Regeln für Umweltwerbung

Das Ende des Greenwashings: Unternehmen müssen ihre Nachhaltigkeitsversprechen künftig nachweisbar belegen können und bestimmte Aussagen meiden:

  • Allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“, „öko“ oder „nachhaltig“ sind nur erlaubt, wenn eine „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ nachgewiesen werden kann. Das wird nur in wenigen Einzelfällen gegeben sein, z.B., wenn das Produkt mit dem EU-Ecolabel ausgezeichnet ist oder einen Blauen Engel trägt.
  • Spezifizierte Umweltaussagen sind zulässig, wenn sie auf demselben Medium klar und in hervorgehobener Weise belegbar spezifiziert werden (z.B. “Unser Produkt besteht zu 80 % aus recyceltem Material“).
  • Irreführende Teilaussagen: Umweltvorteile, die nur einen Teilaspekt betreffen (z.B. die Verpackung), dürfen nicht als Vorteil des gesamten Produkts beworben werden.
  • Klimaneutralitätswerbung, wie „klimaneutral“, „CO₂-neutral“, „CO₂-positiv“ ist unzulässig, wenn sie sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen stützt.
  • Zukunftsbezogene Aussagen (z. B. „bis 2030 klimaneutral“) erfordern einen detaillierten, extern überprüften Umsetzungsplan.

Es ist zu erwarten, dass viele Unternehmen Claims auf ihren Produktverpackungen und in Werbematerialien entfernen müssen. Eine Abverkaufsfrist besteht nicht, sodass betroffene Produkte ab dem 27. September 2026 nicht mehr im Handel sein dürfen.

Verschärfte Regeln für Nachhaltigkeitssiegel

Die EmpCo-Richtlinie verschärft auch die Regelungen für nicht-staatliche Nachhaltigkeitssiegel erheblich. Diese müssen zukünftig u.a. auf unabhängigen Zertifizierungssystemen beruhen, die mit einschlägigen Sachverständigen und Interessenträgern auszuarbeiten sind, nicht exklusiv sind und einer unabhängigen Überwachung durch einen Dritten unterliegen.

Die Siegel betreffen nicht nur Umweltaussagen, sondern auch soziale Aspekte wie Menschenrechte oder Tierwohl.

Ziel ist es, zunehmend weitverbreitete Selbstzertifizierungen einzudämmen. Geschlossene Systeme von Industrieverbänden und unternehmenseigene Zertifizierungslogos sind damit in Zukunft unzulässig.

Achtung: auch B2B-Unternehmen sollten genauer hinschauen

Die neuen Vorschriften betreffen Unternehmen jeder Größe im B2C-Bereich, die in ihrer kommerziellen Kommunikation – also in Werbung, auf Verpackungen, im stationären Handel, in Online-Shops oder auf Social Media – Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussagen treffen. Aber auch reine B2B-Unternehmen können sich nicht ohne Weiteres entspannt zurücklehnen: Zum einen kann schneller als gedacht ein unbeabsichtigter Verbraucherbezug entstehen – etwa weil Produkte sich auch für den Privatgebrauch eignen, vereinzelt an Verbraucher verkauft und öffentlich beworben werden. Zum anderen gelten auch im B2B-Kontext strenge Regeln für Umweltwerbung aufgrund etablierter Rechtsprechung.

Kümmerlein –

„Ab September 2026 gilt: Nachhaltigkeitsversprechen brauchen belastbare Nachweise – Greenwashing und unklare Umweltaussagen haben keinen Platz mehr.“

Neue vorvertragliche Informationspflichten

Wer Waren oder digitale Produkte an Verbraucher verkauft – online oder stationär – muss künftig vorab umfassender informieren:

  • Gewährleistung und Garantien: Verbraucher müssen standardisiert über ihr gesetzliches Gewährleistungsrecht informiert werden – mittels einer EU-weit harmonisierten Mitteilung. Bei kostenlosen Haltbarkeitsgarantien über zwei Jahre ist ebenfalls zu informieren.
  • Reparierbarkeit: Informationen zu Ersatzteilen, Reparaturanleitungen und etwaigen Reparatureinschränkungen sind bereitzustellen – sofern der Hersteller diese dem Unternehmer zur Verfügung stellt.
  • Software-Updates: Für Waren mit digitalen Elementen und digitale Dienstleistungen ist der Mindestzeitraum für Softwareaktualisierungen anzugeben.
  • Umweltfreundliche Lieferoptionen: Bei Fernabsatzverträgen ist vor Vertragsschluss über umweltfreundliche Lieferoptionen (z.B. gebündelter Versand) zu informieren – sofern diese angeboten werden.

     

Jetzt handeln

Die verbleibende Zeit bis September 2026 sollte genutzt werden: Prüfen Sie Ihre Umweltaussagen und passen Sie diese an die neuen Anforderungen an. Für die neuen Informationspflichten gilt: Identifizieren Sie alle Verkaufskanäle, etablieren Sie einen regelmäßigen Informationsaustausch mit Herstellern (Haltbarkeitsgarantien, Software-Updates, Reparierbarkeit), integrieren Sie die harmonisierten Mitteilungen und dokumentieren Sie alle bereitgestellten Informationen. Gern unterstützen wir Sie dabei!

 

Ausführlichere Informationen zur EmpCo-Richtlinie finden Sie hier:

Neue Pflichten für Unternehmen | Infoblätter