Endlich Klarheit: Kein Vollurlaubsanspruch bei Arbeitsantritt zum 1. Juli

Das BAG (17. November 2015 – 9 AZR 179/15) hat erstmals über den Umfang der Urlaubsansprüche bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses zum 1. Juli entschieden. Wird ein Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 1. Juli eines Jahres oder später begründet, erwirbt der Arbeitnehmer in diesem Jahr keinen Vollurlaubsanspruch.

Sachverhalt

Der Kläger war vom 1. Juli 2013 bis zum 2. Januar 2014 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Sein Urlaubsanspruch von insgesamt 26 Tagen richtete sich zwar nach einem in Bezug genommenen Tarifvertrag. Dieser verwies jedoch zur Ermittlung des Teilurlaubanspruchs auf § 5 BUrlG. Während des Arbeitsverhältnisses nahm der Arbeitnehmer keinen Urlaub. Nach seinem Ausscheiden zahlte ihm der Arbeitgeber Urlaubsabgeltung für 13 Urlaubstage. Daraufhin verklagte er seinen ehemaligen Arbeitgeber nach § 7 Abs. 4 BUrlG auf Urlaubsabgeltung auch für weitere 13 Urlaubstage.

Entscheidung des BAG

Das BAG hat entschieden, dass der Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Buchst. a) BUrlG nur einen Teilurlaubsanspruch im Umfang von 13 Tagen erworben hat. Nach § 4 BUrlG, auf den § 5 Abs. 1 Buchst. a) BUrlG Bezug nehme, werde der volle Urlaubsanspruch erstmalig „nach sechsmonatigem Bestehen“ des Arbeitsverhältnisses erworben. Damit sei klar, dass der volle Urlaubsanspruch nicht bereits „mit“ dem sechsmonatigen Bestehen erworben werde. Der Ablauf der Wartezeit und das Entstehen des Vollurlaubsanspruchs fallen damit nicht zeitlich zusammen. Das BAG vergleicht die Situation mit § 5 Abs. 1 Buchst. c) BUrlG. Danach entsteht ebenso nur ein Teilurlaubsanspruch, wenn der Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres bis zum 30. Juni aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Das Gesetz gehe nicht davon aus, dass ein Arbeitnehmer, der bei einem Arbeitgeber vom 1. Januar bis zum 30. Januar und bei einem anderen Arbeitgeber vom 1. Juli bis zum 31. Dezember desselben Jahres beschäftigt sei, zweimal den vollen Urlaubsanspruch im Umfang von jeweils 24 Werktagen erwerbe.

Praxishinweis

Das BAG hat mit dieser Entscheidung einen jahrelangen Streit in der arbeitsrechtlichen Literatur beendet. Gleichzeitig sorgt es bei Arbeitgebern für Klarheit bei der Urlaubsabgeltung für diesen häufig vorkommenden Sonderfall. Der gesetzliche Vollurlaubsanspruch entsteht immer erst nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit. Die Arbeitsvertragsparteien können selbstverständlich eine vom Gesetz abweichende günstigere Regelung schaffen.

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