Entmachtung des Komplementärs durch Mehrheitsbeschluss?

Die Rechtsform der Kommanditgesellschaft erfreut sich ungebrochen großer Beliebtheit: Im Jahr 2018 existierten nach Angaben des Statistischen Bundesamts fast 15.000 Kommanditgesellschaften und sogar mehr als 150.000 GmbH & Co. KG. In vielen dieser Gesellschaften ist dem persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) durch den Gesellschaftsvertrag das alleinige Recht zur Geschäftsführung und Vertretung eingeräumt. Für all diese Gesellschaften ist eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 13.10.2020 – II ZR 359/18) von Interesse:

I. Sachverhalt

Der Kläger war Kommanditist einer GmbH & Co. KG. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG bestimmte, dass die Komplementär-GmbH allein zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt und verpflichtet sei. Die anderen Gesellschafter waren von der Geschäftsführung und Vertretung also ausgeschlossen. Außerdem bestimmte der Gesellschaftsvertrag, dass die Gesellschafterversammlung für eine Änderung des Gesellschaftsvertrags zuständig sei und darüber mit einfacher Mehrheit beschließe.

Zwischen den Gesellschaftern kam es zum Streit. Dieser gipfelte darin, dass die Gesellschafterversammlung im Jahr 2016 mit deutlicher Mehrheit die Feststellung des Jahresabschlusses ablehnte und der Geschäftsführung die Entlastung verweigerte. Ferner beschloss die Gesellschafterversammlung mit deutlicher Mehrheit unter anderem folgende Änderung des Gesellschaftsvertrags:     

§ 7 des Gesellschaftsvertrags wird um folgenden Absatz 6 ergänzt:

Einem geschäftsführenden Gesellschafter kann durch Gesellschafterbeschluss die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Quartals entzogen werden. Ein am Kapital beteiligter Komplementär kann die Umwandlung seiner Beteiligung in einen Kommanditanteil verlangen, wenn ihm die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis entzogen wird.

Die Komplementär-GmbH als Versammlungsleiter erklärte den Beschluss über diese Änderung des Gesellschaftsvertrags für unwirksam, obwohl er eine deutliche Mehrheit gefunden hatte. Der Kläger begehrte daraufhin unter anderem die gerichtliche Feststellung der Wirksamkeit der Änderung des Gesellschaftsvertrags.

II. Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof wies die Klage insoweit ab. Der Beschluss zur Änderung des Gesellschaftsvertrags sei nicht wirksam.

Zwar sei die Gesellschafterversammlung nach dem Gesellschaftsvertrag formell befugt, über eine solche Änderung des Gesellschaftsvertrags einen Beschluss zu fassen. Dieser habe auch mit einfacher Mehrheit gefasst werden können: Das gesetzliche Einstimmigkeitsprinzip nach §§ 161 Abs. 2, 119 Abs. 1 HGB stehe nicht entgegen, weil es dispositiv und im Gesellschaftsvertrag abbedungen worden sei.

Der Beschluss sei auch nicht deswegen unwirksam, weil es sich bei dem alleinigen Recht zur Geschäftsführung und Vertretung um ein – grundsätzlich unentziehbares - Sonderrecht der Komplementär-GmbH im Sinne des § 35 BGB gehandelt habe. Darunter fielen nur Rechtspositionen, die individuell einem Gesellschafter oder einer Gesellschaftergruppe durch den Gesellschaftsvertrag eingeräumt würden und zudem als unentziehbar ausgestaltet seien. Keine Sonderrechte im Sinne des § 35 BGB seien Rechtspositionen, die allgemein mit der Mitgliedschaft verbunden seien. Das alleinige Recht zur Geschäftsführung und Vertretung sei im Gesellschaftsvertrag nicht im Sinn des § 35 BGB individuell der Komplementär-GmbH zugewiesen worden. 

Der Beschluss der Gesellschafterversammlung ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs vielmehr unwirksam, weil erungerechtfertigt in ein „relativ“ unentziehbares Recht der Komplementär-GmbH eingreift. „Relativ“ unentziehbare Rechte sind Rechte, die einem Gesellschafter nur mit dessen Zustimmung entzogen werden können oder wenn die Entziehung im Interesse der Gesellschaft geboten und sie dem betroffenen Gesellschafter zumutbar ist.

Der Bundesgerichtshof betont zunächst, dass es sich bei der alleinigen Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis um ein solches „relativ“ unentziehbares Recht der Komplementär-GmbH handelt. Der Eingriff in das „relativ“ unentziehbare Recht bestehe konkret darin, dass die Entziehung der alleinigen Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis in der geänderten Fassung des Gesellschaftsvertrags nicht von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werde („ohne Angabe von Gründen“).

Zwar sei in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass eine alleinige Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis auch ohne wichtigen Grund entzogen werden könne. Die Besonderheit des Falles bestehe aber darin, dass der ursprüngliche Gesellschaftsvertrag der Komplementär-GmbH die Entziehung der alleinigen Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis ohne wichtigen Grund nicht vorgesehen habe.

Der Beschluss zur Änderung des Gesellschaftsvertrags bedürfe daher einer besonderen Rechtfertigung. Daran fehle es hier. Die Komplementär-GmbH habe der Entziehung nicht zugestimmt, auch nicht dadurch, dass sie dem ursprünglichen Gesellschaftsvertrag zugestimmt habe, der seine Änderung durch Beschluss der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit erlaubte.

Dass zwischen den Gesellschaftern Streit bestehe, reiche zur Rechtfertigung des Eingriffs ebenfalls nicht aus. Zwar könne dadurch das Vertrauen in die Komplementär-GmbH erschüttert sein. Die Möglichkeit zur Entziehung der alleinigen Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Komplementär-GmbH könne deshalb im Interesse der Gesellschaft liegen. Das allein genüge jedoch nicht. Erforderlich sei vielmehr, dass die Entziehung aus Sicht der Gesellschaft geboten sei und sie darüber hinaus dem betroffenen Gesellschafter zumutbar sei. Dazu habe der Kläger nicht hinreichend vorgetragen.

III. Folgen für die Praxis

Das Urteil erging zu einer GmbH & Co. KG. Die Entscheidungsgründe lassen sich aber auf natürliche Personen als Komplementäre sowie beliebige andere Rechtsformen übertragen, zum Beispiel Komplementär-SE.

Bestehende Kommanditgesellschaften, in denen dem Komplementär das alleinige Recht zur Geschäftsführung und Vertretung zugewiesen ist, sollten ihre Gesellschaftsverträge daraufhin überprüfen, ob dem Komplementär dieses Recht nach dem Gesellschaftsvertrag auch ohne wichtigen Grund entzogen werden kann. Ist das nicht der Fall, ist in bestehenden Kommanditgesellschaften eine Anpassung des Gesellschaftsvertrags in Betracht zu ziehen. Diese ist mit Zustimmung des Komplementärs problemlos möglich. Ist der Komplementär dazu nicht bereit, sollte die Änderung unterbleiben, wenn kein konkreter Anlass zur Entziehung des alleinigen Rechts zur Geschäftsführung und Vertretung besteht: Ohne Zustimmung des Komplementärs muss die Änderung im Interesse der Gesellschaft geboten und dem Komplementär zuzumuten sein. Die Hürde dafür liegt nach der BGH-Entscheidung hoch.

Gestaltungsfragen wirft das Urteil bei der Neugründung einer Kommanditgesellschaft auf. Gründer müssen sich fragen, ob der Komplementär allein zur Geschäftsführung und Vertretung befugt sein soll und falls ja, ob ausdrücklich in den ersten Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden soll, dass dieses Recht auch ohne wichtigen Grund durch Gesellschafterbeschluss wieder entzogen werden kann.

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