Erbstreitigkeiten und Schiedsgerichte

ZWEI AKTUELLE ENTSCHEIDUNGEN DES BGHS ZUR KOMPETENZ DES ERBLASSERS ZUR ANORDNUNG VON SCHIEDSGERICHTEN SORGEN FÜR KLARHEIT

Zwei unterschiedliche Senate des BGHs haben innerhalb kurzer Zeit zu zwei grundlegenden und bislang höchst streitigen Fragen im Zusammenhang mit Schiedsgerichten in Erbangelegenheiten Stellung genommen.

Der I. Senat hat sich durch Beschluss vom 16.03.2017 (I ZB 50/2016) zu der Frage geäußert, ob der Erblasser Pflichtteilsstreitigkeiten durch testamentarische Anordnung der ordentlichen Gerichtsbarkeit entziehen und der Schiedsgerichtsbarkeit zuweisen kann. Durch Beschluss vom 17.05.2017 (IV ZB 25/16) hat dann der (eigentlich für das Erbrecht zuständige) IV. Senat zu der bislang in Schrifttum und Rechtsprechung höchst kontroversen Frage Stellung genommen, ob auch Fragen rund um die Testamentsvollstreckung, insbesondere das Verfahren über die Entlassung des Testamentsvollstreckers ebenfalls vom Erblasser durch letztwillige Verfügung einem Schiedsgericht zugwiesen werden kann.

In beiden Beschlüssen hat der BGH die jeweilige letztwillige Schiedsanordnung und damit die Zuständigkeit der Schiedsgerichte abgelehnt. Ausgangspunkt für letztwillige Schiedsklauseln ist § 1066 ZPO, der die allgemeine Regelungen über Schiedsgerichte für entsprechend anwendbar erklärt für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige … Verfügungen angeordnet werden. Zum Teil wurde in der Literatur darin eine Kompetenzzuweisung gesehen, wonach der Erblasser uneingeschränkt alle Fragen im Zusammenhang mit seiner Nachfolge von Todes wegen durch entsprechende Anordnung der ordentlichen Gerichtsbarkeit entziehen und abschießend der Schiedsgerichtsbarkeit zuweisen konnte.

Der I. und der IV. Senat des BGHs haben hierzu allerdings übereinstimmend ausgeführt, dass dies nur gelte, soweit dies – wie § 1066 ZPO ausführt – in gesetzlicher statthafter Weise erfolge. Danach würde sich die Kompetenz des Erblassers eben nicht allgemein aus § 1066 ZPO, sondern aus den materiellen Regeln des Erbrechts ergeben. Nur soweit der Erblasser dispositionsbefugt ist, er also auch Verfügungen treffen könne, könne er Streitigkeiten über den Inhalt oder die Folgen dieser Verfügung einem Schiedsgericht zuweisen.

Im Falle pflichtteilsrechtlicher Ansprüche hätte der Erblasser allerdings keinerlei Kompetenzen. Die Rechtspositionen des Pflichtteilsberechtigten würden sich abschließend und unentziehbar aus dem Gesetz ergeben, sodass der Erblasser darüber auch nicht – auch nicht hinsichtlich des Rechtsweges – verfügen könne. Die einseitige Verweisung des Pflichtteilsberechtigten zur Durchsetzung seiner Pflichtteilsansprüche an die Schiedsgerichtsbarkeit würde eine Einschränkung der Rechtsposition des Pflichtteilsberechtigen bedeuten und dies sei nicht zulässig.

Auch ein Verfahren über die Entlassung des Testamentsvollstreckers nach § 2227 BGB könne der Erblasser – so der IV. Senat – nicht durch letztwillige (einseitige) Anordnung unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeiten Schiedsgerichten überantworten. Der Erblasser könne den Testamentsvollstrecker gerade nicht von allen Beschränkungen, bspw. von der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses, der ordnungsgemäßen Verwaltung oder seiner Auskunfts- und Rechenlegungsverpflichtung sowie von seiner Haftung befreien. Die eingeschränkte Verfügungsbefugnis des Erblassers hinsichtlich der Testamentsvollstreckung hätte auch Auswirkung auf die Frage, inwieweit der Erblasser Anordnungen über den Rechtsweg bzgl. dieser Fragen treffen könne. In dem Verfahren über die Entlassung des Testamentsvollstreckers würden sich regelmäßig diese (nicht dispositiven) Fragen als Aufhänger und Anlass des Entlassungsgesuchs stellen. Außerdem sei das Verfahren über die Entlassung des Testamentsvollstreckers kein reines Parteiverfahren zwischen den unmittelbar am Schiedsgerichtsverfahren Beteiligten, sondern die Entscheidung würde für und gegen alle Nachlassbeteiligten wirken. Auch von daher sei für das Verfahren über die Entlassung des Testamentsvollstreckers ein Schiedsgerichtsverfahren ungeeignet.

Die beiden Entscheidungen des BGH bringen Klarheit zu bislang nicht abschließend geklärten Fragen rund um Schiedsgerichte im Zusammenhang mit Erbfällen. Die Entscheidungen stellen klar, dass ein Erblasser durch eine Schiedsgerichtsanordnung nicht alle im Zusammenhang mit seinem Nachlass etwaig aufkommenden Rechtsfragen einheitlich den ordentlichen Gerichten entziehen und Schiedsgerichten überweisen kann. Dies geht nur in Teilen, mit der Folge, dass sehr genau differenziert werden muss, ob für bestimmte Fragen Schiedsgerichte oder doch die staatlichen Gerichte zuständig sind.

Für die Beratungs- und Notariatspraxis bedeutet dies, dass man einen Erblasser, der die Anordnung einer Schiedsgerichtsklausel erwägt, sehr genau auf die Beschränkungen seiner Anordnungsmöglichkeiten hinweisen und die Wunsch- und Zielvorstellungen des Erblassers vor diesem Hintergrund erörtern und dann differenziert umsetzen muss.

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