Erbverzicht gilt auch für Kinder

Das Erbrecht ist besonders streitintensiv. Häufig geht es beim Erbstreit nur vordergründig um Geld und die Teilhabe am Erbe, tatsächlich stehen hinter Erbstreitigkeiten nicht selten Enttäuschungen, Kränkungen und andere Emotionen. Will der Erblasser nach seinem Tod Streit vermeiden, sollte er seinen Nachlass mit Sinn und Verstand regeln. Denn das Erbrecht enthält so machen Fallstrick. Einer davon ist der Erbverzicht:

Die Rechtslage

Der Verzicht eines gesetzlichen Erben auf seinen Erbteil hat nicht nur für den Verzichtenden selbst Folgen, sondern wirkt sich unmittelbar auf seine Kinder aus. Denn derjenige, der auf seinen Erbteil verzichtet, schließt grundsätzlich auch seine Abkömmlinge (Kinder und Kindes-Kinder, Adoptivkinder) vom Erbteil aus – und zwar ohne dass der Verzicht im Namen oder in Vertretung der Abkömmlinge erklärt werden müsste.

Es mag so manchen überraschen, dass sich ein Erbverzicht in gleicher Weise auf die Kinder des Verzichtenden auswirkt. Doch das Gesetz sieht genau dies in § 2349 BGB ausdrücklich vor! Dennoch müssen Gerichte diese Rechtsfolge des Erbverzichts immer wieder hervorheben, z.B. zuletzt das OLG Hamm. Das Rechtsempfinden des Einzelnen steht hier offenbar in Widerspruch zur Rechtswirklichkeit.

2349 BGB liegt die Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde, dass der Erb- oder Pflichtteilsverzicht in der Regel gegen Zahlung einer Abfindung erfolgt, die zu einer doppelten Begünstigung des Verzichtenden und seines Stammes führen könnte, wenn sich der Verzicht nicht zugleich auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden erstrecken würde. Unabhängig davon gilt die Regelung des § 2349 BGB allerdings auch dann, wenn der Verzicht ohne Abfindung erklärt wird.

Praxistipp

Wer einen Erbverzicht mit dem Erblasser vereinbart, sollte sich vorher überlegen, ob er seine Kinder und Kindes-Kinder ebenfalls vom Erb- und Pflichtteil ausschließen möchte. Ist dies nicht gewünscht, kann die gesetzlich vorgesehene Folge in der Vereinbarung wirksam ausgeschlossen werden. In dem Verzichtsvertrag ist dann zu bestimmen, dass sich der Verzicht nicht auf die Abkömmlinge des Verzichtenden erstrecken soll; die Verzichtswirkung kann auch nur gegenüber einzelnen Abkömmlingen ausgeschlossen werden. Der Erbverzicht bedarf der notariellen Beurkundung. Daher sollte der beurkundende Notar zum einen auf die Folgen des Erbverzichts für die Abkömmlinge und zum anderen auf die Möglichkeit des Ausschlusses dieser Folgen hinweisen.

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