Erleichterte Beschlussfassung der GmbH-Gesellschafter unter § 2 COVMG – alles geklärt?

Erleichterungen aufgrund von § 2 COVMG

Zu Beginn der COVID-19-Pandemie Ende März 2020 erließ der Gesetzgeber das „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie“ (COVMG) (siehe dazu z.B. bereits vorherige Beiträge). Angesichts der grassierenden Pandemie und insbesondere den geltenden Kontaktbeschränkungen war es u.a. Ziel des Gesetzgebers, die Beschlussfassung von GmbH-Gesellschaftern im Wege des Umlaufverfahrens zu erleichtern. Die Ein-Satz-Regelung des maßgeblichen § 2 COVMG modifizierte die bisherigen Regelungen des § 48 Abs. 2 GmbHG:

Abweichend von § 48 Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung können Beschlüsse der Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden.

Vor § 2 COVMG mussten alle Gesellschafter einer GmbH zustimmen, um Gesellschafterbeschlüsse außerhalb von Gesellschafterversammlungen im Wege des Umlaufverfahrens zu fassen – sei es in einem einstufigen Verfahren (Einstimmigkeit in der Sache) oder einem zweistufigen Verfahren (Einstimmigkeit hinsichtlich des Umlaufverfahrens und Mehrheitsentscheid in der Sache). Nahm auch nur ein Gesellschafter am Beschlussverfahren nicht teil oder stimmte auch nur ein Gesellschafter gegen den Beschlussvorschlag bzw. das Umlaufverfahren, kam kein Gesellschafterbeschluss zustande.

§ 2 COVMG ist mittlerweile rund 1 ½ Jahre in Kraft und war Gegenstand lebhafter Diskussionen in der Literatur und erster gerichtlicher Entscheidungen – Anlass genug, sich drei praktische Themenblöcke rund um die Regelungen genauer anzuschauen, nämlich Mehrheitserfordernis, Quorum und Verhältnis zu Satzungsregelungen.

Mehrheitserfordernis

Aufgrund von § 2 COVMG gilt sowohl für das einstufige wie auch das zweistufige Verfahren kein Einstimmigkeitsgebot mehr. Und auch wenn die Regelung nicht ausdrücklich davon spricht, genügt für die Beschlussfassung im Umlaufverfahren stattdessen die Zustimmung der Mehrheit der Gesellschafter. Erforderliche Mehrheit ist wie im Falle der Beschlussfassung in einer Gesellschafterversammlung die jeweils in der Sache erforderliche Mehrheit – im Normalfall die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 47 Abs. 1 GmbHG). In manchen Fällen weicht sie allerdings einer qualifizierten Mehrheit, bspw. bei Beschlüssen über Satzungsänderungen oder wenn die Satzung ein strengeres Mehrheitserfordernis aufstellt.

Gravierendste Folge im Vergleich zur bisherigen Regelungslage ist, dass weder Nichtteilnahme noch Ablehnung einer Beschlussfassung im Wege des Umlaufverfahrens im Wege stehen. Auf diesen Umstand sollte daher bei der Einleitung des Umlaufverfahrens hingewiesen werden.

Erforderliches Quorum

Ebenso wenig regelt § 2 COVMG, wie viele Gesellschafter für eine wirksame Beschlussfassung mindestens am Umlaufverfahren teilnehmen müssen. Ein Seitenblick auf § 48 Abs. 2 GmbHG hilft hier nicht weiter. Für § 48 Abs. 2 GmbHG müssen stets alle Gesellschafter teilnehmen.

Stattdessen ist § 2 COVMG vergleichbar mit der Beschlussfassung in einer „klassischen“ Gesellschafterversammlung, für die der Gesetzgeber keine notwendige Mindestanzahl an anwesendem Kapital oder anwesenden Gesellschaftern vorgesehen hat. Allerdings wird die Satzung einer GmbH im Regelfall ein solches Quorum statuieren. Enthält die Satzung solche Mindestschwellen, werden diese auch für eine auf § 2 COVMG gestützte Beschlussfassung im Umlaufverfahren gelten. Alles andere hieße, ohne Not den Willen der Gesellschafter zu ignorieren, gerade keine Beschlussfassung durch nur wenige beteiligte Gesellschafter zu ermöglichen. Gibt es hingegen keine solchen Satzungsregelugen, wird es in der ganz überwiegenden Anzahl an Fällen auch bei auf § 2 COVMG gestützten Umlaufverfahren keine Mindestquorum geben; dieses Ergebnis setzt natürlich stets die ordnungsgemäße Aufforderung an alle Gesellschafter voraus, sich an dem eingeleiteten Beschlussverfahren zu beteiligen.

§ 2 COVMG und eigenständige Satzungsregelungen

Bislang nicht eindeutig geklärt ist hingegen die Frage, wie sich Regelungen zum Umlaufverfahren in der Satzung gegenüber § 2 COVMG verhalten. Dabei sind zwei grundsätzliche Fallgestaltungen zu unterscheiden:

  • Die Satzung verweist auf § 48 Abs. 2 GmbHG, ohne dass damit eine Modifikation der gesetzlichen Regelung verbunden ist.
  • Die Satzung enthält eigenständige Regelungen zur Beschlussfassung im Umlaufverfahren, die von dem Regelungsgehalt des § 48 Abs. 2 GmbHG abweichen.

Im Fall einer reinen Verweisung der Satzung dürfte § 2 COVMG greifen und § 48 Abs. 2 GmbHG wie oben beschrieben modifizieren. Dafür spricht vor allem, dass sich das Ziel des Gesetzgebers, mithilfe von § 2 COVMG Beschlussfassungen auch in Pandemiezeiten zu erleichtern, auf diese Weise am besten verwirklichen lässt. Dem steht kein offensichtlich anderer Wille der Gesellschafter entgegen, weil die Satzung schlicht auf die gesetzlichen Regelungen verweist. Soweit die Satzung aus der Zeit vor der COVID-19-Pandemie stammt, dürfte kein Gesellschafter damit gerechnet haben, dass die bisherigen gesetzlichen Regelungen zum Umlaufverfahren pandemiebedingt modifiziert werden. Entsprechend wollte auch niemand mit dem Verweis die Geltung von § 2 COVMG verhindern.

Im zweiten Fall greift das Argument, die Zielsetzung des Gesetzgebers gebiete eine Geltung von § 2 COVMG, ebenfalls. Ein Vorrang von § 2 COVMG auch hier würde aber eine inhaltlich bewusst vom Gesetz abweichende, individuelle Regelung der Satzung aushebeln. Die Entscheidung ist in diesem Fall also nicht mehr einfach zu treffen. Vor allem Literaturstimmen aus der Anfangszeit der Pandemie gehen mehrheitlich davon aus, dass § 2 COVMG trotzdem Vorrang vor der Satzungsregelung haben müsse. Die bislang einzigen breiter veröffentlichten gerichtlichen Entscheidungen zu dieser Frage – nämlich das Landgericht Magdeburg im Juli 2020 (hier kam es für die Entscheidung jedoch nicht auf diese Frage an) und das Landgericht Stuttgart im Januar 2021 – sprechen sich hingegen für einen Vorrang der eigenständigen Satzungsregelungen vor § 2 COVMG aus; § 2 COVMG könne den in abweichenden Satzungsregelungen zum Ausdruck kommenden Gesellschafterwillen nicht einfach ignorieren.

Enthält die Satzung einer GmbH also keine Regelung zur Beschlussfassung im Umlaufverfahren, gilt stets § 48 Abs. 2 GmbHG, modifiziert durch die Erleichterungen des § 2 COVMG. Sobald die Satzung aber eigene Regelungen zum Umlaufverfahren enthält, ist eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ohne Zustimmung aller Gesellschafter risikobehaftet. Hier sollte die rechtliche Lage vor Einleitung des Beschlussverfahrens hinreichend geprüft sein.

 

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