Erleichterung des Fernwärmeausbaus – der vorzeitige Baubeginn nach § 67a UVPG

Die Staaten der Europäischen Union planen, bis zum Jahr 2030 ihre CO2-Emissionen um 55% zu senken und bis zum Jahr 2050 klimaneutral zu werden. Hierzu muss insbesondere die Infrastruktur auch in Deutschland angepasst werden, was bedeutet, dass etwa mehr Schienen für den emissionsärmeren Bahnverkehr oder Stromleitungen für die Anbindung erneuerbarer Energie verlegt werden müssen.

Ebenfalls notwendig für die CO2-Reduktion ist der Ausbau des Fernwärmenetzes. In vielen Industrieanlagen, wie etwa zur Müllverbrennung, geht die dort erzeugte Wärme bislang weitgehend ungenutzt verloren. Durch Erschließung dieser Anlagen mittels Fernwärmeleitungen kann diese Wärme genutzt und dadurch die Verbrennung fossiler Energieträger ersetzt werden.

Neue Möglichkeiten durch die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns gemäß § 67a UVPG

Um u.a. Infrastrukturprojekte wie die Genannten zu fördern, hat der Deutsche Bundestag im November des letzten Jahres das Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen angenommen, welches im Dezember 2020 in Kraft getreten ist.

Teil des Gesetzes ist der neue § 67a UVPG, welcher bei Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren über Errichtung und Betrieb von bestimmten Rohrleitungsanlagen zum Befördern von Dampf oder Warmwasser die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns ermöglicht. Ähnliche Regelungen bestanden bereits für die Errichtung oder Änderung etwa von Hochspannungs- und Gasversorgungsleitungen.

Die genannte Rechtsnorm bietet für Vorhabenträger und Behörden im Zusammenhang mit dem Bau von Fernwärmeleitungen eine erhebliche Erleichterung. Die für die Errichtung dieser Anlagen in der Regel notwendigen Planfeststellungsverfahren können sich über lange Zeiträume erstrecken, in denen bislang weder mit dem eigentlichen Leitungsbau, noch mit den vorbereitenden Maßnahmen begonnen werden durfte. Zu diesen gehören etwa die Baufeldfreimachung oder die Durchführung von naturschutzrechtlich notwendigen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen.

Gerade diese vorbereitenden Maßnahmen können sich indes für das Vorhaben zum maßgeblichen Flaschenhals entwickeln, etwa wenn der Beginn des eigentlichen Leitungsbaus für den Sommer vorgesehen ist. Die dafür notwendigen vorbereitenden Maßnahmen können nämlich in der Regel aus Gründen des Naturschutzes nicht erst im Frühsommer erfolgen, weil sie dann z.B. in die Brutzeit von Vögeln fallen, die nicht gestört werden dürfen. Gleichzeitig wird es in vielen Fällen so sein, dass der Planfeststellungsbeschluss, der die Durchführung der Bauvorbereitung grundsätzlich erst zulässt, bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegt.

Mit der Zulassung des vorzeitigen Baubeginns gemäß § 67a UVPG kann nun bereits vor der Planfeststellung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung einer Fernwärmeleitung einschließlich der Vorarbeiten begonnen werden.

Womit kann der Vorhabenträger vorzeitig beginnen?

Die vorzeitig umzusetzenden Maßnahmen müssen grundsätzlich reversibel sein. Ausnahmsweise können allerdings auch irreversible Maßnahmen zugelassen werden, wenn sie lediglich wirtschaftliche Schäden verursachen und für diese Schäden eine Entschädigung in Geld geleistet wird.

Zu beachten ist dabei auch, dass über diesen Weg nicht mehr zugelassen werden kann, als in den Unterlagen des Planfeststellungsantrages dargelegt wurde. Über das Instrument des vorzeitigen Baubeginns ist es nicht möglich, nachträglich das Vorhaben umzugestalten. Ebenfalls ist es nicht möglich, durch die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns bereits das gesamte Vorhaben umzusetzen. Vorzeitig mit der Errichtung oder Änderung begonnen werden kann ausdrücklich nur „in Teilen“.

Was sind die wesentlichen Voraussetzungen?

Zu den Voraussetzungen der Zulassung des vorzeitigen Baubeginns zählt unter anderem, dass mit einem späteren Planfeststellungsbeschluss zugunsten des Vorhabenträgers gerechnet werden kann. Dabei hat die Behörde insb. die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung zu berücksichtigen.

Zudem muss der Vorhabenträger der Behörde darlegen, dass er über die für die Maßnahmen notwendigen privaten Rechte verfügt, so z.B. über Gestattungsverträge oder Bauerlaubnisse der Eigentümer und Bewirtschafter, deren Grundstücke für die vorzeitig umzusetzenden Maßnahmen genutzt werden sollen.

Außerdem muss sich der Vorhabenträger verpflichten, alle Schäden zu ersetzen, die bis zur Entscheidung im Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren durch die Maßnahmen verursacht worden sind, und sofern kein Planfeststellungsbeschluss oder keine Plangenehmigung erfolgt, den früheren Zustand wiederherzustellen.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Vorhabenträger der Behörde ein berechtigtes oder ein öffentliches Interesse an der Zulassung des vorzeitigen Baubeginns darlegt. Dies ist stets im Einzelfall zu prüfen, in der Regel reicht für ein berechtigtes Interesse aber das Interesse des Betreibers an einer zeitlichen Beschleunigung aus.

Bei KÜMMERLEIN bereits Teil der beruflichen Praxis

Auch weil die Brutzeit vieler Vogelarten aktuell beginnt, bestand bereits umfassender Bedarf, von der Möglichkeit der Zulassung des vorzeitigen Baubeginns gemäß § 67a UVPG Gebrauch zu machen. So hat das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe in Brandenburg (LBGR) im vergangenen Monat - und damit nur zwei Monate nach Inkrafttreten des § 67a UVPG - bereits zwei solcher Zulassungen erteilt. Rechtsanwälte von KÜMMERLEIN, die zusammen mit dem LBGR derzeit mehrere Planfeststellungsverfahren bearbeiten, konnten die Behörde dabei unterstützen und freuen sich, auch auf diese Weise einen Beitrag zur Energiewende geleistet zu haben.