Errichtung einer lebzeitigen Stiftung mit Grundstücken – notarielle Beurkundung erforderlich – Neue Entscheidung des OLG Köln –

Schon seit jeher gab es in Literatur und Rechtsprechung einen Streit zwischen Stiftungsrechtlern einerseits und Grundstücksrechtlern andererseits, ob das Stiftungsgeschäft dann der notariellen Beurkundung bedürfe, wenn der Stifter in dem Stiftungsgeschäft der zu errichtenden rechtsfähigen Stiftung sogleich die Übertragung eines Grundstücks als Vermögensausstattung zusichert.

In der Praxis wurde bislang – auch von Grundbuchämtern – die reine Schriftform des Stiftungsgeschäfts als ausreichend erachtet, zumal das gem. § 1 Abs. 1 Satz 1BGB auch für das staatliche Anerkennungsverfahren ausreicht. Zudem konnte man sich auf eine ältere Entscheidung des OLG Schleswig-Holstein aus dem Jahre 1995 und auch auf eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen FG aus 2012 stützen, was die Grundbuchämter in der Regel überzeugte.

Nunmehr hat sich allerdings das OLG Köln mit einem Beschluss vom 05.08.2019 – 2 Wx 220/19 – der Gegenansicht angeschlossen und die notarielle Beurkundung eines solchen Stiftungsgeschäfts gefordert. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt wollte der Stifter der zwischenzeitlich von der zuständigen Behörde anerkannten Stiftung die im Stiftungsgeschäft zugesicherten Eigentumswohnungen tatsächlich übertragen und hatte dazu die Auflassung und die notwendigen Eintragungsbewilligungen notariell beurkundet und beim Grundbuchamt eingereicht. Das Grundbuchamt verweigerte die Umschreibung des Eigentums. Im anschließenden Beschwerdeverfahren bestätigte das OLG Köln die Ansicht des Grundbuchamts: Nicht nur die Auflassung, sondern auch das schuldrechtliche Geschäft (hier das Stiftungsgeschäft) hätte gem. § 311b BGB notariell beurkundet werden müssen. Da das nicht geschehen sei, könne die Umschreibung nicht erfolgen. Zunächst müsste das Stiftungsgeschäft in notarieller Form wiederholt werden und ein völlig neues Antragsverfahren auf Umschreibung des Eigentums in Gang gesetzt werden.

Das OLG Köln setzt sich in dem Beschluss mit den verschiedenen Argumenten der Gegenansicht auseinander, hält diese aber alle für nicht überzeugend. Insbesondere meint es, dass sich die Erörterung der Formbedürftigkeit des Stiftungsgeschäfts in den letzten Gesetzgebungsverfahren nur auf die Formbedürftigkeit des Stiftungsgeschäfts allgemein bezogen und nicht speziell mit der Frage der Formbedürftigkeit eines Stiftungsgeschäfts, in dem Grundstücke als Vermögensausstattung zugesichert werden, beschäftigt hätte, daraus also nichts für diese Frage abgeleitet werden könne. Die speziellere Formvorschrift des § 311b BGB (Beurkundungspflichtigkeit von Grundstücksübertragungsverträgen) würde der allgemeineren Vorschrift des § 81 Abs. 1 Satz 1 BGB (Schriftform des Stiftungsgeschäfts) vorgehen. Auch würde das Anerkennungsverfahren vor der zuständigen Stiftungsbehörde die notarielle Beurkundung nicht ersetzten. Die Behörde würde gerade nicht die Interessen des Stifters als Veräußerer schützen; dies sei nur im Rahmen eines notariellen Beurkundungsverfahrens gewährleistet.

Für die Praxis muss man nunmehr davon ausgehen, dass sich die Grundbuchämter– vielleicht mit Ausnahme des Bezirks des OLG Schleswig-Holstein – dieser Auffassung anschließen werden. Stiftern ist daher dringend zu empfehlen, Stiftungsgeschäfte zukünftig in jedem Falle notariell beurkunden zu lassen, wenn sie die Stiftung mit Grundstücken als Vermögen ausstatten wollen.