Erster Entwurf der Verpflichtung zum Angebot von Home-Office

Den Medien war schon zu entnehmen, dass das im Rahmen des Corona-Gipfels am 19.01.2021 beschlossen wurde, die Möglichkeiten für Tätigkeiten im Home-Office auszuweiten.

Zwischenzeitlich hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 20.01.2021 dem Kabinett den Regierungsentwurf einer SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) zum Beschluss vorgelegt. Diese noch nicht verabschiedete Fassung sieht vor, dass die Arbeitgeber den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten haben, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Auch wenn dies aus Infektionsschutzgründen ein nobler Versuch ist, erscheint die konkrete Regelung wenig hilfreich. Bei „zwingenden betriebsbedingten Gründen“ handelt es sich soweit ersichtlich um eine regelungsmäßige Wortneuschöpfung. Die Begründung des Entwurfs selbst bestimmt sogar nur, dass Home-Office dort anzubieten ist, wo es nach den „betrieblichen Gegebenheiten“ möglich ist. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales tut daher gut daran, hier eine andere Begrifflichkeit wie „dringende betriebliche Gründe“ zu wählen. Wünschenswert ist auch eine Präzisierung, was vergleichbare Tätigkeiten sein sollen.

In der Praxis bedeutet dies jedoch, dass wahrscheinlich nur dort ein Angebot unterbleiben kann, wo die Büroarbeit unerlässlich im Betrieb durchgeführt werden muss. Dies ist dort der Fall, wo beispielsweise technische Gerätschaften genutzt werden müssen, die nicht beweglich sind und daher nicht in die Wohnung des Mitarbeiters verbracht werden können. Möglich erscheint dies auch im Rahmen der Bearbeitung von Posteingängen oder IT, wenn eine Wartung vor Ort nötig ist.

Es besteht allerdings keine Pflicht der Mitarbeiter, ein etwaiges Angebot anzunehmen. Wenn sich der Mitarbeiter folglich gegen das Angebot entscheidet, kann der Arbeitsplatz weiterhin im Betrieb verbleiben. In jedem Fall ist eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter über die Details des Home-Office anzuraten. Diese Vereinbarung ersetzt die Arbeitsschutzverordnung nicht.

Es bleibt jedoch abzuwarten, welche Formulierung genau die finale SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beinhalten wird.