Erweiterung der Sondereigentumsfähigkeit im „neuen“ WEG

Das gute Gefühl, „auf der eigenen Terrasse“ zu Hause zu sein – das gab es bislang für Wohnungseigentümer gar nicht.

Bei der Teilung oder Bildung von Wohnungs- oder Teileigentum war im Wohnungseigentumsgesetz für Terrassen und Stellplätze im Außenbereich die Begründung von „echtem“ Sondereigentum nicht möglich. Dem Bauträger oder den Eigentümern blieb nur die Möglichkeit, an einem solchen Teil des Gemeinschaftseigentums dem einzelnen Eigentümer den Gebrauch über ein Sondernutzungsrecht in Abweichung von § 13 Abs. 1 WEG zuzuordnen. Daraus ergaben sich nicht wenige Probleme im Gemeinschaftsverhältnis der Eigentümer – angefangen bei der gerechten Zuordnung von Miteigentumsanteilen und der Betriebs- und Instandhaltungskosten und im schlimmsten Fall besonders dann, wenn sie nicht an die dingliche Sicherung des Sondernutzungsrechts im Grundbuch gedacht hatten und das zugehörige Sondereigentum veräußert wurde. Nicht zuletzt war gerade den Erwerbern hochwertiger Eigentumsobjekte der schale Beigeschmack, auf der Terrasse eben nicht „auf der eigenen Scholle“, sondern nur im Gemeinschaftseigentum den lauen Sommerabend zu genießen und den Sportwagen auf dem Stellplatz im gemeinschaftlichen Eigentum zu parken, zuweilen nicht ganz leicht zu vermitteln.

Mit der Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes zum 01.12.2020 hat der Gesetzgeber Abhilfe geschaffen. Seitdem kann anstelle des Sondernutzungsrechtes auch an der Wohnung oder dem Teileigentum zugeordneten Grundstücksflächen außerhalb des Gebäudes und insbesondere auch an Außenstellplätzen nach § 3 Abs. 1 und 2 WEG klassisches Sondereigentum geschaffen werden.

Insbesondere Bauträger sollten die Anpassung der Teilungserklärung in diesem Punkt bedenken, um eine bestmögliche Gestaltung für die Erwerber zu erreichen und sich selbst damit auch die Vermarktung zu erleichtern.

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