EuGH: 30-Tage-Bestpreis muss Berechnungsgrundlage eines Preisvorteils sein

Das Wettbewerbsrecht verbietet bekanntlich irreführende (Preis-)Werbung. Besonders beliebt ist das Gegenüberstellen von Aktionspreisen mit (scheinbar) früher verlangten Preisen (oft in Form von Streichpreisen). Irreführend und daher unzulässig sind solche Aktionen vor allem, wenn die Vergleichspreise zuvor gar nicht ernsthaft verlangt wurden. Denn dem Kunden wird eine Ersparnis vorgespiegelt, die (jedenfalls in der beworbenen Höhe) gar nicht besteht.

30-Tages-Bestpreis ist Pflicht

Seit Mai 2022 ist das Verbot irreführender Preiswerbung auch in § 11 Preisangabenverordnung (PAngV) verankert. Händler müssen seit der Novellierung bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung stets den niedrigsten Preis angeben, der in den letzten 30 Tagen vor der Preisermäßigung galt („30-Tages-Bestpreis“). Der Verordnungsgeber möchte so für mehr Transparenz in der Rabattwerbung sorgen und Preisschaukelei verhindern. Obwohl die neuen Vorgaben – im Gegensatz zu den UWG-Anforderungen – auf den ersten Blick recht eindeutig sind, ließ die Suche nach kreativen Umgehungsmöglichkeiten nicht lange auf sich warten.

Denn der Wortlaut der Verordnung schreibt tatsächlich nur vor, den 30-Tages-Bestpreis im Rahmen der Bekanntgabe (auch) anzugeben. Ob neben dem 30-Tages-Bestpreis weitere Vergleichspreise angegeben werden dürfen und ob der 30-Tages-Bestpreis auch die Grundlage des beworbenen Preisvorteils sein muss, geht aus dem Verordnungstext nicht unmittelbar hervor. Findige Marketing-Abteilungen kamen daher auf die Idee, den 30-Tages-Bestpreis nur im Kleingedruckten anzugeben, als Berechnungsgrundlage für den Rabatt aber einen weiteren, deutlich höheren Vergleichspreis anzuwenden.

EuGH stoppte beliebte Umgehungsversuche

Eine entsprechende Preiswerbung des Discounters Aldi Süd war schließlich Anlass für ein Vorabentscheidungsersuchen des LG Düsseldorf beim EuGH. Bei den gegenständlichen Anzeigen wurde gar mit Aktionspreisen geworben, die exakt dem 30-Tages-Bestpreis entsprachen beziehungsweise sogar darüber lagen. Bei Anwendung des 30-Tages-Bestpreises hätte demnach gar keine Preisermäßigung, in einem der entschiedenen Fälle sogar eine Preiserhöhung vorgelegen.

Der EuGH entschied daraufhin mit Urteil vom 26.09.2024 (C-330/23 – Aldi Süd), dass Art. 6a Abs. 1 und 2 der RL 98/6/EG (umgesetzt in § 11 Abs. 1 PAngV) dahingehend auszulegen ist, dass eine Preisermäßigung oder ein sonstiger beworbener Preisvorteil ausschließlich auf Grundlage des 30-Tages-Bestpreises zu bestimmen ist. Der EuGH hat damit der ausufernden Praxis, den 30-Tages-Bestpreis lediglich im Kleingedruckten als zusätzliche Information anzugeben, klar einen Riegel vorgeschoben. Der 30-Tages-Bestpreis muss stattdessen die tatsächliche Berechnungsgrundlage des beworbenen Preisvorteils sein.

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