EuGH zum Umfang des Schutzes von Fortpflanzungsstätten nach der FFH-Richtlinie

Seit 1992 gilt in der EU die Richtlinie 92/43/EWG oder auch „Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie“, kurz FFH-Richtlinie. Sinn und Zweck der Richtlinie ist der europaweite Schutz gefährdeter heimischer Tier- und Pflanzenarten und ihrer natürlichen Lebensräume. Dem dient zum einen die Ausweisung eines zusammenhängenden Netzes von Schutzgebieten innerhalb der EU (Natura-2000-Gebiete). Zum anderen sind in der FFH-Richtlinie in Anhang IV a) bestimmte Tierarten aufgeführt, die auch außerhalb der ausgewiesenen Schutzgebiete streng geschützt sind und hinsichtlich derer die FFH-Richtlinie etwa in Art. 12 Abs. 1 besondere Verbotstatbestände vorsieht. In deutsches Recht umgesetzt wurde die FFH-Richtlinie unter anderem über das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), in denen sich der Aufbau und der Schutz der Natura-2000-Gebiete etwa in den §§ 31 ff. BNatSchG wiederfindet. Regelungen zum besonderen Artenschutz, insb. auch Verbotsvorschriften hinsichtlich der Verletzung, Tötung oder Störung wildlebender Tiere der besonders geschützten Arten, aber auch das Verbot der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dieser Tiere finden sich in den §§ 44 ff. BNatSchG.

Wie alle Gesetze bedürfen die Regelungen der FFH-Richtlinie sowie des BNatSchG der Auslegung. Zu bestimmen ist so etwa, wann von der Beschädigung oder Zerstörung einer Fortpflanzungsstätte gesprochen werden kann. Was genau stellt für eine bestimmte geschützte Art deren Fortpflanzungsstätte dar? Welchen Umfang hat sie und ist sie auch dann eine Fortpflanzungsstätte im Sinne des Gesetzes, wenn sie aktuell gar nicht durch ein Tier der geschützten Art besetzt ist?

Mit diesen Fragen hatte sich zuletzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu befassen. Anlass war ein Fall aus Österreich, bei welchem ein Bauträger in unmittelbarer Nähe der Eingänge von Bauen des Feldhamsters die Grasnarbe abtragen, den Bauplatz freimachen und eine Baustraße und einen Parkplatz errichten ließ.

Gegen die daraufhin vom Magistraten der Stadt Wien gegen den Dienstnehmer des Bauträgers verhängte Geldstrafe wehrte sich der Dienstnehmer u.a. mit dem Argument, dass die betroffenen Baue zum Zeitpunkt der Durchführung der schädigenden Maßnahmen vom Feldhamster nicht genutzt worden seien und dass außerdem die Ruhe- und Fortpflanzungsstätten des Feldhamsters nicht beschädigt oder vernichtet worden seien.

Das Verwaltungsgericht Wien legte dem EuGH zu dieser Sache mehrere Fragen zur Auslegung von Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der FFH-Richtlinie vor, die dieser in seinem Urteil vom 28.10.2021 – C-357/20 – beantwortet hat.

Festgestellt hat der EuGH u.a., dass der Begriff „Fortpflanzungsstätte“ auch deren Umfeld umfasst, sofern sich dieses Umfeld als erforderlich erweist, um den in Anhang IV a) der FFH-Richtlinie genannten geschützten Tierarten, wie dem Feldhamster, eine erfolgreiche Fortpflanzung zu ermöglichen. Der Begriff umfasst demnach nicht nur die Baue des Feldhamsters selbst, da ansonsten nicht gewährleistet wäre, dass wichtige Teile des Lebensraums dieser Tierart so erhalten werden, dass diese die u. a. für die Fortpflanzung erforderlichen Bedingungen vorfinden kann. Menschliche Aktivitäten im Umfeld von Fortpflanzungsstätten können geschützte Tiere in der Fortpflanzung stören und daher unter Umständen von dem Beschädigungs- und Zerstörungsverbot erfasst sein.

Weiter festgestellt wird in dem genannten Urteil, dass Fortpflanzungsstätten einer geschützten Tierart nicht nur für die Dauer der konkreten aktiven Bewohnung oder die Dauer der Trächtigkeit und der denkmöglichen Aufzucht dieser Tierart geschützt sind. Vielmehr genießen aktuell nicht genutzte Fortpflanzungsstätten einer geschützten Tierart ebenfalls Schutz, sofern eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Tierart an diese Stätten zurückkehrt.

Was die Dauer des Schutzes von Fortpflanzungsstätten betrifft, geht die Rechtsprechung des EuGH in eine ähnliche Richtung wie bereits zuvor das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG). Dieses hat mit Urteil vom 18.03.2009 – 9 A 39.07 - entschieden, dass das Verbot der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Ruhe- oder Fortpflanzungsstätten gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sich auf die Abwesenheitszeiten der die Stätten nutzenden Tiere einer Art erstreckt, sofern nach den Lebensgewohnheiten der Art eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung zu erwarten ist.

Damit kann die Entscheidung des EuGH zum einen als Erinnerung daran dienen, dass vor und während des Bauvorhabens auch aktuell unbesetzte Fortpflanzungsstätten nicht grundsätzlich außer Acht gelassen werden können, sondern ebenfalls auf ihre umweltrechtliche Relevanz zu untersuchen sind. Zum anderen macht die Entscheidung des EuGH deutlich, dass sich die umweltfachliche Berücksichtigung von Fortpflanzungsstätten durch Bauträger und ihre Planer nicht auf die Stätte im engeren Sinne, wie einen Feldhamsterbau, beschränken darf, sondern dass artspezifisch geprüft werden muss, wie sich das Vorhaben im Umfeld der Stätte auf eine erfolgreiche Fortpflanzung der betroffenen Art auswirken könnte.