Expertenanhörung im Bundesjustizministerium zur Änderung des Stiftungsrechts am 04. und 05. April – unser Partner Dr. Markus Schewe ist als Experte dabei!

Im Auftrag der Ständigen Konferenz der Innenminister arbeitet seit mehreren Monaten eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe an möglichen Vorschlägen zur Änderung des Stiftungsrechts.

Zunächst hatte die Bund-Länder-Arbeitsgruppe Stiftungsrecht relevante Interessengruppen aufgefordert, die aus deren Sicht erforderlichen oder wünschenswerten Änderungen des im BGB geregelten Stiftungsrechts mitzuteilen. Unser Partner Dr. Markus Schewe hatte als Mitglied des Vorstandes des Fundare e.V. – Gemeinnütziger Verein zur Förderung des Stiftungswesens bereits Ende 2015 an der Erarbeitung solcher Vorschläge mitgewirkt, die auch Grundlage des im Herbst 2016 erschienenen Berichts der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Stiftungsrecht waren. Nunmehr sollen am 04. und 05. April im Bundesjustizministerium in Berlin im Rahmen eines Symposiums die ersten Ergebnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe mit namenhaften Stiftungsexperten diskutiert werden. Unser Partner Dr. Markus Schewe ist dazu eingeladen worden und wird als Vorstandsmitglied des Fundare e.V. und zugleich als einer der ganz wenigen Rechtsanwälte und Notare, die an dem Symposium teilnehmen, seine umfangreichen praktischen Erfahrungen in die Diskussion einbringen.

Die Änderungsvorschläge des Fundare e.V. zum Stiftungsrecht aus Ende 2015 können auf der Webseite des Fundare e.V. abgerufen werden.

Der Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe aus September 2016 kann auf der Seite der Innenministerkonferenz abgerufen werden.

Die derzeit diskutierten Änderungen des Stiftungsrechts würden zur größten Stiftungsrechtsreform seit 2002 führen. Es geht dabei u. a. um neue Regelungen zu Satzungsänderungen, um ein völlig neues, exklusives nachträgliches Satzungsänderungsrecht des Stifters, um die Aufhebung und Auflösung und auch um die Zerlegung und Zusammenlegung von Stiftungen. Daneben werden auch neue Regelungen zur Haftung der Vorstandsmitglieder diskutiert, wobei die durch die von der Bund-Länder-Kommission vorgeschlagenen Regelungen – wohl entgegen der Intention der Bund-Länder-Kommission – zu einer massiven Haftungsverschärfung führen würden. Daneben wird die schon 2002 diskutierte Frage der Einführung eines mit Publizitätswirkung ausgestatteten Stiftungsregisters auf der Tagesordnung stehen und schließlich auch die Frage, ob bei einer letztwillig errichteten Stiftung eine Dauertestamentsvollstreckung über das Stiftungsvermögen zulässig bleiben soll. Letztere Frage geht auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt vom 15.10.2010 – 4 U 134/10 – zurück. Unser Partner Dr. Markus Schewe hat in einem umfassenden Aufsatz in der ZEV 2012, Seite 236 f., bereits aufgezeigt, dass die Entscheidung des OLG Frankfurt falsch ist und Stiftung und Dauertestamentsvollstreckung sich keinesfalls ausschließen.

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