Falle bei der GmbH-Gründung – Teamwork in der Geschäftsführung erst nach Anmeldung!

GmbH beliebteste Rechtsform für Neugründungen

Die GmbH war auch 2015 die beliebteste Rechtsform für Gründungen von Gesellschaften. Nach Einzelunternehmen, die mit 75,4% mit großem Abstand auf Platz 1 der Neugründungen lagen, folgte auf Platz 2 die GmbH mit 12,3% der Neugründungen. Zusammen mit einer Variante der GmbH, nämlich der UG (haftungsbeschränkt), die insbesondere die Existenzgründung mit kleinen Unternehmen, insbesondere für Dienstleister, erleichtern soll, kommt die GmbH auf einen Anteil von 16%. Zum Vergleich: Die am zweithäufigsten gegründete Gesellschaft war die BGB Gesellschaft (oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts) mit 5,1%.

Ohne Einhaltung der Formalien keine GmbH

Bei der Gründung der GmbH sind allerdings einige Formalien zu beachten, die bereits durch eine juristisch unklare, aber für die Gründer eindeutige, Formulierung verletzt werden können. Neben den mit der Gründung der Gesellschaft zusammenhängenden Fragen hinsichtlich der Firma, des Sitzes, und der Kapitalaufbringung der Gesellschaft ist auch die Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister ein formaler Akt, der für die Gründung der GmbH entscheidend ist. Denn ohne die Eintragung ins Handelsregister existiert die GmbH als solche nicht.

Eine Formalität: Die Versicherung der Geschäftsführer?

Eine Formalität bei der Anmeldung ist eine Versicherung der Geschäftsführer. Geschäftsführer einer GmbH haben im Rahmen ihrer Anmeldung – im Falle der Gründung einer GmbH im Rahmen der Anmeldung der Gesellschaft – zu versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 GmbHG entgegenstehen.

Diese Versicherungspflicht beruht auf der Beliebtheit der GmbH. Angesichts der hohen Anzahl bestehender und neu gegründeter GmbHs sah sich der Gesetzgeber veranlasst, das Eintragungs- und Prüfungsverfahren bei der GmbH-Gründung (und späteren Geschäftsführerwechseln) zu vereinfachen. Nicht das Registergericht soll die Eignung potentieller Geschäftsführer durch Einholung eines Bundeszentralregisterauszugs prüfen, sondern die Geschäftsführer sollen versichern, dass dort nichts aufgeführt ist, was einer Bestellung widerspricht.

Eine Formalität: Die jeweilige Versicherung jedes Geschäftsführers für sich!

Dies haben die Geschäftsführer einer GmbH – vermeintlich – getan, indem sie gemeinsam wie folgt versicherten: „wir wurden niemals wegen … verurteilt; uns ist weder durch gerichtliches Urteil noch durch vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde … die Ausübung irgendeines Berufes … untersagt …“ (Zitat nach OLG Frankfurt a.M., Beschl. V. 4.2.2016 – 20 W 28/16).

Eine solche gemeinsame Versicherung reichte dem Registergericht und dem OLG Frankfurt nicht aus.

Gerade den Zweck der Verfahrungserleichterung erfülle eine gemeinsame Versicherung nicht, da eine solche gemeinsame Versicherung nicht ohne weiteres und mit der erforderlichen Klarheit erkennen lasse, dass nicht nur keine Verurteilungen und Untersagungsverfügungen, die beide gemeinsam betreffen vorliegen, sondern auch solche, welche jeden potentiellen Geschäftsführer alleine betreffen. Es genüge auch nicht, dass beide Geschäftsführer die Anmeldung unterschrieben haben.

Auf die Formulierung (der Anmeldung, nicht des Gesetzes) kommt es an!

Daher ist darauf zu achten, dass in der Anmeldung stets „jeder“ Geschäftsführer „für sich“ die ihn betreffende Versicherung abgibt. Auch wenn nach dem Gesetz „die“ Geschäftsführer versichern, dass keine „ihrer“ Bestellung entgegenstehenden Umstände vorliegen...

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