Fehmarnbeltquerung höchstrichterlich bestätigt

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 03.11.2020 alle noch anhängigen Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss der Fehmarnbeltquerung von Puttgarden nach Rødby (deutscher Abschnitt) abgewiesen (Az. 9 A 6.19 u.a.).

Der zugrundeliegende Planfeststellungsbeschluss genehmigt für den deutschen Abschnitt die Errichtung eines kombinierten Straßen- und Eisenbahntunnels zwischen der deutschen Insel Fehmarn und der dänischen Insel Lolland. U.a. soll im Rahmen des etwa 18 km langen Tunnels eine neue ICE-Verbindung zwischen Kopenhagen und Hamburg realisiert werden, mit der die Fahrzeit um knapp zwei Stunden reduziert werden kann. Der deutsch-dänische Staatsvertrag von 2009 sieht vor, dass Dänemark die Fehmarnbeltquerung auf eigene Kosten errichtet und betreibt. Die Baukosten werden auf über sieben Milliarden Euro, die Bauzeit auf sechseinhalb Jahre geschätzt.

Geklagt hatten gegen den Planfeststellungsbeschluss zwei Umweltverbände, drei Unternehmen, u.a. die Betreiberin der bestehenden Fährverbindung, und die Stadt Fehmarn. Das Bundesverwaltungsgericht betonte, dass der Verkehrsbedarf für den Tunnel mit dem deutschen Zustimmungsgesetz zu dem Staatsvertrag von 2009 gesetzlich festgestellt sei. Zudem liege auch kein Verstoß gegen Naturschutzrecht vor. Insbesondere sei dem Schutz der im Fehmarnbelt lebenden Schweinswale vor Baulärm mit der Festsetzung eines vorsorglichen Grenzwertes und weiteren technischen Maßnahmen zur Reduzierung der Schallausbreitung ausreichend Rechnung getragen. Es bestehe auch kein Störungs- oder Tötungsrisiko für Rastvögel. Hinsichtlich der im Planungsgebiet vorhandenen Riffe sei die Beschränkung auf eine repräsentative Beprobung des Meeresbodens aufgrund der Größe des Untersuchungsgebiets zulässig.

Die u.a. klagende Betreiberin der bestehenden Fährverbindung zwischen Fehmarn und Lolland, Scandlines, wird auch nach der Realisierung der Fehmarnbeltquerung ihren Fährbetrieb fortsetzen. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte auch in diesem Zusammenhang keinen durchgreifenden Abwägungsfehler, da zwar der Fährhafen mit Errichtung des Tunnels nicht mehr kreuzungsfrei an Straßen angebunden sei, aber auch in Zukunft eine schnelle Entleerung der ankommenden Fähren aufgrund einer neuen Einfädelungsspur auf die Bundesstraße 207 sowie weiterer verkehrstechnischer Maßnahmen möglich sei.

Insgesamt wird mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ein Zeichen für das Zusammenrücken Europas und den zwischenstaatlichen Handel gesetzt.