Ferienzeit = Reisezeit – Namensänderungen bei Reisebuchungen

Wenn Urlauber nach einer Buchung Namensänderungen vornehmen wollen, verlangen Reiseveranstalter, Portale und Fluggesellschaften hierfür häufig horrende Gebühren bis zur Höhe des Reisepreises und berufen sich hierfür auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen. Was die meisten Urlauber nicht wissen: Tatsächlich dürfen nur die durch die Namensänderung wirklich entstanden Mehrkosten in Rechnung gestellt werden.

Rechte des Buchenden

Gemäß § 651b BGB können Reisende bis zum Reisebeginn verlangen, dass ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. In diesem Fall haften der Dritte und der Reisende als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die dadurch entstehenden Mehrkosten.

Zum Thema „Mehrkosten“ enthalten zahlreiche Allgemeine Geschäftsbedingungen von Reiseveranstaltern Regelungen, wonach bei Namensänderungen „Mehrkosten von bis zu 100% des Reispreises oder mehr anfallen“. Für den Reisenden bedeutet dies teilweise, dass ihn eine Namensänderung genauso teuer kommt wie eine Neubuchung.

Uferlose „Mehrkosten“ unzulässig

Im Falle der FTI Touristik GmbH, deren Buchungsbestätigung eine solche Regelung enthielt, hat das das LG München (Az. 12 O 5413/13) im Jahr 2013 entschieden, dass der Veranstalter nur die tatsächlich entstehenden Mehrkosten berechnen darf. Der Grund: Die Regelung könne den Anschein erwecken, das Unternehmen könne für eine Namensänderung einen beliebigen Preis festlegen. Da nicht nach dem Grund für die Namensänderung differenziert werde, ermögliche die Regelung sogar, dass der Reiseveranstalter sogar wegen eines durch ihn verursachten Schreibfehlers Gebühren kassieren könnte. Die angekündigten Mehrkosten könnten Kunden derart abschrecken, dass sie die Reise gar nicht erst antreten, statt beispielsweise den nach einer Heirat geänderten Namen umschreiben oder einen Schreibfehler korrigieren zu lassen.

Praxis von Reiseveranstaltern

Trotz der insoweit ergangenen eindeutigen Rechtsprechung sieht die Praxis teilweise noch anders aus. Auch das Kreuzfahrtunternehmen TUI Cruises sah in seinen Verträgen eine vergleichbare Regelung vor. Erst nach einer Klage hat das Unternehmen im Jahr 2014 eine Unterlassungserklärung abgegeben und sich verpflichtet, entsprechende Klauseln in den Verträge nicht mehr zu verwenden.

Der jüngste bekannt gewordene Fall betrifft das Unternehmen Tropo aus Hamburg. Der Reiseveranstalter verlangte laut seinen online verfügbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Namensänderungen bei Pauschalreisen 100% Stornierungskosten für inkludierte Flüge, den (oft teureren) aktuellen Preis für eine Neubuchung sowie eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50 Euro je Person. Ein Urlauber aus Brandenburg wendete sich daraufhin an die Verbraucherzentrale, die den Veranstalter abmahnte und am 28.06.2016 bekannt gab (VZB v. 28.06.2016), dass sich das Unternehmen nun verpflichtet habe, die Regelung nicht mehr zu verwenden.

Was sollen Urlauber tun?

Urlauber, die nach erfolgter Buchung vor Reiseantritt ihren Namen ändern oder eine andere Begleitung mitnehmen möchten, sollten auf ihre Rechte bestehen und sich gegen unzulässige Bedingungen wehren. Wie der aktuelle Fall zeigt, können dadurch erhebliche „Mehrkosten“ eingespart werden, die der Urlaubskasse zugutekommen.

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