Mit Urteil vom 04.05.2022 (Az.: XII ZR 64/21) hat der BGH entschieden, dass es Fitnessstudiobetreibern während der Zeit der behördlichen Schließung aufgrund der COVID-19-Pandemie gemäß § 275 Abs. 1 BGB rechtlich unmöglich war, den Kunden die vertragsgemäße Nutzung des Fitnessstudios zu gewähren. Dementsprechend können die Kunden für den Schließungszeitraum bereits geleistete Beiträge gemäß §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB von den Betreibern zurückverlangen; eine automatische Verlängerung der Vertragslaufzeit findet nicht statt.
In der aktuellen Ausgabe der Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR 2022, 798-803) ordnen die KÜMMERLEIN-Rechtsanwälte Dr. Sebastian J.M. Longrée und Phil Podann, LL.M., die Entscheidung des BGH rechtlich ein und zeigen auf, warum das Urteil nicht nur richtig ist, sondern aufgrund einer Vielzahl anderslautender instanzgerichtlicher Entscheidungen auch dringend geboten war. Außerdem nehmen sie in dem Beitrag zu der höchstrichterlich bislang noch nicht geklärten Frage Stellung, welche Auswirkungen bloße Zutrittsbeschränkungen in Form von 3G- und 2G(+)-Regeln auf die gegenseitigen Leistungspflichten bei Fitnessstudioverträgen haben.