Force Majeure-Klauseln in Veranstaltungsverträgen

Sommerzeit ist Festival-Saison. In ganz Deutschland finden in den Sommermonaten Großveranstaltungen in den Bereichen Musik, Kultur und Sport statt. Aufgrund der Maßnahmen der Regierung zur Bekämpfung der Corona-Krise sind jedoch bis (mindestens) zum 31.08.2020 Großveranstaltungen untersagt. In vielen Veranstaltungsverträgen finden sich sog. Force Majeure-Klauseln, die nun eingreifen und verschiedene Rechtsfragen aufwerfen.

Rückerstattungsanspruch der Besucher

Ist dem Veranstalter die Durchführung der Veranstaltung aufgrund behördlicher Anordnung untersagt worden, greift eine vorhandene Force Majeure-Klausel, mit der Folge, dass der Veranstalter nicht mehr zur Leistungserbringung verpflichtet ist. Kraft Gesetzes entfällt damit auch die Pflicht zur Erbringung der Gegenleistung. Der Besucher hat somit einen Anspruch auf Rückerstattung seiner Ticketpreise, §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB. Dieser Rückerstattungsanspruch kann auch nicht wirksam durch die Force Majeure-Klausel ausgeschlossen werden.

Handlungsmöglichkeiten für Veranstalter (sog. „Gutscheinlösung“)

Aufgrund der Rückerstattungspflicht sieht sich die Veranstaltungsindustrie mit erheblichen Liquiditätsproblemen konfrontiert. Die Bundesregierung hat aus diesem Grund ein „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht“ verabschiedet. Der seit dem 20.05.2020 geltende § 5 des Art. 240 EGBGB räumt daher für Veranstalter von Musik-, Kultur-, Sport und sonstigen Freizeitveranstaltungen die Möglichkeit ein, anstelle einer Erstattung des Ticketpreises einen Wertgutschein in selbiger Höhe auszustellen, wenn der Veranstaltungsvertrag vor dem 08.03.2020 geschlossen wurde.

Der Wert des Gutscheins muss das gesamte Entgelt umfassen. Zudem dürfen keine Kosten für die Ausstellung und Übersendung des Gutscheins in Rechnung gestellt werden. Ob, wann und für welchen Anlass der Besucher den Gutschein einlöst, bleibt allein ihm überlassen. Der Veranstalter kann hier insb. nicht allein auf einen Nachholtermin oder eine Ersatzveranstaltung verweisen. Nutzt der Besucher den Gutschein bis zum 31.12.2021 nicht, kann er die Auszahlung vom Veranstalter verlangen.

Eine sofortige Auszahlung soll nur in sog. „Härtefällen“ möglich sein, wenn die Herausgabe eines Gutscheins für den Besucher unzumutbar ist. Dies soll nach der Gesetzesbegründung etwa dann der Fall sein, wenn der Besucher ansonsten nicht in der Lage ist, existenziell wichtige Lebenshaltungskosten zu begleichen.

Fazit

Mit dem Ziel, die kulturelle Vielfalt im Land zu erhalten, hat die Bundesregierung eine Lösung geschaffen, welche die Interessen der Veranstalter und Besucher in Einklang zu bringen versucht. Es soll verhindert werden, dass die Veranstaltungsindustrie von einer Welle an Erstattungsforderungen überflutet wird, denn ein insolventer Veranstalter kann die Erstattungsansprüche der Besucher erst recht nicht erfüllen. Bleibt die Branche aber erhalten, so die Überlegung, sind auch die Gutscheine werthaltig. Ob die Probleme damit gelöst oder nur nach hinten verlagert werden, bleibt abzuwarten.

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