Force Majeure-Klauseln

Die Corona-Krise beherrscht seit Monaten nicht nur den Alltag vieler Menschen, sondern auch die anwaltliche Beratungspraxis. Im Vertragsrecht sehen sich die Parteien dabei mit der Frage konfrontiert, welche Auswirkungen die Pandemie und die behördlichen Auflagen auf ihre gegenseitigen Leistungspflichten haben. In einigen Vertragswerken finden sich bereits sog. Force Majeure-Klauseln (Höhere Gewalt-Klauseln). Diese Klauseln können in jedem vertraglichen Regelwerk Eingang finden, das gegenseitige vertragliche Pflichten begründet.

Regelungsintention

Sinn und Zweck einer Force Majeure-Klausel ist es, eine angemessene Risikoverteilung für Umstände zu schaffen, die keine der Vertragsparteien beherrschen kann. Tritt ein Ereignis der höheren Gewalt ein, wird die Erfüllung der vertraglichen Pflichten daher, zumindest vorübergehend, suspendiert. Gegenseitige Ansprüche auf Ausgleich der Risikofolgen werden meist ausgeschlossen. Dies bedeutet im Hinblick auf die Risikoverteilung, dass jede Partei die für sie schädlichen Folgen selbst zu tragen hat. Dem Verwender stehen jedoch gewisse Gestaltungsmöglichkeiten zu, sodass die konkreten Rechtsfolgen jeweils von der im Einzelfall vorliegenden Klausel abhängen.

Anwendung in Corona-Zeiten

Eine Force Majeure-Klausel greift dann ein, wenn die Leistungserbringung aufgrund höherer Gewalt unmöglich ist. Oft werden dabei explizite Auslöser definiert (bspw. Kriege, Naturkatastrophen). Enthält das Vertragswerk keine nähere Beschreibung, so ist der Inhalt mittels Auslegung anhand der allgemeinen Definition zu ermitteln. Um Unklarheiten bei der Auslegung zu vermeiden, erscheint es für zukünftige Verträge ratsam, Gestaltungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Pandemien und damit verbundene behördliche Maßnahmen könnten explizit als ein Fall höherer Gewalt in der Klausel definiert werden.

Wirksamkeit

Die Wirksamkeit von Force Majeure-Klauseln ist bei Vorliegen von AGB an den Voraussetzungen der §§ 305 ff. BGB zu messen. Neben den allgemein einzuhaltenden Wirksamkeitserfordernissen erlangt die Inhaltskontrolle des § 307 BGB besondere Bedeutung. Die Klausel darf insbesondere nicht dazu führen, dass über Umwege das Risiko zulasten einer Partei verlagert wird. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn der Vertragspartner vorleistungspflichtig ist und bereits geleistete Zahlungen laut der Klausel nicht zurückerstattet werden. Eine solche Regelung widerspricht nicht nur dem Sinn und Zweck der Klausel, sondern auch den gesetzlichen Grundgedanken der §§ 275, 326 BGB.

Fazit und Ausblick

Für die Zukunft ist ungewiss, wie lange und in welcher Intensität die Corona-Pandemie den (Rechts)Alltag begleiten wird. Gerade im Hinblick auf zukünftige Verträge können Force Majeure-Klauseln daher ein Instrument sein, um einen angemessenen Risikoausgleich zwischen den Vertragsparteien zu schaffen und so (rechtliche) Unsicherheiten zu beseitigen. Dem Verwender stehen dabei vielseitige Gestaltungsmöglichkeiten zu, wie die Klausel im Einzelnen hinsichtlich des Eingreifens und der Rechtsfolgen ausgestaltet werden kann.

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