Genau, genauer, Patientenverfügung oder: Die hohe Kunst der präzisen Formulierung

Das Bewusstsein, für den Zeitpunkt vorsorgen zu müssen, in dem man selbst im Ernstfall nicht mehr in der Lage ist, zu entscheiden, welche medizinischen Maßnahmen getroffen werden und welche besser unterbleiben sollen, ist im vergangenen Jahrzehnt deutlich gestiegen.

Immer mehr Menschen erklären in einer sog. Patientenverfügung, welche medizinischen Maßnahmen im Falle der eigenen Entscheidungsunfähigkeit, z.B. im Falle eines Komas, unterlassen werden sollen. Viele Personen bedienen sich dabei einfacher, im Internet abrufbarer Formulare zum Ankreuzen. In der Praxis entpuppt sich dieses Vorgehen nicht selten als gefährlicher Stolperstein, denn zahlreiche Formulare entsprechen inzwischen nicht mehr den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH.

Trotz eines entgegenstehenden Willens des Patienten und Niederlegung dieses Willens in der Patientenverfügung kann es daher im Ernstfall dazu kommen, dass diesem Willen von ärztlicher Seite nicht entsprochen werden kann, da die Patientenverfügung aufgrund zahlreicher Formulierungsfehler unwirksam ist. Der Grund dafür liegt in den hohen Anforderungen, die der BGH in den vergangenen Jahren an die konkrete Bezeichnung sowohl der Umstände, in denen die getroffenen Anordnungen gelten sollen, als auch an die Umschreibung der zu unterlassenden Maßnahmen stellt.

Von vornherein unzureichend sind wenig präzise, aber häufig anzutreffende Formulierungen wie z.B. die Vorgabe, ein würdevolles Sterben zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr absehbar ist. Nicht konkret genug ist zudem auch die allgemeine Umschreibung "keine lebenserhaltenden Maßnahmen zu wünschen" oder die Anordnung bestimmter Behandlungsvorgaben im Falle eines "schweren Dauerschadens des Gehirns". All diese Formulierungen sind nach Auffassung des BGH zu unpräzise, als dass auf einen konkreten Willen des Patienten in einer bestimmten Behandlungssituation geschlossen werden kann. Von seiner sehr strengen Bewertung bestehender Patientenverfügungen ist der BGH dann im letzten Jahr wieder etwas abgerückt und modifizierte seine Anforderungen teilweise.

Diese - durchaus widersprüchlichen - Urteile haben nicht zuletzt zu großer Verunsicherung bei der Formulierung und Prüfung von Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten geführt.

Wer sicher gehen will, dass seinem Willen tatsächlich im Ernstfall auch entsprochen wird, sollte daher darauf achten, seine Patientenverfügung regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen.

KÜMMERLEIN berät Sie gern zu allen Fragen zu den Themen Patientenverfügung, Betreuungs- und Vorsorgevollmacht.

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