Vorhabenträger, die eine Errichtung und Inbetriebnahme eines Elektrolyseurs zur Wasserstoffproduktion planen, müssen für die Umsetzung ihres Projekts vorab klären, welche öffentlich-rechtlichen Genehmigungen eingeholt werden müssen. Auch wenn die einschlägigen Fachgesetze insoweit keine ausdrücklichen Vorgaben enthalten, lassen sich vorbehaltlich einzelfallbezogener Detailfragen gleichwohl Aussagen zu den bei der Realisierung von Elektrolyseurprojekten allgemein zu beachtenden Genehmigungserfordernissen treffen:
Denkbar ist zunächst die Zulassung eines Elektrolyseurvorhabens durch einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung. Voraussetzung hierfür ist, dass der Elektrolyseur gemeinsam mit einem planfeststellungsbedürftigen Vorhaben errichtet und betrieben werden soll oder ein planfeststellungsbedürftiges Vorhaben wesentlich ändert. Eine solche „Verknüpfung“ mit anderen Vorhaben ist beispielsweise bei der Umsetzung von Elektrolyseurprojekten im Zusammenhang mit planfeststellungsbedürftigen Hochspannungsleitungen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 4 EnWG), Gasleitungen der öffentlichen Versorgung mit einem Durchmesser von mehr als 300 mm, (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EnWG), Untergrundkavernenspeichern (bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufstellung eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans, § 52 Abs. 2a BBergG) oder Offshore-Windparkprojekten (dazu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SeeAnlG und §§ 45 ff. WindSeeG) denkbar.
Soll ein Elektrolyseur nicht gemeinsam mit einem planfeststellungsbedürftigen Vorhaben errichtet und betrieben werden oder ein planfeststellungsbedürftiges Vorhaben wesentlich ändern, kommt eine Zulassung des Elektrolyseurs durch eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung (§ 4 BImSchG) in Betracht. Nach (wohl verbreiteter) behördlicher Verwaltungspraxis wird die Errichtung eines Elektrolyseurs dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungstatbestand der „Anlage zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische, biochemische oder biologische Umwandlung in industriellem Umfang zur Herstellung von Wasserstoff“ (Nr. 4.1.12 des Anhangs 1 der 4. BImSchV) zugeordnet. Diese Sichtweise geht auf eine Einschätzung des Ausschusses „Anlagenbezogener Immissionsschutz/Störfallvorsorge“ der Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) zurück, die allerdings weder für Genehmigungsbehörden noch für Verwaltungsgerichte rechtlich bindend ist. Die materiell-rechtliche Einordnung von Elektrolyseuren als Anlagen i.S.d. Nr. 4.1.12 des Anhangs 1 der 4. BImSchV erfordert die Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 10 BImSchG) und ist für Vorhabenträger dementsprechend mit einem hohen Aufwand verbunden (z.B. bei der Erarbeitung von Antragsunterlagen). Aus diesem Grund ist die immissionsrechtliche Einordnung von Elektrolyseuren in der Genehmigungspraxis ein häufiges Diskussionsthema zwischen Behörden und Vorhabenträgern.
Schließlich können für die Errichtung und Inbetriebnahme von Elektrolyseuren weitere fachrechtliche Zulassungs- und Erlaubniserfordernisse bestehen, etwa nach der Betriebssicherheitsverordnung (§ 18 Abs. 1 BetrSichV). Solche Einzelgenehmigungen müssen nicht gesondert eingeholt werden, sofern die Zulassung des Elektrolyseurs im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens erfolgt. Vorhabenträger profitieren dann von der Konzentrationswirkung der Planfeststellung bzw. der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (siehe § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG und § 13 BImSchG).
Der vorstehende Überblick zeigt, dass die Zulassung von Elektrolyseuren zur Wasserstoffproduktion nicht im „Neuland“, sondern in bewährten genehmigungsrechtlichen Strukturen erfolgt. Entgegen mancher anderslautender Beteuerung sind unklare oder unpräzise rechtliche Rahmenbedingungen keine Besonderheit von Elektrolyseurvorhaben. Die öffentlich-rechtliche Abteilung von KÜMMERLEIN ist durch ihre langjährige Beratung von Vorhabenträgern und Behörden zum Bestehen von Genehmigungserfordernissen, bei der Erarbeitung und Prüfung von Antragsunterlagen oder zum Projektmanagement in Zulassungsverfahren für Infrastruktur und technischen Anlagen mit den Fallstricken der Vorhabenrealisierung bestens vertraut. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie genehmigungsrechtliche Unterstützung bei der Umsetzung eines Elektrolyseurvorhabens benötigen.