Gerichtsstandsklauseln nach dem Brexit: BGH fragt EuGH

04. September 2026
Till Meier LL.M. (Auckland)
Kümmerlein –

Mit Beschluss vom 17. Juni 2026 (KZR 29/25 – VISA) hat der Bundesgerichtshof („BGH“) dem Europäischen Gerichtshof („EuGH“) zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Im Kern möchte er vom EuGH wissen, wie Gerichtsstandsklauseln zugunsten englischer Gerichte in Kartellschadensersatzprozessen nach dem Brexit zu beurteilen sind. Das weitere Verfahren wird voraussichtlich weitreichende Folgen haben und sollte vor allem von Unternehmen mit grenzüberschreitenden Verträgen aufmerksam beobachtet werden.

Sachverhalt und Prozessverlauf

Die klagenden Sparkassen nehmen als Mitglieder eines eingetragenen Vereins an dem Zahlungskartensystem VISA teil, welches in Europa von der Beklagten zu 1 mit Sitz im Vereinigten Königreich und der Beklagten zu 2 mit Sitz in den USA betrieben wird. Dafür schloss der eingetragene Verein am 1. Dezember 2015 eine Mitgliedschaftsvereinbarung mit der Beklagten zu 1. Diese Vereinbarung unterliegt englischem Recht und enthält eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten englischer Gerichte.

Die Beklagten untersagten den Klägerinnen, mit Inhabern von VISA- und V-Pay-Karten, die von fremden Kreditinstituten ausgegeben wurden, ein direktes Kundenentgelt für Bargeldabhebungen an eigenen Geldautomaten zu vereinbaren. Nach Auffassung der Klägerinnen verstößt dieses Verbot gegen Art. 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) sowie §§ 1 und 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Danach sind wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen und Verhaltensweisen ebenso wie der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung verboten. Die Klägerinnen klagten daher nach Ablauf der Brexit-Übergangsphase gegen das Verbot der Beklagten. Sie begehren mit ihrer Klage unter anderem die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten als Gesamtschuldner.

Die Beklagten rügten die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Daraufhin hielt sich das Landgericht Nürnberg-Fürth durch Zwischenurteil für international zuständig. Das Oberlandesgericht Nürnberg wies die dagegen gerichtete Berufung zurück. Der BGH hat das anschließende Revisionsverfahren nunmehr ausgesetzt und den EuGH um Vorabentscheidung zweier Fragen ersucht, von denen der Erfolg der Revision abhängt.

Erste Vorlagefrage: Vorrangige Geltung des Brüsseler Übereinkommens?

Zunächst befasst sich der BGH mit der Frage, welche Vorschriften vorliegend maßgeblich sind, um die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu bestimmen. Grundsätzlich richtet sich die internationale Zuständigkeit mitgliedstaatlicher Gerichte dabei nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen („EuGVVO“). Haben die Beklagten – wie hier – keinen Sitz in einem Mitgliedstaat, ist aber gemäß Art. 6 Abs. 1 EuGVVO in der Regel nationales Zuständigkeitsrecht anzuwenden.

Eine Ausnahme hiervon greift zwar, wenn die Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Art. 25 EuGVVO geschlossen haben. Der BGH erklärt jedoch, dass eine solche Gerichtsstandsvereinbarung nicht vorliege. Hierfür hätten die Parteien die Zuständigkeit eines mitgliedstaatlichen Gerichts vereinbaren müssen. Für die Frage, ob es sich bei dem vereinbarten Gericht um ein mitgliedstaatliches Gericht handelt, komme es im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH auf den Zeitpunkt der Klageerhebung an. Denn Gerichtsstandsvereinbarungen begründeten ihrem Wesen nach eine Zuständigkeitsoption, die erst dann Wirkungen entfaltet, wenn eine Klage erhoben wird. Vorliegend seien die englischen Gerichte zu dem Zeitpunkt der Klage infolge des Brexits allerdings keine mitgliedstaatlichen Gerichte mehr gewesen. Ein Vertrauensschutz zugunsten einer fortwirkenden Behandlung des Vereinigten Königreichs als Mitgliedstaat komme ebenfalls nicht in Betracht. Insbesondere regele Art. 67 Abs. 1 Buchst. a des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft klar, dass die Zuständigkeitsbestimmungen der EuGVVO nur für vor Ablauf der Übergangsphase eingeleitete Verfahren gelten.

Für den BGH stellt sich daran anknüpfend die Frage, ob das nationale Zuständigkeitsrecht durch das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen („Brüsseler Übereinkommen“) verdrängt wird. Dieses Übereinkommen regelte vor dem Inkrafttreten des Vorgängers der EuGVVO und der EuGVVO das Verhältnis zwischen den damaligen Mitgliedstaaten – einschließlich des Vereinigten Königreichs. Der BGH meint, das Brüsseler Übereinkommen gelte nicht mehr im Verhältnis zum Vereinigten Königreich. Die Vertragsstaaten hätten den territorialen Anwendungsbereich dieses Übereinkommens bereits durch das Gesetzgebungsverfahren zum Erlass des Vorgängers der EuGVVO und der EuGVVO endgültig und abschließend auf die in Art. 68 Abs. 1 EuGVVO in Bezug genommenen Gebiete beschränkt. Da in der Literatur umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt sei, ob das Brüsseler Übereinkommen im Verhältnis zum Vereinigten Königreich nach dem Brexit wieder gelte, legte der BGH diese Frage aber dem EuGH vor.

Zweite Vorlagefrage: Beschränkung der Wirkung von Gerichtsstandsklauseln?

Zudem befasst sich der BGH damit, ob eine Gerichtsstandsvereinbarung ausnahmsweise in ihrer rechtlichen Wirkung zu beschränken ist, falls und soweit sie die ausschließliche Zuständigkeit drittstaatlicher Gerichte begründet und das Unionsrecht der Anerkennung einer solchen Zuständigkeit aus Gründen des öffentlichen Interesses entgegensteht.

In diesem Zusammenhang führt der BGH aus, dass speziell die Wettbewerbsregeln der Art. 101 und 102 AEUV subjektive Rechte seien und zu den Grundsätzen der öffentlichen Ordnung der Union gehörten. Soweit Vorschriften der öffentlichen Ordnung der Union berührt sind, sei aber eine Kontrolle durch staatliche Gerichte vorzusehen, die vor allem auch die Anforderungen zur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens als Schlüsselelement des unionsrechtlichen Gerichtssystems wahrt. Vor diesem Hintergrund könne es gegen Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der EU und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 des EU-Vertrags verstoßen, wenn Unternehmen ihre Ansprüche wegen behaupteter Verstöße gegen Art. 101 und 102 AEUV ausschließlich vor drittstaatlichen Gerichten geltend machen dürfen, denen kein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zusteht. Der BGH erwägt daher eine „derogationsfeste konkurrierende internationale Entscheidungszuständigkeit“ mitgliedstaatlicher Gerichte: Die betroffenen Unternehmen wären dann zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet, die vereinbarten Gerichte anzurufen.

Auch die Frage nach einer solchen Entscheidungszuständigkeit liegt nun beim EuGH.

 

Kümmerlein –

„Die EuGH-Entscheidung könnte die Durchsetzung von Kartellschadensersatzansprüchen in Europa neu ordnen.“

Ausblick und Bedeutung für die Praxis

Der EuGH wird demnach erstmals Gelegenheit erhalten, verbindlich zu klären, ob das Brüsseler Übereinkommen im Verhältnis zum Vereinigten Königreich nach dem Brexit wieder gilt und inwiefern das Unionsrecht einer Abwahl mitgliedstaatlicher Gerichte bei kartellrechtlichen Ansprüchen entgegensteht. Die Entscheidung beider Vorlagefragen dürfte weit über den konkreten Fall hinaus relevant werden. Unternehmen, die ausschließliche Gerichtsstandsklauseln zugunsten englischer Gerichte verwenden, sollten die weitere Entwicklung jedenfalls im Blick behalten, um kurzfristig reagieren zu können.