Rechtsstreitigkeiten unter Kaufleuten im internationalen Handelsverkehr sind keine Seltenheit. Neben der bereits thematisierten Rechtswahl ist die Möglichkeit der Gerichtsstandsvereinbarung das zweite Standbein in internationalen Verträgen, um ungewollte Überraschungen bei gerichtlichen Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Internationale Zuständigkeit
Unter dem Gerichtsstand einer Partei versteht man den Ort des Gerichts, an dem eine Partei verklagt werden muss. Im nationalen Recht ist dies in den §§ 12 ff. ZPO geregelt. Liegt der Sitz der Vertragsparteien aber in verschiedenen Staaten, so muss neben dem anwendbaren Recht zusätzlich ermittelt werden, welches Gericht im Falle einer Auseinandersetzung für die Streitigkeit zuständig ist. Für Streitigkeiten in Zivil- und Handelssachen richtet sich dies für einen Beklagten, der seinen Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat hat, nach der Brüssel Ia-VO (EU-Verordnung Nr. 1215/2012).
Gem. Art. 4 Abs. 1 Brüssel Ia-VO sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen. Für Klagen gegen Gesellschaften und juristische Personen genügt es, wenn der satzungsmäßige Sitz, der Sitz der Hauptverwaltung oder der Sitz der Hauptniederlassung in einem Mitgliedsstaat liegt, § 63 Abs. 1 Brüssel Ia-VO.
Gerichtsstandsvereinbarung
Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Brüssel Ia-VO eröffnet die Möglichkeit der Gerichtsstandsvereinbarung (sog. Prorogation). Der Verwender kann entscheiden, wie er die Vereinbarung ausgestaltet. So ist es denkbar, die Vereinbarung individualvertraglich zu schließen (z. B. für einen einzelnen Vertrag oder für eine gesamte Rechtsbeziehung) oder allgemeingültig in AGB gegenüber einer unbestimmten Anzahl an Personen.
Die Vereinbarung muss den Formerfordernissen des Art. 25 Abs. 1 Satz 3 bzw. Abs. 2 Brüssel Ia-VO genügen, also insbesondere schriftlich erfolgen. Die materielle Wirksamkeit der Vereinbarung richtet sich nach dem Recht des gewählten Mitgliedsstaates. Bei Vereinbarung eines deutschen Gerichtsstands ist also der § 38 ZPO zu wahren, d. h. eine Gerichtsstandsvereinbarung ist nur zwischen Kaufleuten wirksam möglich. Eine formgerechte und wirksame Gerichtsstandsvereinbarung begründet die ausschließliche Zuständigkeit des gewählten Gerichts, d. h. es ist zwingend vor diesem Gericht zu klagen.
Fazit
Rechtswahl und Gerichtsstandsvereinbarung gehen in internationalen Kaufverträgen Hand in Hand. Durch eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung vereinbaren die Vertragsparteien bereits vor dem Entstehen einer Streitigkeit, dass diese vor dem in der Vereinbarung benannten Gericht auszutragen ist und sorgen damit bereits im Vorfeld für Rechtssicherheit.