Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frau und Männern (Entgelttransparenzgesetz - EntgTranspG): Was Arbeitgeber wissen müssen

Am 06. Juli 2017 ist das Entgelttransparenzgesetz in Kraft getreten, in dessen Mittelpunkt ein Auskunftsanspruch steht: Beschäftigte haben jetzt ein Recht zu erfahren, wie Kollegen des anderen Geschlechts mit ähnlichen Tätigkeiten bezahlt werden. Proklamiertes Ziel des Gesetzes ist eine Angleichung der Vergütung von Frauen und Männern.

DIE WICHTIGSTEN FAKTEN IM ÜBERBLICK:

Das Entgelttransparenzgesetz gilt für alle Frauen und Männer, die in einem Betrieb mit mindestens 200 Angestellten arbeiten. Außerdem muss es mindestens 6 Kollegen des jeweils anderen Geschlechts geben, die einen ähnlichen Job haben wie der Antragsteller. Je höher ein Beschäftigter die betriebliche Aufstiegspyramide erklommen hat bzw. je höher er in einem Unternehmen eingestellt worden ist, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass es eine ausreichend große Vergleichsgruppe gibt.

Der Auskunftsanspruch erstreckt sich sowohl auf die Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung als auch auf die Angabe zum Vergleichsentgelt. Der Arbeitgeber muss einem berechtigterweise Auskunft verlangenden Beschäftigten aber insbesondere nicht das Gehalt eines bestimmten Mitarbeiters mitteilen. Stattdessen hat der Arbeitgeber das Durchschnittsentgelt aller Kollegen mit vergleichbarer Tätigkeit zu nennen, dies inklusive von Zusatzleistungen wie Dienstwagen oder Boni.

Steht einem Beschäftigten ein Auskunftsanspruch zu, kann er diesen entweder unmittelbar persönlich geltend machen oder über den Betriebrat anonymisiert. Der Antrag bedarf der Textform und kann alle zwei Jahre gestellt werden, früher nur dann, wenn der Beschäftigte belegt, dass wesentliche Änderungen der Voraussetzungen eingetreten sind.

Die Auskunft ist vom Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten zu erteilen. Unterbleibt sie, findet bei nichttarifgebundenen oder nichttarifanwendenden Arbeitgebern eine Beweislastumkehr statt. Der Arbeitgeber muss dann im Streitfall beweisen, dass kein Verstoß gegen das Entgeltgleichheitsgebot vorliegt. Eine Beweislastumkehr findet auch statt, wenn der Betriebsrat aus Gründen, die der Arbeitgeber zu vertreten hat, die Auskunft nicht erteilen konnte, wenn also der Arbeitgeber zum Beispiel dem Betriebsrat einen Einblick in die Gehaltslisten verweigert. Bei tarifgebundenen und tarifanwendenden Arbeitgeber ist dagegen keine Sanktion im Entgelttransparenzgesetz vorgesehen.

In Betrieben mit mehr als 500 Mitarbeitern besteht seitens des Arbeitgebers eine Berichtspflicht. Der Begriff ist aber irreführend, der Wortlaut besagt: „Arbeitgeber sind aufgefordert…“ Eine Verpflichtung besteht ebensowenig wie eine mögliche Sanktion.

Darüber hinaus werden die Unternehmen, die zur Erstellung eines Lageberichts verpflichtet sind, aufgefordert, regelmäßig als Anlage zum Lagebericht nach dem HGB über ihre Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern und zur Entgeltgleichheit zu berichten. Tarifgebundene und tarifanwendende Arbeitgeber trifft diese Pflicht alle fünf Jahre, die nicht-tarifgebundenen bzw. tarifanwendenden Arbeitgeber alle drei Jahre.

Erfährt ein auskunftsberechtigter Beschäftigter, dass er weniger als der Durchschnitt seiner Kollegen des anderen Geschlechts verdient, hilft das Entgelttransparenzgesetz ihm unmittelbar nicht weiter, da es selber keinen eigenen Schadenersatzanspruch vorsieht. Es stellt jedoch klar, dass unter anderem das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unberührt bleibt. Dem Arbeitgeber droht damit in diesen Fällen ein Schadenersatzanspruch des Beschäftigten über § 15 AGG. Eine Regelung, die einen Anspruch auf ein höheres (gleiches) Entgelt vermittelt, existiert im Entgelttransparenzgesetz nicht. Durchsetzen lässt sich in diesem Sinne damit nichts, dies ist aber auch nicht Sinn und Zweck des Gesetzes, das ausweislich der Gesetzesbegründung lediglich die „Verhandlungsposition in Gehaltsverhandlungen“ verbessern will.

Weitere Beiträge zu dem Thema finden Sie unter http://www.fnp.de/ratgeber/karriere/Gesetz-fuer-Lohntransparenz-Was-Berufstaetige-wissen-muessen;art284,2701465 und http://www.spiegel.de/karriere/lohntransparenz-so-erfahren-sie-was-ihre-kollegen-verdienen-a-1156535.html .

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