Gesetzgeber vervollständigt Rechtsrahmen zum Transport und zur Speicherung von CO₂
Zum Ende des vergangenen Jahres hat der Gesetzgeber mit dem verabschiedeten Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetzes (KSpTG) bereits einen wesentlichen Schritt hin zur Schaffung einer CO₂-Infrastruktur getan (mein Kollege RA Dr. Michael Neupert berichtete dazu bereits). Mit der Ratifizierung des geänderten Londoner Protokolls und der Umsetzung im deutschen Hohe-See-Einbringungsgesetz (HSEG) folgen nun notwendige Schritte zur Vervollständigung dieses Rechtsrahmens.
Was hat der Bundestag entschieden?
Anfang dieses Jahres hat der Bundestag in einem Rutsch zwei, das novellierte KSpTG ergänzende, Gesetzesvorhaben verabschiedet (in zweiter und dritter Lesung am 29.01.2026):
- Zum einen wurde auf Empfehlung des Umweltausschusses (siehe BT-Drs. 21/3194) das sog. Londoner Protokoll, ein völkerrechtliches Übereinkommen zur Vermeidung von Meeresverschmutzung von 1972, für (vorläufig) anwendbar erklärt.
- Zum anderen wurde das HSEG novelliert, um die Änderungen des Londoner Protokolls in nationales Recht umzusetzen (siehe BT-Drs. 21/3195).
Das Zusammenspiel beider Änderungen ist erforderlich, um einen CO2-Transport ins Ausland zu ermöglichen und CO2 unter dem Meeresboden dauerhaft zu speichern. Beiden wirtschaftlich und politisch – diese Erkenntnis ist inzwischen parteiübergreifend gereift – notwendigen Instrumenten, standen bislang strikte Verbote des HSEG und des Londoner Protokolls (in seiner ursprünglichen Fassung) entgegen.
Musste das erst kürzlich novellierte KSpTG jetzt schon nachgebessert werden?
Nein, im Rahmen der Verabschiedung des KSpTG war die Speicherung von Kohlendioxid im Meeresboden bereits ausdrücklich geregelt bzw. im Hinblick auf den Transport über Landesgrenzen hinweg bewusst offen gelassen.
Nach § 2 Abs. 3 KSpTG dürfen Kohlendioxidspeicher zugelassen werden, die sich im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone befinden. Nur die Injektion im Bereich des Küstenmeeres (§ 2 Abs. 3 Satz 2 KSpTG) und die Speicherung in der Wassersäule (§ 11 Abs. 3 KSpTG) sind – und bleiben auch nach den hiesigen Änderungen – verboten.
Hinsichtlich des Transports von Kohlendioxid durch Leitungen knüpft die neue Legaldefinition in § 3 Nr. 6 KSpTG in bewusster Abkehr zu ihrer Vorgängerfassung nicht mehr an den Transport zu einem (inländischen) Kohlendioxidspeicher an, sondern beschränkt sich auf den Transport als solchen. Darüber hinaus soll der verpflichtend zu erstellende Evaluierungsbericht der Bundesregierung ausdrücklich die „Möglichkeiten und Chancen einer europäischen Zusammenarbeit bei dem Transport und der Speicherung von Kohlendioxid“ (§ 44 Abs. 2 Nr. 6 KSpTG) adressieren.
Die nun verabschiedeten Änderungen beseitigen damit vielmehr Hemmnisse und Widersprüche zum bereits im KSpTG angelegten Rechtsrahmen. So ist eine parallele Genehmigung auf Basis des HSEG, verbunden mit kosten- und zeitintensiven parallelen Genehmigungsverfahren und teilweise divergierenden Prüfungsmaßstäben im Vergleich zum KSpTG, künftig nicht mehr erforderlich. Dieses Streamlining verfahrensrechtlicher Anforderungen ist aus Sicht von Vorhabenträgern ausdrücklich zu begrüßen.
„Der Gesetzgeber hat den Weg von der Verhinderung hin zur Ermöglichung von CCS-Projekten eingeschlagen und damit den Aufbau einer deutsch-europäischen CO₂‑Infrastruktur entscheidend vorangebracht.“
Wie sieht damit die Zukunft von CCS in Deutschland aus?
Der Gesetzgeber hat mit diesen Änderungen konsequent den Weg von der Verhinderung von CCS und CCU-Vorhaben zur Ermöglichung solcher Projekte in Deutschland hin zum Aufbau einer deutsch-europäischen CO2-Infrastruktur beschritten. Ein Selbstläufer wird der Hochlauf einer solchen transnationalen Infrastruktur nicht ,gleichwohl hat der Gesetzeber durch die jüngsten Novellierungen im Bereich von CCS und CCU zwei klare Botschaften gesendet:
- CCUS ist ein Instrument, ohne das die gesetzten Klimaschutzziele kaum einzuhalten sind
- Das (begrenzte) innerdeutschem Speicherpotenzial ist durch eine stärkere europäische Zusammenarbeit zu erweitern.
International dürfte diese Entwicklung auf Resonanz stoßen. So ist der norwegische Staatskonzern Equinor, der vom norwegischen Øygarden aus im Rahmen des Projekts „Northern Lights“ bereits CO2 im Meeresboden speichert, schon lange daran interessiert, auf den deutschen Markt zu stoßen.
