ieIndem dem Arbeitgeber ein betriebswirtschaftlicher Schaden hinzugefügt werden soll, wird der Arbeitgeber durch Streiks unter Druck gesetzt. Aus Sicht des Arbeitgebers sind daher schnellstmöglich Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Nach Möglichkeit sollte der Streik am besten schnellstmöglich beendet werden, zumindest sollte aber versucht werden, die Kosten so gering wie möglich zu halten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dazu mit Urteil vom 14. August 2018 (1 AZR 287/17) seine bisherige Rechtsprechung zur Streikbruchprämie erneut bestätigt. Das BAG bestätigt damit erneut die Zulässigkeit einer Streikbruchprämie als zulässiges Kampfmittelt. Danach ist ein bestreikter Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt, zum Streik aufgerufene Arbeitnehmer durch Zusage einer Prämie (Streikbruchprämie) von einer Streikbeteiligung abzuhalten.
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Mitarbeiter seinen Arbeitgeber verklagt, weil dieser vor Streikbeginn in einem betrieblichen Aushang allen Arbeitnehmern, die sich nicht am Streik beteiligen und ihrer regulären Tätigkeit nachgehen, die Zahlung einer Streikbruchprämie versprochen. Diese wurde zunächst pro Streiktag in Höhe von 200,00 € brutto und in einem zweiten betrieblichen Ausgang in Höhe von 100,00 € brutto zugesagt. Der Kläger beteiligte sich trotzdem am Streik und legte an mehreren Tagen die Arbeit nieder. Klageweise machte er die Zahlung von Prämien, insgesamt 1.200,00 € brutto, geltend und stütze sich vor allem auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Mit seiner Klage hatte er schon bei den Vorinstanzen keinen Erfolg. Auch die Revision führte zu keinem Erfolg. Das BAG hat zwar entschieden, dass zwar eine Ungleichbehandlung der streikenden und der nichtstreikenden Beschäftigten vorliege, diese sei aber aus arbeitskampfrechtlichen Gründen gerechtfertigt. Mit der Streikbruchprämie wolle der Arbeitgeber betrieblichen Ablaufstörungen begegnen und damit dem Streikdruck entgegenwirken. Da für beide Parteien die Kampfmittelfreiheit gilt, handelt es sich um eine grundsätzlich zulässige Maßnahme des Arbeitgebers. Auch die Höhe der Streikbruchprämie, die den Tagesverdienst der Streikenden um ein Mehrfaches überstieg, stellte kein Problem für das Gericht da. Diese sei nicht unangemessen hoch.
Vor dem Hintergrund, dass sich Unternehmen immer wieder mit Streikmaßnahmen konfrontiert sehen, handelt es sich um eine erfreuliche Entscheidung, die dem Gebot der geltenden Kampfmittelfreiheit Rechnung trägt.