GmbH-Sonderrecht für Start-ups?

In der Welt der Start-ups spielt das Gesellschaftsrecht eine große Rolle. Wenn es um das richtige Rechtskleid für das neue Unternehmen geht, steht Flexibilität dabei in der Regel ganz oben auf der Wunschliste der Gründer. Denn nur in einer flexiblen Rechtsform lassen sich die Interessen von Gründern, Investoren und weiteren Stakeholdern (z.B. Mitarbeitern) in Einklang bringen. Häufig fällt die Wahl von Gründern zugunsten der Rechtsform der GmbH aus, deren Gesellschaftsvertrag weit reichende Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet. Von Gründern häufig als problematisch empfunden wird bei der GmbH allerdings, dass eine Übertragung von Geschäftsanteilen grundsätzlich der notariellen Beurkundung bedarf (§ 15 Abs. 3 GmbHG).

Vor diesem Hintergrund ist nicht überraschend, dass – wie das Handelsblatt in seiner Ausgabe vom 22. Juni 2020 berichtet – der Bundesverband Deutsche Startups e.V. eine Reform des GmbH-Gesetzes fordert, mit der eine eigene Anteilsklasse im GmbH-Recht geschaffen werden soll, die spezifisch auf die Bedürfnisse von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen zugeschnitten ist, um Mitarbeiter als Gesellschafter an einer GmbH beteiligen zu können. Konkret fordert der Bundesverband Deutsche Startups e.V.: „Mitarbeiteranteile müssen kostengünstig, schnell, einfach und digital ausgegeben und übertragen werden können und sollten der primär vermögensmäßigen Beteiligung angemessene Informations- und Beteiligungsrechte haben.“ Stimmrechte sollen die Anteile offenbar nicht vermitteln. Flankiert werden soll die Neuerung durch eine Anpassung der Steuergesetze mit dem Ziel, Mitarbeiterbeteiligungen steuerlich attraktiver zu gestalten.

Der Forderung des Bundesverbands Deutsche Startups e.V. liegt eine Studie zugrunde, die unter anderem auf die Ergebnisse einer exklusiven Online-Umfrage mit ca. 1.900 Teilnehmern aus dem Startup-Ökosystem und knapp 70 Experteninterviews zurückgreift. Ausweislich der Studie sind Mitarbeiterbeteiligungsprogramme für 84 % der Befragten essentiell für den Erfolg von Startups. Nur 3 % der Befragten sind jedoch der Meinung, dass die Rahmenbedingungen für Mitarbeiterbeteiligungen in Deutschland besser seien als im EU-Ausland. 49 % der Befragten sehen die Rahmenbedingungen für Mitarbeiterbeteiligung in Deutschland als deutlich schlechter an als im EU-Ausland, 48 % der Befragten konnten hierzu keine Angabe machen. Als wesentliches Hemmnis für Mitarbeiterbeteiligungsprogramme sieht die Studie die Pflicht zur notariellen Beurkundung von Geschäftsanteilsübertragungen sowie die damit verbundene Pflicht zur Handelsregisterpublizität. Tatsächlich beruhen viele Mitarbeiterbeteiligungsprogramme in der Praxis unter anderem wegen des Erfordernisses der notariellen Beurkundung auf „virtuellen“ Anteilen, die den Mitarbeitern keine Gesellschafterstellung einräumen, sie aber wirtschaftlich so stellen, als hielten sie Anteile an der Gesellschaft.

Das Handelsblatt berichtet, die Studie sei dem Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier übergeben worden. Ob die Politik die Vorschläge aufgreifen und eine neue Anteilsklasse im GmbH-Recht schaffen wird, bleibt abzuwarten. Als größter Hemmschuh mögen sich im politischen Prozess die Forderungen nach steuerlichen Erleichterungen erweisen. Schon heute ist allerdings festzuhalten, dass die Schaffung einer neuen Klasse stimmrechtsloser GmbH-Anteile, die ohne notarielle Beurkundung übertragen werden können, einen Paradigmenwechsel im deutschen Gesellschaftsrecht bedeutete: Bislang ist ein wesentliches Merkmal der GmbH, dass ihre Anteile nicht formfrei übertragen werden können. Unter anderem deshalb sind GmbH-Anteile nicht börsenhandelsfähig. Anders verhält es sich in der AG (entsprechendes gilt in der SE): Aktien können hier formfrei übertragen werden. Im Gegensatz zum GmbH-Gesetz sieht das Aktiengesetz aber vor, dass die Satzung einer AG von den Vorschriften des Gesetzes nur abweichen kann, wenn dies ausdrücklich zugelassen ist (sogenannter Grundsatz der Satzungsstrenge). Würden formfrei übertragbare GmbH-Anteile gesetzlich zugelassen, würde die im Gesellschaftsvertrag der GmbH bestehende Gestaltungsfreiheit mit der Fungibilität von Aktien gepaart. Die durch den Gesetzgeber absichtlich geschaffenen Strukturunterschiede zwischen GmbH und AG würden dadurch in wesentlichen Punkten eingeebnet.

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